Paragraphen in 5 StR 550/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 550/19 BESCHLUSS vom 8. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:080120B5STR550.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 24. Juni 2019 wird mit der Maßgabe verworfen, dass zwei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. November 2019).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sander Mosbacher Schneider Köhler Berger
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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