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3 StR 292/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 292/22 BESCHLUSS vom 18. Oktober 2022 in der Strafsache gegen wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:181022B3STR292.22.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2022 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Zwickau vom 18. Juli 2022, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 11. Mai 2022 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren unter Einbeziehung der Strafen aus einem früheren Urteil verurteilt. Der Angeklagte hat eine Woche nach der Urteilsverkündung Revision eingelegt. Die schriftlichen Urteilsgründe sind dem Verteidiger am 8. Juni 2022 ausweislich des per Telefax am 10. Juni 2022 dem Landgericht übermittelten Empfangsbekenntnisses zugestellt worden. Nachdem der Verteidiger die Revision am 11. Juli 2022 begründet hatte, hat das Landgericht das Rechtsmittel durch Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte und beantragt die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts.

Der nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässige Antrag auf die Entscheidung des Revisionsgerichts ist unbegründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO), da die Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO) nicht gewahrt ist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

"Maßgeblich für den Beginn der Revisionsbegründungsfrist war gemäß § 345 Abs. 1 Satz 3 StPO der Tag der Urteilszustellung, mithin der Zeitpunkt, zu dem der Verteidiger als Zustellungsadressat das Dokument empfangsbereit entgegengenommen hat (vgl. Löwe/Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO, 27. Aufl. 2016, § 37 Rn. 42). Dies war hier der 8. Juni 2022, wie sich aus den unzweideutigen Angaben im Empfangsbekenntnis ergibt, gegen dessen Wirksamkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen (…). Dass die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses erst am 10. Juni 2022 veranlasst wurde, lässt die vorangegangene Entgegennahme unberührt. Mit Ablauf des 8. Juli 2022 (einem Freitag) war die Revisionsbegründungsfrist somit verstrichen." Dem schließt sich der Senat an.

Schäfer Berg Hohoff Anstötz Voigt Vorinstanz: Landgericht Zwickau, 11.05.2022 - 2 KLs 120 Js 564/20

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