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5 StR 61/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 61/19 BESCHLUSS vom 17. April 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:170419B5STR61.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. September 2018 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg.

Das Landgericht hat – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zu Recht hinweist – in rechtsfehlerhafter Weise eine gefährliche Körperverletzung in der Begehungsform des hinterlistigen Überfalls angenommen. Für die Bejahung einer anderen Variante des § 224 StGB fehlt es an hinreichenden Feststellungen. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können.

Auf den Strafausspruch hat die Schuldspruchänderung keinen Einfluss. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer, die innerhalb des Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB insbesondere die Massivität der Gewalt und die beim Geschädigten verursachten erheblichen, mehrere Körperteile betreffenden Verletzungen strafschärfend berücksichtigt hat, bei Annahme einer – lediglich – vorsätzlichen Körperverletzung eine noch mildere Strafe verhängt hätte.

Angesichts des nur geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Mutzbauer Berger Sander Köhler Schneider

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