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4 StR 276/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 276/13 BESCHLUSS vom 31. Juli 2013 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2013 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 15. März 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge ist, soweit sie sich auf „die übrigen Zeugen“ bezieht, bereits unzulässig. Die Behauptung, eine ausdrückliche Entscheidung über die Vereidigung der Zeugen, die namentlich nicht genannt werden, sei nicht getroffen worden, ist unzutreffend. Der Zeuge J. wurde unvereidigt entlassen (Seite 4 des Protokolls der Hauptverhandlung). Die Zeugen Eheleute K. und der Zeuge R. wurden einvernehmlich und unvereidigt entlassen (Seite 5 des Protokolls der Hauptverhandlung).

Eine ausdrückliche Entscheidung über die Vereidigung (und Entlassung) der Zeugin Kl. ist allerdings nicht ergangen. Es kann dahinstehen, ob darin ein Verfahrensfehler liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2005 – 2 StR 457/05, BGHSt 50, 282; Beschluss vom 11. Dezember 2008 – 3 StR 429/08, NStZ 2009, 343; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 59 Rn. 13 mwN). Der Senat schließt jedenfalls aus, dass das Urteil auf der unterbliebenen Entscheidung beruht. Zeugen werden nur noch vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Unterlässt der Vorsitzende eine Entscheidung über die Vereidigung, kann das Urteil hierauf nur beruhen, wenn es bei einer Entscheidung zu einer Vereidigung des Zeugen gekommen wäre, und wenn sodann nicht auszuschließen wäre, dass der Zeuge in diesem Falle andere, wesentliche Angaben gemacht hätte (BGH, Beschluss vom 17. August 2005 – 2 StR 284/05, NStZ 2006, 114). Angesichts der sonstigen Beweislage schließt der Senat aus, dass es das Gericht im vorliegenden Fall wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig gehalten haben könnte, die Zeugin Kl. zu vereidigen.

Sost-Scheible Bender Roggenbuck Quentin Mutzbauer

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