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III ZR 46/16

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 46/16 BESCHLUSS vom 18. Mai 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:180517BIIIZR46.16.0

2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterinnen Pohl und Dr. Arend beschlossen:

Die Beschwerden der Klägerin und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München 19. Zivilsenat - vom 11. Januar 2016 - 19 U 4743/14 - werden zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Soweit die Parteien einen Verstoß gegen ihren Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts (§ 547 Nr. 1 ZPO) rügen, ist nicht ausreichend vorgetragen, dass der Zuweisung des Rechtsstreits an den 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München entgegen dem Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 13. Mai 2015 kein Präsidiumsbeschluss zugrunde liegt. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass die Parteien den Versuch unternommen haben, die Existenz eines Präsidiumsbeschlusses - etwa durch Einsichtnahme in den entsprechenden, aus den Prozessakten ersichtlichen Verwaltungsvorgang - zu klären (vgl. zu diesem Erfordernis im Rahmen der Rüge gemäß § 547 Nr. 1 ZPO: BGH, Beschluss vom 7. Februar 1995 - X ZB 20/93, NJW-RR 1995, 700, 701; Urteil vom 20. Juni 1991 - VII ZR 11/91, NJW 1992, 512; MüKoZPO/Krüger, 5. Aufl., § 547 Rn. 10).

Eine möglicherweise dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts München nicht entsprechende Zuweisung des Rechtsstreits an den 19. Zivilsenat ist, wie indes für einen Verstoß gegen Art. 101

3 Abs. 1 Satz 2 GG und eine unvorschriftsmäßige Besetzung im Sinne von § 547 Nr. 1 ZPO erforderlich, jedenfalls nicht willkürlich (zum Willkürerfordernis vgl. BVerfGE 29, 198, 207; BVerfG, NJW 2004, 2514, 2515; BGH, Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 5. Mai 1994 VGS 1-4/93, BGHZ 126, 63, 70 f; BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - X ZR 51/92, NJW 1995, 332, 335).

Soweit die Beklagte rügt, die Klage sei mangels hinreichender Bestimmtheit des auf Freistellung gerichteten Leistungsantrags bereits unzulässig, zeigt sie einen Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht auf. Das Berufungsgericht hat seinem Urteil keine fehlerhaften Obersätze zugrunde gelegt. Auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nicht vor.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben (§ 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO).

Streitwert:

Beschwerde der Klägerin: Beschwerde der Beklagten:

793.337,33 € 850.544,88 €

Herrmann Tombrink Remmert Pohl Vorinstanzen:

Arend LG München I, Entscheidung vom 28.11.2014 - 34 O 16863/12 - OLG München, Entscheidung vom 11.01.2016 - 19 U 4743/14 -

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