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20 W (pat) 81/13

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 81/13 Verkündet am 30. November 2015

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2012 202 677.0 …

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, den Richter Dipl.-Ing. Gottstein, die Richterin Dorn und den Richter Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer BPatG 154 08.05 beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Juli 2013 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung – auf der Grundlage des im Termin übergebenen Anspruchs 1 – an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 01 Q - hat die Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Dachantenne und Verfahren zur Befestigung einer Dachantenne auf einer Fahrzeugkarosserie eines Fahrzeuges“ mit Beschluss vom 24. Juli 2013 zurückgewiesen. Der Beschluss stützt sich auf die Gründe des Bescheides vom 14. November 2012, in dem die Prüfungsstelle zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Anmeldung zumindest nicht die Erfordernisse des § 34 erfülle. Insbesondere der Anspruch 1 lasse nicht rechtssicher erkennen, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden solle (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG). Im Rahmen dieser Unklarheit vermittle außerdem die Druckschrift D2 (US 2008 / 0 129 620 A1) gemäß § 3 Abs. 1 PatG die Kenntnis der beanspruchten Dachantenne.

Hiergegen richtet sich die am 29. August 2013 eingelegte Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihre Anmeldung weiterverfolgt.

Der Bevollmächtigte der Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Juli 2013 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 30. November 2015 anzupassende weitere Ansprüche anzupassende Beschreibung und Zeichnungen.

Der danach geltende Patentanspruch 1 lautet:

„Dachantenne (1), aufweisend eine Bodenplatte (6) zur Aufnahme von Antennenelementen, die von einer mit der Bodenplatte (6) verbindbaren Abdeckhaube (5) abgedeckt sind, wobei die Dachantenne (1) auf einer eine Öffnung (3) aufweisenden Fahrzeugkarosserie (2) mittels Verbindungsmitteln montiert ist, wobei die Verbindungsmittel als eine Klemmplatte (4) ausgebildet sind, wobei die Fläche der Klemmplatte (4) größer ist als die Fläche der Öffnung (3) und die Bodenplatte (6) zumindest zwei gegenüberliegend angeordnete und die Fahrzeugkarosserie (2) hinter greifende Rasthaken (11) aufweist, mit denen die Dachantenne (1) in einer Vormontageposition auf der Fahrzeugkarosserie (2) gehalten wird, bevor die Dachantenne (1) in ihrer Endmontageposition mittels der Klemmplatte (4) auf der Fahrzeugkarosserie (2) festgelegt wird, dadurch gekennzeichnet, dass ein von der Bodenplatte (6) ausgehender durch die Öffnung (3) ragender Gewindedom als zentrales Befestigungselement (8) vorgesehen ist, der mit einer an der Klemmplatte (4) verliersicher angeordneten Mutter als Sicherungselement (9) mittels eines Schraubvorganges zusammenwirkt.“

II.

Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt auf der Grundlage des neu gefassten Patentanspruchs 1, weil dessen Anspruchsgegenstand noch keiner Prüfung durch die Prüfungsstelle des Deutschen Patentund Markenamts unterzogen worden ist (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 PatG).

1. Der Anmeldegegenstand nach den geltenden Unterlagen betrifft eine Dachantenne für ein Fahrzeug, die mit Befestigungsmitteln bzw. Verbindungsmitteln auf der Fahrzeugkarosserie festgelegt wird. Die Verbindungsmittel nach dem bekannten Stand der Technik würden es ermöglichen, die Dachantenne mit nur einer Handbewegung auf der Fahrzeugkarosserie aufzusetzen. Danach erfolge die Betätigung der Verbindungsmittel, um die Dachantenne in ihrer endgültigen Position auf der Fahrzeugkarosserie festzulegen. Aufgrund der geometrischen Gestaltung und der Funktionsweise der Verbindungsmittel sei es jedoch erforderlich, die Dachantenne nicht nur in eine Richtung zu bewegen (lineare Zufuhr der Dachantenne in Richtung der Fahrzeugkarosserie), sondern mindestens auch einen Drehvorgang auszuführen. Darüber hinaus seien Verbindungsmittel bekannt, die als Bajonett ausgestaltet seien, wodurch diese zwar den Befestigungsvorgang vereinfachten, jedoch geometrisch kompliziert und damit nur kostenintensiv herzustellen seien (vgl. Beschreibung S. 1, letzter Absatz bis S.2, erster Absatz).

Es sei daher Aufgabe der vorliegenden Anmeldung, eine Dachantenne anzugeben, mit der die Montage weiter vereinfacht und montagesicher gemacht werden könne und darüber hinaus die vorstehend geschilderten Nachteile vermieden werden könnten (vgl. Beschreibung S.3, zweiter Absatz).

2. Die vorliegende Anmeldung richtet sich ihrem Inhalt nach an einen DiplomIngenieur (FH) des Maschinenbaus, der mit der Befestigung von Anbauteilen an Fahrzeugen befasst ist.

3. Der geltende Patentanspruch 1 mit eingefügter Merkmalsgliederung lautet:

1. Dachantenne (1), aufweisend M1 eine Bodenplatte (6) zur Aufnahme von Antennenelementen,

die von einer mit der Bodenplatte (6) verbindbaren Abdeckhaube (5) abgedeckt sind, wobei M2 die Dachantenne (1) auf einer eine Öffnung (3) aufweisenden Fahrzeugkarosserie (2) mittels Verbindungsmitteln montiert ist, wobei M3 die Verbindungsmittel als eine Klemmplatte (4) ausgebildet sind, wobei M4 die Fläche der Klemmplatte (4) größer ist als die Fläche der Öffnung (3) und M5 die Bodenplatte (6) zumindest zwei gegenüberliegend angeordnete und die Fahrzeugkarosserie (2) hinter greifende Rasthaken (11) aufweist, mit denen die Dachantenne (1) in einer Vormontageposition auf der Fahrzeugkarosserie (2) gehalten wird, bevor die Dachantenne (1) in ihrer Endmontageposition mittels der Klemmplatte (4) auf der Fahrzeugkarosserie (2) festgelegt wird, dadurch gekennzeichnet, dass M6 ein von der Bodenplatte (6) ausgehender durch die Öffnung (3) ragender Gewindedom als zentrales Befestigungselement (8) vorgesehen ist, der mit einer an der Klemmplatte (4) verliersicher angeordneten Mutter als Sicherungselement (9) mittels eines Schraubvorganges zusammenwirkt.

Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig, denn seine Merkmale sind in den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 4 sowie der ursprünglichen Beschreibung Seite 6, ab Mitte erster Absatz, und Seite 12, ab Mitte erster Absatz als zur Erfindung gehörend offenbart.

Die von der Prüfungsstelle in ihrem Prüfungsbescheid vertretene Auffassung, dass die Wortwahl „Klemmplatte“ im Anspruch selbst unter Heranziehung der Gesamtunterlagen nicht klar erkennen lasse, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden solle, vermag der Senat nicht zu teilen. Zum einen zeigen die figürlichen Darstellungen unter Bezugnahme auf das Detail 4 klar und eindeutig, wie die Klemmplatte im speziellen auszugestalten ist, zum anderen erschließt sich der Begriff „Klemmplatte“ dem Fachmann ausgehend von der allgemeinen Bedeutung des Begriffs „Platte“ als zweckgebundenes flächenartig ausgebildetes Bauteil. Damit ist in jeder Hinsicht klar, was die Anmelderin mit dem Begriff „Klemmplatte“ unter Schutz gestellt haben will.

Das Verständnis des Begriffs „Klemmplatte“ seiner allgemeinen Bedeutung nach dokumentiert sich letztendlich auch in dem Ergebnis der Analyse der Druckschrift D2 (US 2008 / 0 129 620 A1) durch die Prüfungsstelle selbst, demzufolge sie die dort in der Figur 1 ersichtliche „adapter plate 28“ in richtiger Auslegung des im Anspruchswortlaut allgemein gehaltenen Begriffs als Klemmplatte interpretiert.

4. Die Dachantenne nach den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 gilt als neu, denn keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 DE 10 2005 044 618 A1 D2 US 2008 / 0 129 620 A1 D3 DE 10 2006 015 923 A1 D4 DE 44 39 388 C1 D5 DE 103 30 962 A1 D6 DE 10 2006 025 176 A1 D7 DE 10 2009 012 641 A1 D8 US 2009 / 0 284 439 A1 D9 EP 1 928 054 A1 beschreibt, wie aus den jeweiligen Ausführungsbeispielen unmittelbar ersichtlich, eine Dachantenne, bei der ein von der Bodenplatte ausgehender durch die Öffnung ragender Gewindedom als zentrales Befestigungselement mit einer an der Klemmplatte verliersicher angeordneten Mutter als Sicherungselement mittels eines Schraubvorganges zusammenwirkt.

Die als Sicherungselemente fungierenden Komponenten sind, soweit Klemmplatten überhaupt zur Anwendung kommen, entweder als Schrauben (vgl. D1, Fig. 2, Spannschraube 8), als Spannhebelkonstruktionen (vgl. D2, Fig. 1, adapter plate 28 mit latch body 30; D5, Excenterhebel 16 in Fig. 6) oder als plattenartige Federelemente (vgl. D3, Fig. 1-3, Verriegelungsplatte 11 mit Schlitzausnehmungen 13; D4, Fig. 2, Antennenfuß 6 mit Nutabschnitt 14; D5, Federblech in Fig. 1 und Excenterhebel 16 in Fig. 6) gefertigt.

Eine Mutter als Sicherungselement, die zudem in irgendeiner Weise verliersicher gehalten wird, zeigt keine der Druckschriften D1 bis D9.

5. Die Dachantenne nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht gegenüber dem im Verfahren bislang berücksichtigten Stand der Technik (Druckschriften D1 bis D9) auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Druckschrift D2 offenbart zwar, wie die Anmelderin selbst einräumt, die Merkmale M1 bis M5. Allerdings müsste der Fachmann, um ausgehend von der Druckschrift D2 zum Merkmal M6 zu gelangen, die dortige Befestigungsmechanik in Form einer Spannhebelkonstruktion (vgl. D2, Fig. 8, „support sections 37“, „adapter plate 28“, „latch body 30“) grundsätzlich in einen Schraubverschluss ändern. Die würde eine vollständige Abkehr von dem in der Druckschrift D2 offenbarten mechanischen Konzept bedeuten.

Auch ausgehend von der Druckschrift D1, bei der auf eine Spannschraube 8 zur Verbindung der Bodenplatte 2 mit der Klemmplatte 4 zurückgegriffen wird, besteht keinerlei Veranlassung von den dort in bewährter Weise zusammenwirkenden Komponenten so abzuweichen, dass das Innengewinde 7 an der Bodenplatte 2 durch einen Gewindedom und das Innengewinde 6 an der Klemmplatte 4 durch eine bewegliche Mutter ersetzt werden, die zudem noch unverlierbar gehaltert werden muss.

Die übrigen Druckschriften D3 bis D9 liegen weiter ab als die Vorgenannten.

Das Merkmal M6 ist dem Fachmann daher zur Überzeugung des Senats durch die Druckschriften D1 bis D9 weder im Einzelnen noch in einer beliebigen Kombination nahe gelegt.

6. Der Senat hat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden. Wie aus der Akte ersichtlich ist, hat das Deutsche Patent- und Markenamt im Verfahren nach § 44 PatG im Rahmen der Prüfung, ob der Anmeldungsgegenstand die Patentierungsvoraussetzungen nach §§ 3 und 4 PatG erfüllt, zu dem vorgenannten Merkmal M6 des geltenden Anspruchs 1 noch nicht recherchiert. Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass möglicherweise ein Stand der Technik existiert, der einer Erteilung des angemeldeten Patents auf Grundlage der jetzigen Fassung des Patentanspruchs 1 entgegensteht. Da eine sachgerechte Entscheidung nur aufgrund einer vollständigen Recherche des druckschriftlichen Standes der Technik zu allen Anspruchsmerkmalen ergehen kann, wofür in erster Linie die Prüfungsstellen des Deutschen Patent- und Markenamts mit ihrem Prüfstoff und den ihnen zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten in Datenbanken berufen sind, ist die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 PatG).

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes). Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG). Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe. Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesge- richtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;

2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; 3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben (§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgesetzes).

Dr. Mayer Gottstein Dorn Albertshofer Hu

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