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29 W (pat) 48/12

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 48/12

_______________________

Aktenzeichen BESCHLUSS In der Beschwerdesache

…

betreffend die Marke 30 2011 036 817.1 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. Oktober 2012 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Kortge und die Richterin am Landgericht Uhlmann beschlossen:

Die Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 3. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

BPatG 152 08.05 Gründe I.

Die Wortmarke 30 2011 036 817.1 WIR SIND DAS VOLK WSDV ist am 1. Juli 2011 zur Eintragung in das Markenregister bei dem Deutschen Patent- und Markenamt für eine Vielzahl von Waren der Klassen 16, 25 und 26 angemeldet worden.

Durch Beschluss vom 21. Februar 2012 hat die Markenstelle für Klasse 16 die Anmeldung teilweise wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Dem Beschluss war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wegen deren Wortlaut im Einzelnen auf Blatt 66 f. der Amtsakte verwiesen wird.

Gegen diesen Beschluss haben die Anmelder durch Schreiben vom 28. Februar 2012, das bei dem Bundespatentgericht am 1. März 2012 und nach Weiterleitung an das DPMA dort am 7. März 2012 eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Sie haben sich zur Begründung auf bereits im Amtsverfahren vor Erlass des Ablehnungsbescheids eingereichte Beschwerdeschriften bezogen.

Durch Schreiben vom 29. Mai 2012, das dem Beschwerdeführer zu 1) am 2. Juni 2012 zugestellt wurde, hat der Rechtspfleger am Bundespatentgericht die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die tarifmäßige Gebühr nicht eingezahlt worden sei und daher festgestellt werden müsse, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gelte. Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats eingeräumt. Sie haben innerhalb der Frist keine Stellungnahme abgegeben.

Durch Beschluss vom 3. Juli 2012, der dem Beschwerdeführer zu 1) am 6. Juli 2012 zugestellt wurde, hat der Rechtspfleger am Bundespatentgericht festgestellt, dass die Beschwerde gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Februar 2012 als nicht eingelegt gilt, da die Beschwerdegebühr von 200 € nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingezahlt worden ist.

Gegen diesen Beschluss haben die Beschwerdeführer durch Schreiben vom 17. Juli 2012 Erinnerung eingelegt.

Mit Begründung vom 11. September 2012 hat der Beschwerdeführer zu 2) ausgeführt, es sei den Beschwerdeführern nicht geläufig gewesen, dass die Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist habe eingezahlt werden müssen. Der Beschwerdeführer zu 2), der die Beschwerde federführend bearbeitet habe, sei nach einem Gehirnschlag vor zwei Jahren zu 50 % schwerbehindert. Infolge dieser Erkrankung habe er die Sachlage nicht erfasst. Er sei bereit, die Beschwerdegebühr nachträglich einzubezahlen, wenn das Verfahren für ihn offengehalten werde. Bei der Entscheidung müsse seine gesundheitliche Verfassung berücksichtigt werden.

Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem erkennenden Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG i. V. m. § 23 Abs. 1 Ziff. 4, Abs. 2 RechtspflegerG zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Die Rücknahme der Beschwerde ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. §§ 6 Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG zu Recht festgestellt worden, da die Beschwerdeführer die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der Beschwerdefrist gemäß § 66 Abs. 2 MarkenG eingezahlt haben.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 91 MarkenG wegen Versäumung dieser Frist liegen nicht vor. Die Beschwerdeführer haben keine Tatsachen vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie an der Einzahlung der Beschwerdegebühr ohne ihr Verschulden gehindert waren. Die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 21. Februar 2012 weist klar verständlich auf die einzuhaltenden Fristen und die Folgen ihrer Versäumung hin. Der Beschwerdeführer zu 2) hat nicht konkret dargelegt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihn daran gehindert haben sollen, diese zu verstehen oder ihr nachzukommen. Aber auch wenn man eine gesundheitliche Beeinträchtigung unterstellt, war er gehalten, Hilfspersonen heranzuziehen, um die gesetzlichen Fristen einzuhalten. Für den Beschwerdeführer zu 1) fehlt diesbezüglich ohnehin jeder Vortrag.

Ungeachtet dessen scheitert eine Wiedereinsetzung aber gemäß § 92 Abs. 4 MarkenG auch daran, dass die Beschwerdeführer die Einzahlung der Beschwerdegebühr innerhalb der zweimonatigen Frist nach § 91 Abs. 2 MarkenG nicht nachgeholt haben, obwohl sie jedenfalls durch den Hinweis des Rechtspflegers vom 29. Mai 2012, spätestens aber seit Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 6. Juli 2012 wussten, dass sie die Einzahlung der Beschwerdegebühr versäumt hatten.

Grabrucker Kortge Uhlmann Hu

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