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5 StR 198/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 198/25 BESCHLUSS vom 1. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:010725B5STR198.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2025 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Tat 17 der Urteilsgründe eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 5. November 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist

- hinsichtlich der Taten 13 und 14 der Urteilsgründe jeweils des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und Besitz kinderpornographischer Schriften,

- hinsichtlich der Tat 15 der Urteilsgründe des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und Besitz kinderpornographischer Schriften,

- hinsichtlich der Taten 21 bis 23 jeweils des Drittbesitzverschaffens von kinderpornographischen Schriften.

Der Schuldspruch hinsichtlich der Herstellung von kinderpornographischen Schriften in einem weiteren Fall (Tat 17 der Urteilsgründe) entfällt.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Herstellung von kinderpornographischen Schriften, des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 14 Fällen, davon in 13 Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit Herstellung von kinderpornographischen Schriften, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei weiteren Fällen, jeweils in Tateinheit mit Herstellung von kinderpornographischen Schriften, der Verbreitung von kinderpornographischen Schriften in drei weiteren Fällen sowie der Herstellung von kinderpornographischen Schriften in einem weiteren Fall. Es hat ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich der Tat 17 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt. Die Teileinstellung bedingt den Wegfall des auf die genannte Tat entfallenden Schuldspruchs und der für sie verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt. Unter Berücksichtigung der verbleibenden Einsatzstrafe von drei Jahren und drei Monaten (Tat 16 der Urteilsgründe) und der weiteren 21 Einzelstrafen zwischen einem und drei Jahren schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die weggefallene Freiheitsstrafe die Gesamtfreiheitsstrafe milder bemessen hätte.

2. Die weitergehende Revision führt in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO lediglich zur Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der Taten 13 bis 15 sowie der Taten 21 bis 23 der Urteilsgründe.

a) Bei den Taten 13 bis 15 hatte jeweils die Verurteilung wegen Herstellung einer kinderpornographischen Schrift zu entfallen. Bei den in den Jahren 2012 und 2013 begangenen Taten ist insoweit Verjährung eingetreten. Jedenfalls für den Zeitpunkt der ersten gegen den Angeklagten gerichteten Durchsuchung am 28. November 2019 wird durch die Feststellungen jedoch eine Strafbarkeit wegen Besitzes gemäß § 184b Abs. 3 StGB belegt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts), wobei der Schuldspruch gemäß der nach § 2 Abs. 3 StGB als milderes Recht anzuwendenden Gesetzesfassung vom 13. April 2017 auf „Besitz kinderpornographischer Schriften“ zu lauten hat. Der Senat ändert den Schuldspruch selbst. Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können; konkret Gegenteiliges lässt sich auch der insoweit widersprechenden Erklärung der Revision gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht entnehmen.

Die Einzelstrafen haben jeweils Bestand. Angesichts des unveränderten Tatbilds und der weiter maßgeblich bleibenden Strafrahmen nach § 176a oder § 176 StGB aF schließt der Senat aus, dass das Landgericht allein wegen des Wechsels zu einer mit geringerer Strafe bedrohten Variante der neben § 174 Abs. 1 StGB in Tateinheit stehenden Strafvorschrift des § 184b StGB geringere Strafen verhängt hätte.

b) Bei den im Juli 2019 und im Februar 2020 begangenen Taten 21 bis 23 hat sich der Angeklagte nach den Feststellungen nicht wegen Verbreitung, sondern wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB in der Fassung vom 13. April 2017) strafbar gemacht (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung durch den Senat auch hier nicht entgegen. Nachdem die Tat unverändert dem durch das Landgericht angewandten Strafrahmen unterliegt, ist eine Auswirkung auf die verhängten Einzelstrafen auch hier auszuschließen.

3. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Gericke Mosbacher Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 05.11.2024 - 543 KLs 20/23 284 Js 3679/19

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