Paragraphen in IX ZB 43/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 78 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
1 | 577 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 43/18 BESCHLUSS vom 19. Juli 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:190718BIXZB43.18.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin Möhring am 19. Juli 2018 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 6. April 2018 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in seinem Beschluss zugelassen hat (§ 78b Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine Zulassung ist nicht erfolgt. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zu den Regelungen bei der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).
Kayser Gehrlein Lohmann Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 25.09.2017 - 3 O 1490/15 OLG Jena, Entscheidung vom 06.04.2018 - 4 W 455/17 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 78 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
1 | 577 | ZPO |
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1 | 78 | ZPO |
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1 | 574 | ZPO |
1 | 577 | ZPO |
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