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10 W (pat) 33/12

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 33/12

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend die Patentanmeldung 10 2004 056 484.1 wegen Wiedereinsetzung hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 29. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel und die Richterin Dr. Kober-Dehm beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 152 08.05 Gründe I.

Der Anmelder reichte am 23. November 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Kälteerzeugung für Temperaturen unter 0°C im Absorptionskälteverfahren mit hoher Auskühlung des Wärmeträgers“ ein.

Das Patentamt wies den Anmelder mit Bescheid vom 3. November 2011 (überschrieben mit „Wichtige Mitteilung!“) auf den Ablauf der Frist für die Stellung des Prüfungsantrags am 23. November 2011 hin. Werde bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung kein Prüfungsantrag gestellt oder die Prüfungsantragsgebühr nicht oder nicht vollständig gezahlt, so gelte die Anmeldung als zurückgenommen (§ 58 Abs. 3 PatG, § 6 Abs. 2 PatKostG).

Mit Schreiben vom 15. November 2011, eingegangen per Telefax am selben Tag, stellte der Anmelder zu mehreren Anmeldungen, darunter auch zu der vorliegenden Anmeldung, Prüfungsantrag. Auf den Hinweis des Patentamts mit Bescheid vom 21. Januar 2012, wonach die mit Eingang des Prüfungsantrags fällig gewordene Prüfungsantragsgebühr nicht innerhalb der Frist von sieben Jahren gezahlt worden sei, so dass die Patentanmeldung als zurückgenommen gelte, hat der Anmelder mit Telefax vom 30. Januar 2012 auf seinen Prüfungsantrag vom 15. November 2011 hingewiesen sowie darauf, dass er die betreffenden Jahresgebühren beglichen habe. Da er sich als Rentner keinen Patentanwalt leisten könne, habe es geschehen können, dass die Prüfungsgebühren übersehen worden seien, zumal die Jahresgebühren erheblich seien. Die Zahlung der Prüfungsantragsgebühr erfolgte am 7. Februar 2012.

Das Patentamt wies den Anmelder mit Bescheid vom 27. März 2012 darauf hin, dass die Zahlung der Prüfungsantragsgebühr verspätet erfolgt sei und daher der Prüfungsantrag als nicht gestellt und die Anmeldung wegen Nichtstellung des Prüfungsantrags als zurückgenommen gelte. Der Anmelder hat mit Schreiben vom 2. April 2012 wörtlich „Einspruch“ gegen die „Auslegung“ des Patentamts, nämlich Nichtstellung des Prüfungsantrags mit daraus folgender zwangsweiser Rücknahme der Anmeldung, erhoben. Nachdem der Prüfungsantrag gestellt worden sei, sei er ohne Patentanwalt nicht informiert gewesen, dass die Gebühr fällig gewesen sei; eine Nachricht vom Patentamt sei ausgeblieben. Falls erforderlich, stelle er hiermit Antrag auf Wiedereinsetzung.

Das Patentamt hat dem Anmelder daraufhin mit Bescheid vom 7. Mai 2012 mitgeteilt, dass es sich bei der im früheren Bescheid genannten Feststellung nicht um eine Auslegung, sondern um eine nach dem Patentgesetz zwingend eingetretene Rechtsfolge handle. Sein Schreiben vom 2. April 2012 werde zwar als Antrag auf Wiedereinsetzung behandelt, diese setze aber voraus, dass die Frist ohne Verschulden versäumt worden sei; die bislang angegebenen Gründe (Nichtwissen bzw. Vergessen) rechtfertigten keine Wiedereinsetzung. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht müsse sich der Patentinhaber selbständig um seine Anmeldung kümmern, so seien beispielsweise auch die Jahresgebühren unaufgefordert zu zahlen. In seinem Antwortschreiben vom 21. Mai 2012 hat der Anmelder auf die wirtschaftliche Situation vieler Unternehmen in den neuen Bundesländern hingewiesen, bei denen kein Geld dafür vorhanden sei, sich einen Patentanwalt leisten zu können. Es sei logisch, dass Fehler entstünden, wenn man ohne Patentanwalt auskommen müsse. Nachdem der Antrag auf Prüfung gestellt worden sei, hätte ein kurzer Anruf durch das Patentamt das Problem der Zahlungsfrist aufgeklärt.

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle 27 – hat durch Beschluss vom 13. Juli 2012 den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und zur Begründung auf den Bescheid vom 7. Mai 2012 verwiesen. Weder der Wiedereinsetzungsantrag noch die Eingabe vom 21. Mai 2012 enthielten Gründe, die erkennen ließen, dass die rechtzeitige Einzahlung der Prüfungsantragsgebühr ohne Verschulden versäumt worden sei.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde, mit der er sinngemäß beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Prüfungsantragsgebühr zu gewähren.

Zur Begründung trägt er in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, dass die Gebühr aus Unkenntnis verspätet gezahlt worden sei. Die Verspätung sei entstanden, weil er sich keinen Patentanwalt leisten könne. In seinem weiteren Schreiben vom 17. Dezember 2012 führt er aus, dass die Prüfungsgebühr durch ein Versehen nicht mit der Stellung des Prüfungsantrags überwiesen worden sei. Es habe keine mündliche oder schriftliche Mahnung zur Einzahlung der Gebühr gegeben, die wenig später erfolgt sei, sondern das Patentamt habe festgestellt, dass die Gebühr nicht fristgemäß eingezahlt sei und damit die Anmeldung als zurückgenommen gelte. Diese formale Schlussfolgerung sei aus Sicht des Erfinders nicht gerechtfertigt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Patentamt hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Zahlung der Prüfungsantragsgebühr zu Recht zurückgewiesen.

1. Der Anmelder hat die Frist zur Zahlung der Prüfungsantragsgebühr versäumt. Die Gebühr wird fällig mit Stellung des Prüfungsantrags (§ 3 Abs. 1 PatKostG) und ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit zu zahlen (§ 44 Abs. 2 Satz 2 PatG). Nach § 44 Abs. 2 Satz 3 PatG endet die Zahlungsfrist jedoch in jedem Fall mit Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung, auch wenn der Prüfungsantrag wie hier erst kurz vor Ablauf der 7-Jahresfrist gestellt worden ist (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 44 Rdn. 21). Ausgehend vom Anmeldetag 23. November 2004 endete die Zahlungsfrist hier somit am 23. November 2011. Der Anmelder hat die Prüfungsantragsgebühr in Höhe von 350 € jedoch erst am 7. Februar 2012 und damit verspätet gezahlt. Wegen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Gebühr gilt der gestellte Prüfungsantrag kraft Gesetzes (§ 6 Abs. 2 PatKostG) als zurückgenommen. Weil es aufgrund dieser gesetzlichen Regelung an einem innerhalb der 7-Jahresfrist des § 44 Abs. 2 PatG wirksam gestellten Prüfungsantrag fehlt, gilt damit die Patentanmeldung insgesamt kraft Gesetzes als zurückgenommen (§ 58 Abs. 3 PatG).

2. Der vom Patentinhaber wegen Versäumung der Zahlungsfrist gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung mit Schreiben vom 2. April 2012 ist bereits wegen Überschreitung der zweimonatigen Antragsfrist unzulässig.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Der Wegfall des Hindernisses tritt nicht erst mit positiver Kenntnis von der Fristversäumung, etwa infolge einer Unterrichtung durch das Patentamt, ein, sondern bereits dann, wenn der Säumige bei der Anwendung der ihm zuzumutenden Sorgfalt nicht mehr gehindert ist, die versäumte Handlung vorzunehmen; im Fall der Unkenntnis oder des Irrtums, wenn diese aufhören unverschuldet zu sein, also wenn die Säumnis bei Beachtung der zu erwartenden Sorgfalt hätte erkannt werden können (vgl. Schulte, a. a. O., § 123 Rdn. 27). Letzteres ist hier der Fall.

Die geltend gemachte Unkenntnis des Anmelders vom Ablauf der Zahlungsfrist der Gebühr für den Prüfungsantrag kann nicht als unverschuldet angesehen werden. Darauf, dass innerhalb der Frist von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung nicht nur der Prüfungsantrag zu stellen, sondern auch die Prüfungsantragsgebühr zu zahlen ist, hat das Patentamt den Anmelder mit Bescheid vom 3. November 2011 schriftlich hingewiesen. Die Wichtigkeit des Hinweises wird nicht zuletzt dadurch unterstrichen, dass der Bescheid mit „Wichtige Mitteilung!“

überschrieben ist und auf die gravierenden Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Vorgehensweise hinweist. Diesen Bescheid hat der Anmelder auch erhalten, denn bei Stellung des Prüfungsantrags am 15. November 2011 hat der Anmelder hierauf Bezug genommen. Auch schon zu einem früheren Zeitpunkt hat das Patentamt entsprechende Hinweise gegeben; so findet sich auf der Rückseite der dem Anmelder im Jahr 2004 übersandten Bibliographiemitteilung u. a. der Hinweis auf die Frist für die Stellung des Prüfungsantrags und die Zahlung der Prüfungsantragsgebühr. Darauf, dass das Patentamt den Anmelder nach Stellung seines Prüfungsantrags am 15. November 2011 nochmals auf die daneben notwendige Zahlung der Prüfungsantragsgebühr hinweist, durfte er nach dem schon erteilten patentamtlichen Hinweis vom 3. November 2011 nicht vertrauen, zumal es grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Anmelders fällt, sich über fällige Zahlungen und Fristen für seine Patentanmeldung zu informieren. Ebenso wenig vermag den Anmelder sein Verweis darauf zu entlasten, dass er sich keinen Patentanwalt leisten könne. Abgesehen davon, dass er bei Bedürftigkeit Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung eines Patentanwalts hätte stellen können, wäre ihm auch ohne anwaltliche Hilfe bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eine rechtzeitige Zahlung ohne weiteres möglich gewesen, insbesondere angesichts des patentamtlichen Hinweises vom 3. November 2011. Hiervon ausgehend hat die zweimonatige Antragsfrist hier nach Ablauf der Zahlungsfrist am 24. November 2011 begonnen und war damit bei Stellung des Wiedereinsetzungsantrags im April 2012 bereits abgelaufen.

3. Auch wenn man zugunsten des Anmelders annähme, sein mit Schreiben vom 2. April 2012 gestellter Wiedereinsetzungsantrag sei fristgerecht gestellt, wäre der Antrag jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG darf Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn der Säumige die Frist ohne Verschulden versäumt hat. Der Vortrag des Anmelders ist jedoch nicht geeignet, ein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Zahlung der Prüfungsantragsgebühr auszuschließen.

Verschulden umfasst Vorsatz und jeden Grad von Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer nicht die für einen gewissenhaften, seine Belange sachgerecht wahrnehmenden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den konkreten Umständen zumutbare Sorgfalt aufbringt (vgl. Schulte, a. a. O., § 123 Rdn. 77 ff.). Ein solcher Fall liegt vor. Mangelnde patent- und gebührenrechtliche Kenntnisse stellen grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (vgl. Schulte, a. a. O., § 17 Rdn. 49, § 123 Rdn. 136). Dies gilt auch hier, zumal der Anmelder vom Patentamt mit Bescheid vom 3. November 2011 auf die Erfordernisse im Zusammenhang mit der Stellung des Prüfungsantrags ausdrücklich hingewiesen worden ist. Dass er es trotz dieses Hinweises unterlassen hat, die entsprechenden Vorkehrungen für eine rechtzeitige Zahlung der Prüfungsantragsgebühr zu treffen, ist mit der gebotenen und ihm zumutbaren Sorgfalt nicht zu vereinbaren. Auch der Verweis darauf, dass er sich keinen Patentanwalt leisten könne, vermag den Anmelder nicht zu entschuldigen, wie schon oben unter 2. ausgeführt worden ist.

Somit hätte der Antrag auf Wiedereinsetzung selbst bei unterstellter Zulässigkeit keinen Erfolg haben können.

Rauch Püschel Kober-Dehm prö

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