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5 StR 477/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 477/22 BESCHLUSS vom 1. Februar 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2023:010223B5STR477.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. August 2022 a) im Strafausspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte nach Auflösung der mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. März 2022 – 311 Cs 203/21 – gebildeten Gesamtgeldstrafe und Einbeziehung der mit den Strafbefehlen des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 2. Juli 2021 – 2 Cs 1011 Js 12520/21 – und des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. September 2021 – 311 Cs 203/21 – verhängten Einzelgeldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt ist,

b) im Einziehungsausspruch dahin ergänzt, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 40.000 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen unter Einbeziehung mehrerer Einzelgeldstrafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Einziehungsanordnung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat hat den Tenor dahin klargestellt, dass die einbezogene Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Königs Wusterhausen – 2 Cs 1011 Js 12520/21 – vom 2. Juli 2021 stammt. Bei dem im landgerichtlichen Tenor versehentlich angegebenen Datum „03.08.2021“ handelt es sich um das Datum der Rechtskraft.

Die Einziehungsanordnung hat der Senat, den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift folgend, in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO dahin ergänzt, dass der Angeklagte in Höhe des angeordneten Wertes als Gesamtschuldner haftet.

Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 19.08.2022 - (503 KLs) 279 Js 16/22 (8/22)

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