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XI ZR 212/19

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 212/19 BESCHLUSS vom 2. Juni 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:020620BXIZR212.19.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen:

Die ausdrücklich als eigene erhobene Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem nicht die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss des Senats vom 18. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen, weil der Prozessbevollmächtigte durch die von ihm als zu hoch beanstandete Wertfestsetzung nicht beschwert ist (Mayer/Kroiß/Kießling, RVG, 7. Aufl., § 32 Rn. 87).

Im Übrigen wäre die Gegenvorstellung aber auch unbegründet, wenn sie als für den Kläger selbst eingelegt zu verstehen wäre (vgl. BeckOK RVG/Sommerfeldt, 47. Edition [Stand: 1. März 2020], § 32 Rn. 14). Der Streitwert bestimmt sich in Übereinstimmung mit der ständigen Senatsrechtsprechung nach den vom Kläger bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen

(vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2 ff. und vom 21. November 2019 - XI ZR 500/18, juris Rn. 6 ff.), die hier nach den Angaben des Klägers in der Klageschrift jedenfalls nicht geringer sind als der vom Senat festgesetzte Betrag.

Ellenberger Menges Joeres Derstadt Grüneberg Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 24.04.2018 - 21 O 76/17 OLG Köln, Entscheidung vom 11.04.2019 - 4 U 71/18 -

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