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4 StR 31/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 31/21 BESCHLUSS vom 20. Juli 2021 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:200721B4STR31.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 20. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 28. August 2020 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften schuldig ist.

2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision strebt die Nebenklägerin eine Schuldspruchänderung an und beanstandet die Strafzumessung. Die Revisionen führen zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen enthält das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Senat ändert den Schuldspruch in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO.

Das Landgericht ist im Fall II.1. der Urteilsgründe in seiner rechtlichen Würdigung im Einklang mit den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen davon ausgegangen, dass der Angeklagte unter anderem den Qualifikationstatbestand der schweren Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB verwirklicht hat. Es hat jedoch versäumt, dies im Urteilstenor durch die Bezeichnung „schwere Vergewaltigung“ zum Ausdruck zu bringen.

Soweit der Schuldspruch auf die Revision des Angeklagten geändert wird, verletzt dies nicht das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2020 ‒ 4 StR 519/19, NStZ-RR 2021, 116). Auch § 265 StPO steht nicht entgegen, da das Landgericht den Angeklagten auf eine mögliche Verurteilung gemäß § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB hingewiesen hat.

Der Senat kann die gebotene Schuldspruchänderung auch auf die Revision der Nebenklägerin durch Beschluss vornehmen, nachdem der Generalbundesanwalt die Verwerfung der Revision der Nebenklägerin gemäß § 349 Abs. 2 StPO beantragt hat. Denn eine nachteilige Schuldspruchänderung hat der Angeklagte ‒ wie vorstehend ausgeführt ‒ sogar bei der Entscheidung über seine eigene Revision im Rahmen der Beschlussverwerfung hinzunehmen. Der allein zugunsten des Angeklagten bestehende Schutzzweck der Regelung des § 349 Abs. 4 StPO, wonach eine Urteilsaufhebung durch Beschluss zuungunsten des Angeklagten auf eine Revision der Staatsanwaltschaft oder eines Nebenklägers nicht vorgesehen ist, wird bei der hier vorliegenden bloßen Schuldspruchänderung nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2017 ‒ 1 StR 340/17; Beschluss vom 26. Februar 2003 ‒ 5 StR 27/03, NStZ-RR 2004, 162).

2. Der Strafausspruch weist Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht auf.

Die Revision der Nebenklägerin führt nicht zur Überprüfung des Strafausspruchs auf Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten. Denn die Nachprüfung des Revisionsgerichts erstreckt sich bei der Nebenklagerevision lediglich darauf, ob der Schuldspruch wegen eines Nebenklagedelikts Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten aufweist, nicht aber auf die Fehlerfreiheit der Strafzumessung. Dies folgt daraus, dass der Strafausspruch des abgeurteilten Nebenklagedeliktes gemäß § 400 Abs. 1 StPO selbst nicht Gegenstand einer zulässigen Revisionsrüge eines Nebenklägers sein kann (vgl. BGH, Urteile vom 20. November 2019 – 2 StR 554/18; vom 25. November 2010 – 3 StR 364/10 mwN).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO. Eine Auslagenerstattung zwischen einem Angeklagten und einem Nebenkläger findet dann nicht statt, wenn beide Rechtsmittel erfolglos geblieben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2021 – 2 StR 381/20; Beschluss vom 14. Januar 1992 ‒ 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Der nur geringfügige Erfolg der Revision der Nebenklägerin rechtfertigt es nicht, sie teilweise von den durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

Sost-Scheible Rommel Bender Quentin Lutz Vorinstanz: Landgericht Bochum, 28.08.2020 ‒ 2 KLs - 36 Js 315/19 - 10/20

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