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IV ZR 247/20

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 247/20 BESCHLUSS vom 8. Dezember 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:081221BIVZR247.20.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2021 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bommel und Rust beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 17. September 2020 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Senat hat auch die Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 95.000 € (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 – II ZR 169/16, VersR 2017, 1033 Rn. 5)

Mayen Dr. Bommel Harsdorf-Gebhardt Dr. Bußmann Rust Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 08.11.2017 - 18 O 401/14 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.09.2020 - 7 U 203/17 -

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Paragraphen in IV ZR 247/20

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 103 GG
1 97 ZPO
1 543 ZPO
1 544 ZPO

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