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6 StR 201/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 201/20 BESCHLUSS vom 11. August 2020 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2020:110820B6STR201.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2020 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 8. Januar 2020 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung im Umfang der Beschlussformel (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts geriet der Angeklagte mit dem Nebenkläger in eine körperliche Auseinandersetzung, bei der dieser dem Angeklagten einen Kopfstoß versetzte. Nachdem sich der Nebenkläger zunächst entfernt hatte, kehrte er wenig später mit einem Fleischerbeil an den Ort der Auseinandersetzung zurück. Als sich beide unmittelbar gegenüberstanden, erhob der Nebenkläger den Arm, in dessen Hand er das Fleischerbeil hielt. Daraufhin schlug ihm der Angeklagte mit der Faust ins Gesicht, worauf der Nebenkläger sofort zu Boden fiel und „kampfunfähig“ liegen blieb. Der Angeklagte ergriff das Fleischerbeil und fügte dem auf dem Rücken liegenden Nebenkläger damit eine 17 cm lange Schnittwunde am Hals zu.

2. Die Strafkammer hat die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB entnommen. Die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 224 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB hat sie trotz strafmildernder Berücksichtigung der Provokation durch den Nebenkläger abgelehnt und dabei insbesondere auf die erhebliche Verletzung des Nebenklägers abgestellt.

3. Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft, weil sie sich nicht damit auseinandersetzt, ob hier mit Blick auf das Tatvorgeschehen die Voraussetzungen des § 213 Alternative 1 StGB gegeben sind. Diese sind auch im Rahmen des § 224 Abs. 1 StGB in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - 5 StR 4/11 Rn. 5; Beschluss vom 29. August 2018 – 4 StR 248/18 Rn. 7 mwN). Die bloße pauschale Mitberücksichtigung der Provokation des Nebenklägers bei der Strafrahmenwahl genügt nicht. Ungeachtet der eher moderaten Strafe vermag der Senat nicht auszuschließen, dass sich dieser Rechtsfehler ausgewirkt hat.

Das zur Entscheidung berufene Tatgericht wird insbesondere in den Blick zu nehmen haben, welche inneren Umstände für die Verletzungshandlung leitend und inwieweit diese durch das Vortatgeschehen bedingt waren. Insoweit können die bisher getroffenen, bestehen bleibenden Feststellungen ergänzt werden.

Sander Schneider König Feilcke Tiemann Vorinstanz: Neubrandenburg, LG, 08.01.2020 - 833 Js 11023/19 21 Ks 6/19

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