Paragraphen in 3 StR 357/21
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 357/21 BESCHLUSS vom 17. November 2021 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. Juni 2021 wird verworfen; jedoch werden aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Schuldspruch und die Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig ist und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 3.000 € angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Wimmer Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Duisburg, 11.06.2021 - 32 KLs 722 Js 359/20 - 48/20 ECLI:DE:BGH:2021:171121B3STR357.21.0
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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