Paragraphen in 5 StR 378/21
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 378/21 BESCHLUSS vom 4. Januar 2022 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:040122B5STR378.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 20. Mai 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung, der Vergewaltigung in drei Fällen, des sexuellen Übergriffs sowie der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen schuldig ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gericke von Häfen Mosbacher Werner Resch Vorinstanz: Landgericht Chemnitz, 20.05.2021 - 2 KLs 230 Js 12715/18
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1 | 349 | StPO |
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