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IV ZR 161/10

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 161/10 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 25.Oktober 2012 beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers verworfen.

Streitwert: bis 19.000 €

Gründe:

I. Der Kläger war seit April 1958 bei der beklagten Zusatzversorgungskasse pflichtversichert. Diese stellte mittels Satzungsänderung vom 9. Juli 2002 rückwirkend zum 31. Dezember 2001 ihr vormals endgehaltsbezogenes, im Umlageverfahren finanziertes Gesamtversorgungssystem in ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem um.

Der Kläger war seit 1969 verheiratet, ab April 2001 verwitwet und heiratete im März 2003 wieder. Der Berechnung seiner von der Beklagten im Rahmen der Systemumstellung erteilten Startgutschrift lag die Steuerklasse I/0 zugrunde, die seinem Familienstand zum Umstellungszeitpunkt entsprach. Dies führt nach Auffassung des Klägers zu einer Kürzung seiner Betriebsrente, die er seit Oktober 2008 von der Beklagten erhält, um monatlich rund 500 €.

Er hat die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm ab dem 1. Oktober 2008 eine Rente zu gewähren, bei der das fiktive Nettoarbeitsentgelt unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 ermittelt werde, hilfsweise die Startgutschrift unter Berücksichtigung der Steuerklasse III/0 neu zu berechnen, hilfsweise festzustellen, dass die Startgutschrift der Beklagten wegen der Steuerklassenfestsetzung I/0 nicht verbindlich sei. Weiterhin hat er beantragt festzustellen, dass § 72 der Satzung der Beklagten in der zur Zeit gültigen Fassung unwirksam und die Beklagte verpflichtet sei, ihm ab dem 1. Oktober 2008 eine Rente zu gewähren gemäß der Satzung in der Fassung der 21. Satzungsänderung. Ferner hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, seine so ermittelte Rente, hilfsweise die bisher ermittelte Rente ab Beginn anzupassen gemäß § 47 der Satzung in der vorgenannten Fassung. Schließlich hat er beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm eine Rente zu zahlen, die im Rahmen einer Gesamtversorgung ermittelt werde.

Das Landgericht hat auf den Hilfsantrag festgestellt, dass die Startgutschrift wegen der Steuerklassenfestsetzung I/0 nicht verbindlich sei, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen wendet er sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Mit der beabsichtigten Revision möchte er seine Klagebegehren weiterverfolgen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO).

1. Der erste Feststellungsantrag des Klägers, mit dem er eine Ermittlung seiner Startgutschrift unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 begehrt, zielt ebenso wie die damit zusammenhängenden Hilfsanträge auf eine andere Berechnung seiner Betriebsrente im Rahmen der nach der Systemumstellung maßgeblichen Satzung der Beklagten.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Beschwer des Versicherten in einem solchen Fall nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag (§§ 3, 9 Satz 1 ZPO) der Differenz der mit der Klage angestrebten monatlichen Rente zu der sich aus der angegriffenen Berechnung der Zusatzversorgungskasse tatsächlich ergebenden Rente (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 2011 - IV ZR 167/10, juris Rn. 4; vom 10. März 2010 - IV ZR 333/07, juris Rn. 17). Ist die Klage eines Versicherten - wie hier - nicht auf Leistung, sondern lediglich auf Feststellung gerichtet, dass die beklagte Zusatzversorgungskasse bei Errechnung der Zusatzrente bestimmte Vorgaben zu beachten habe, nimmt der Senat bei der Wertberechnung mit Blick auf die fehlende Vollstreckbarkeit eines Feststellungsausspruchs einen Abschlag von 20% vor (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2011 aaO Rn. 9 m.w.N.).

b) Der dreieinhalbfache Jahresbetrag der von dem Kläger mit 500 € bezifferten Differenz beträgt 21.000 €. Davon verbleibt nach Abzug des Feststellungsabschlags ein Betrag von 16.800 €.

Ob diesem Wert - wie der Beschwerdeführer meint - rückständige Renten bis zur Klageeinreichung hinzuzurechnen sind, kann offenbleiben. Der Rückstand von Oktober 2008 bis zur Klageeinreichung im Dezember 2008 beläuft sich auf 1.500 € und ist um den Feststellungsabschlag auf 1.200 € zu reduzieren. Unter Berücksichtigung dieses Betrages kommt man zu einem Gesamtwert von 18.000 € für den ersten Antrag und die dazu gestellten Hilfsanträge. Die aus der Abweisung dieser Anträge folgende Beschwer übersteigt den in § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO festgelegten Mindestbetrag von 20.000 € nicht.

2. Die Abweisung der weiteren Anträge kann die Beschwer nicht erhöhen, weil ihnen kein eigenständiger Wert zukommt. Mit ihnen begehrt der Kläger eine Berechnung seiner Zusatzrente im Rahmen einer Gesamtversorgung nach Maßgabe der vor der Systemumstellung geltenden Satzung der Beklagten. Dass sich auf dieser Grundlage eine höhere Rentendifferenz ergibt, hat der Kläger nicht behauptet.

III. Die Beschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Art. 103 Abs. 1; 3 Abs. 1 GG), die der Senat geprüft hat, könnten nicht durchgreifen.

Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 04.12.2009 - 4 O 38/09 OLG Hamm, Entscheidung vom 02.06.2010 - 20 U 5/10 -

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