Paragraphen in 2 ARs 437/15
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1 | 453 | StPO |
1 | 462 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 437/15 2 AR 311/15 BESCHLUSS vom 26. April 2016 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz Az.: 274 Js 3436/13 (29209) Staatsanwaltschaft Berlin Az.: 5 BRs 84/15 Amtsgericht Bernburg Az.: (284b -) 274 Js 3436/13 (40/13) Bwh 1 Amtsgericht Tiergarten ECLI:DE:BGH:2016:260416B2ARS437.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. April 2016 beschlossen:
Für die weitere Bewährungsüberwachung ist das Amtsgericht Bernburg zuständig.
Gründe: 1 Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass für die weitere Bewährungsüberwachung das Amtsgericht Bernburg zuständig ist.
Die Übertragung der Bewährungsüberwachung auf das Amtsgericht Bernburg durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. September 2015 gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2, § 453 StPO war gerechtfertigt und sachlich geboten, da der Verurteilte zu dieser Zeit seinen Wohnsitz in Bernburg hatte. Der Beschluss ist für das Wohnsitzgericht bindend (§ 462a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO). Dies gilt auch dann, wenn die Wohnsitzzuständigkeit nachträglich entfällt, woran hier ohnehin Zweifel bestehen.
Zu einer Rücknahme der Übertragung oder zu einer Übertragung auf ein anderes Gericht ist allein das übertragende Gericht des ersten Rechtszugs befugt. Für die Annahme einer willkürlichen Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten ist hier nichts ersichtlich; dass der Verurteilte derzeit unauffindbar ist, lässt die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bernburg nicht entfallen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 3. September 2003 - 2 ARs 288/03 mwN).
Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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