• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

VIII ZA 9/22

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 9/22 BESCHLUSS vom 4. Oktober 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:041022BVIIIZA9.22.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2022 durch den Richter Dr. Bünger als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schmidt, die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek sowie den Richter Dr. Reichelt beschlossen:

Der Antrag der Kläger, ihnen für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim - 4. Zivilkammer - vom 13. April 2022 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe: 1 Die Voraussetzungen, unter denen nach §§ 114, 115 ZPO die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu bestreiten, liegen nicht vor. 2 1. Im Hinblick auf den Kläger zu 1 übersteigen die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung nicht die Summe von vier Monatsraten, die er nach § 115 Abs. 1, 2 ZPO aufzubringen hätte (§ 115 Abs. 4 ZPO). 3 2. Die Klägerin zu 2 erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aber deshalb nicht, weil ihr gemäß §§ 1360, 1360a Abs. 4 BGB ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihren Ehemann, den Kläger zu 1, zusteht. Dieser Anspruch geht - da seiner alsbaldigen Realisierbarkeit nach den obigen Berechnungen und mangels anderweitig erkennbarer Umstände nichts entgegensteht - der Prozesskostenhilfe des Staates vor (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08, FamRZ 2008, 1842 Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - V ZB 177/10, FamRZ 2011, 967 Rn. 22; BAG, NJW 2013, 493 Rn. 14).

a) Der vorliegende Rechtsstreit, mit dem die Kläger als Mieter ihrer gemeinsam genutzten Ehewohnung Ansprüche gegen den Vermieter auf Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Mangelbeseitigung sowie Feststellung einer Mietminderung geltend machen, betrifft eine "persönliche Angelegenheit" im Sinne von § 1360a Abs. 4 BGB.

aa) Dass auch eine vermögensrechtliche Streitigkeit eine persönliche Angelegenheit betreffen kann, ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten eines Ehegatten mit einem Dritten kommt es darauf an, ob der Rechtsstreit eine genügend enge Verbindung zur Person dieses Ehegatten aufweist. Dabei wird davon ausgegangen, dass sich eine allgemeingültige begriffliche Formel, wann eine solche genügend enge Verbindung zwischen dem Rechtsstreit und der Person des betreffenden Ehegatten besteht, schwerlich finden lassen wird, die richtige Einordnung vielmehr fallgruppenbezogen vorgenommen werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2019 - VI ZB 8/18, NJW 2020, 55 Rn. 8 mwN).

bb) Der vorliegende Rechtsstreit weist eine genügend enge Verbindung zur Person der Klägerin zu 2 auf. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der gemeinsamen Ehewohnung oder mit ehelichen Haushaltsgegenständen stehen, auch wenn sie sich gegen Dritte (hier: den Vermieter) richten, eine solche (ausreichend enge) Verbindung zu dem betreffenden Ehegatten aufweisen (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 1982, 606, OVG Lüneburg, FamRZ 1973, 145; LG München I, FamRZ 1970, 84; Lissner/Dietrich/Schmidt, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe,

4. Aufl., Rn. 468; MünchKommZPO/Wache, 6. Aufl., § 115 Rn. 100, 102; MünchKommBGB/Weber-Monecke, 9. Aufl., § 1360a Rn. 27). Um einen solchen Rechtsstreit handelt es sich hier, zumal insbesondere die hier geltend gemachte Mietminderung nach Aktenlage bereits zu einem aus Sicht des Beklagten bestehenden Mietrückstand und einer darauf gestützten Kündigung des Mietverhältnisses durch den Beklagten geführt hat, es daher mittelbar auch um das Recht der Kläger auf Beibehaltung der derzeit genutzten Ehewohnung geht.

b) Die Vorschusspflicht des Klägers zu 1 entspricht auch der Billigkeit (§ 1360a Abs. 4 Satz 1 letzter Halbs. BGB). Der Kläger zu 1 hat, wie schon seine eigene Beteiligung an dem Rechtsstreit zeigt, das gleiche Interesse an dessen Ausgang wie die Klägerin zu 2. Aus den obigen Berechnungen ergibt sich ferner die uneingeschränkte Leistungsfähigkeit des Klägers zu 1 unter Berücksichtigung der gesamten Prozesskosten, namentlich unter Einschluss der infolge der Streitgenossenschaft der Kläger zusätzlich anfallenden Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG. Da dem Kläger zu 1 selbst ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht, auch nicht mit Ratenzahlungsanordnung, zusteht,

scheidet eine - andernfalls in Betracht kommende (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, NJW-RR 2004, 1662 unter IV 2 mwN) - Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit einer entsprechenden Ratenzahlungsanordnung für die Klägerin zu 2 ebenfalls aus.

Dr. Bünger Dr. Matussek Dr. Schmidt Wiegand Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Schwetzingen, Entscheidung vom 28.05.2021 - 4 C 143/20 LG Mannheim, Entscheidung vom 13.04.2022 - 4 S 45/21 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in VIII ZA 9/22

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 1360 BGB
3 115 ZPO
1 2 ZPO
1 114 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
3 1360 BGB
1 2 ZPO
1 114 ZPO
3 115 ZPO

Original von VIII ZA 9/22

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von VIII ZA 9/22

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum