Paragraphen in 2 ARs 316/16
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 316/16 2 AR 161/16 BESCHLUSS vom 19. Oktober 2016 in der Auslieferungssache gegen wegen Auslieferungsverfahren Az.: 14 Ausl A 245/15 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart ECLI:DE:BGH:2016:191016B2ARS316.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Oktober 2016 beschlossen:
Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart auf Gerichtsstandsbestimmung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe:
Wie sich aus der Zuschrift des Generalbundesanwalts zutreffend ergibt, ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 14 Abs. 1 Alt. 2 IRG die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken zuständig, ohne dass es insoweit einer Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof bedürfte.
Fischer Krehl Eschelbach Ott Bartel
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