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4 StR 383/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 383/19 BESCHLUSS vom 25. September 2019 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:250919B4STR383.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 2. auf dessen Antrag, am 25. September 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 18. März 2019 im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Adhäsionskläger.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und ihn „aufgrund seines Anerkenntnisses“ verurteilt, an den Adhäsionskläger für die ihm beigebrachte Körperverletzung 820 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

Dagegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat lediglich zum Adhäsionsausspruch Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Adhäsionsausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht war rechtlich gehindert, gegen den Angeklagten ein Anerkenntnisurteil gemäß § 406 Abs. 2 StPO zu erlassen, weil die von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 7. November 2018 – 4 StR 353/18, GSZ 2019, 80, 81; BGH, Beschluss vom 10. November 2009 – XI ZB 15/09, NJW-RR 2010, 275; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 307 Rn. 5) nicht vorlagen. Da der Adhäsionskläger mit Schriftsatz vom 20. Februar 2019 lediglich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe angebracht, aber nach deren Bewilligung den erforderlichen, den Anforderungen des § 404 Abs. 1 StPO genügenden Adhäsionsantrag nicht gestellt hatte, wurde ein Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Adhäsionskläger nicht begründet (vgl. Senat, Beschlüsse vom 9. August 1988 – 4 StR 342/88, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 1; vom 11. Oktober 2016 – 4 StR 352/16, StV 2017, 509; vom 18. Juli 2018 – 4 StR 170/18, StraFo 2018, 483).

2. Es entspricht pflichtgemäßem Ermessen, dem Adhäsionskläger als Folge der Absehensentscheidung die im Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 472a StPO).

Sost-Scheible Feilcke Roggenbuck Paul Bender

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