Paragraphen in 14 W (pat) 2/14
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 2/14
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2007 034 957.4 …
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die Sitzung vom 25. Juli 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, der Richter Schell und Dr. Jäger sowie der Richterin Dr. Wagner BPatG 152 08.05 beschlossen:
-2-
1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A61K des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. Dezember 2013 wird aufgehoben.
2. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentanspruch 1 vom 31. Mai 2016 und die Beschreibungsseiten 1 bis 15 vom 20. Juli 2016.
Gründe I.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 hat die Prüfungsstelle für A61K des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Kosmetisches Verfahren zur Beeinflussung der Haut“
zurückgewiesen.
Der Zurückweisungsbeschluss ist im Wesentlichen damit begründet, dass der Gegenstand der seinerzeit geltenden Patentansprüche 1 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag im Hinblick auf die Druckschrift D2 DE 10 2004 055 932 A1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Als wesentliches Merkmal in Patentanspruch 1 nach Hauptantrag seien die Nahrungsergänzungspräparate zur inneren Behandlung der jeweils festgestellten Mangelsituation der Haut anzusehen, die in Ergänzung zur gleichzeitigen äußeren Behandlung der Haut mit nährstoffhaltigen Verbindungen eingenommen würden. Diesen stehe aber die aus der Druckschrift D2 bekannte kosmetische und/oder pharmazeutische Therapie der Haut entgegen, da sie ebenfalls darauf beruhe, Zusammensetzungen topisch und/oder innerlich zu verabreichen. Damit sei die vorliegend gestellte Aufgabe, ein kosmetisches Verfahren anzugeben, mit welchem die durch Stress- und Umweltbelastungen hervorgerufenen Mangelsituationen der Haut nachhaltig behoben würden und so eine deutliche Verbesserung des Erscheinungsbildes der Haut erzielt werde, bereits gelöst. Zudem seien die Merkmale „hinsichtlich ihrer Zusammensetzung auf die Nahrungsergänzungspräparate abgestimmt“ und „für jede zu behandelnde Person individuell zubereitet“ unbestimmt und enthielten keine konkrete Lehre zum technischen Handeln und könnten daher nicht zur Begründung der Patentfähigkeit beitragen, so dass das Verfahren nach Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch die Lehre von D2 nahe gelegt sei.
Ebenso sei auch Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag, der sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nur dadurch unterscheide, dass mögliche Substanzen bzw. Substanzklassen für das beanspruchte Nahrungsergänzungsmittel nunmehr spezifiziert seien, nahe gelegt. Denn diese Beschränkung führe nicht dazu, dass das beanspruchte Verfahren gegenüber der Lehre von D2 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da aus dieser Schrift bereits eine Vielzahl chemisch sehr unterschiedlich aufgebauter Nahrungsergänzungsmittel bekannt sei, die u. a. die beanspruchten Wirkstoffe beinhalteten. Folglich könne auch die Nennung chemisch gänzlich unterschiedlicher Nahrungsergänzungsmittel keine erfinderische Tätigkeit gegenüber der Druckschrift D2 begründen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihr Patentbegehren mit dem im Schriftsatz vom 31. Mai 2016 überreichten Patentanspruch 1 und einer hieran angepassten Beschreibung weiterverfolgt. Der Patentanspruch 1 lautet:
„1. Kosmetisches Verfahren zur Beeinflussung der Haut, nämlich zur Verzögerung von Alterserscheinungen der Haut, aufweisend die Verfahrensschritte:
- Feststellen der Hautsituation, durch Bestimmung des Pflegezustandes der Haut, des Alters und der Energie- und Belastungssituation der Person, wobei wenigstens eine Hautsituation aus der Gruppe lipidarme Haut, ölige Haut, Falten, Elastizitätsverlust, vorzeitige Hautalterung, übermäßige Verhornung, Akne Vulgaris, Schuppenflechte, Ekzeme, Verbrennungen, übermäßige Pigmentation, Rötungen, Feuchtigkeitsmangel, Couperose festgestellt wird;
- Feststellen der Mangelsituation der Haut in Abhängigkeit der zuvor festgestellten Hautsituation, wobei den folgenden Hautsituationen eine Mangelsituation entsprechend einer Mangelversorgung mit jeweils den aufgelisteten Nährstoffen zugeordnet wird Lipidarme Haut:
Vitamin B Co-Enzym Q10 Vitamin A Ceramid III Ölige Haut:
oligomere Procyandine Proanthocydine Vitamin A Ceramid III Falten, Elastizitätsverlust, vorzeitige Hautalterung:
oligomere Procyandine Proanthocydine Co-Enzym Q10 Vitamin C Genistein Aminokomplexe Ceramid III Übermäßige Verhornung:
oligomere Procyandine Proanthocydine Vitamin A Aminokomplexe Ceramid III Akne Vulgaris:
oligomere Procyandine Proanthocydine Mineralienspurenelemente Ceramid III Schuppenflechte:
Taurin Katalase L-Liponsäure N-Acetyl-I-Cystein L-Glutathionyl β-Carotinoide Vitamin E Aminokomplexe Ceramid III Ekzeme:
-6- Verbrennungen:
Übermäßige Pigmentation: Rötungen, Juckreiz, Brennen:
Vitamin B Vitamin A Glycyrrhetinique Ceramid III Vitamin B Taurin Katalase L-Liponsäure N-Acetyl-l-Cystein L-Glutathionyl β-Carotinoide Vitamin E Genistein Vitamin A Glycyrrhetinique Ceramide III Vitamin C Genistein Mineralienspurenelemente Ceramide III Vitamin B Taurin Katalase L-Liponsäure N-Acetyl-l-Cystein L-Glutathionyl β-Carotinoide Vitamin E Genistein Glycyrrhetinique Ceramide III Feuchtigkeitsmangel:
Vitamin B Vitamin C Mineralienspurenelemente Aminokomplexe Ceramid III Couperose:
Vitamin C Mineralienspurenelemente Glycyrrhetinique Aminostruktur Ceramide III
- Festlegen eines Behandlungsplanes in Abhängigkeit der zuvor festgestellten Mangelsituation der Haut, umfassend die Aufnahme von Nahrungsergänzungspräparaten aufweisend die mangelnden Nährstoffe zur inneren Behandlung der festgestellten Mangelsituation der Haut und eine gleichzeitige äußere Applikation nährstoffhaltiger Verbindungen, die hinsichtlich ihrer Zusammensetzung auf die Nahrungsergänzungspräparate abgestimmt sind und somit für jede zu behandelnde Person individuell zubereitet werden, wobei die äußere Applikation die gleichen, auch im Nahrungsergänzungspräparat enthaltenen mangelnden Nährstoffe zur gleichzeitigen ergänzenden äußeren Behandlung der festgestellten Mangelsituation der Haut aufweist.“
Die Anmelderin trägt vor, der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn mit keiner der im Verfahren genannten Entgegenhaltungen werde dem Fachmann eine Anregung vermittelt, die im Patentanspruch 1 genannten Maßnahmen in ihrer Gesamtheit zu ergreifen, um so zu einem kosmetischen Verfahren zur Beeinflussung der Haut, nämlich zur Verzögerung von Alterserscheinungen der Haut, zu gelangen, bei dem einer festgestellten Mangelsitutation der Haut eine Nährstoffkombination zugewiesen werde, die dann zur gleichzeitigen inneren und äußeren Behandlung der Haut sowohl im Nahrungsergänzungsmittel als in der topischen Applikation verabreicht werde.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle vom 20. Dezember 2013 aufzuheben und das Patent auf Grundlage von Patentanspruch 1 vom 31. Mai 2016 und den Beschreibungsseiten 1 bis 15 vom 20. Juli 2016 zu erteilen.
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens waren neben der im Zurückweisungsbeschluss genannten Entgegenhaltung D2 auch die folgenden Dokumente D1 Beauty Trends, http://www.beauty-trend-studio.com/kosmetik/hauttest.htm, copyright 2004, 2 Seiten und D3 DE 10 2005 020 467 A1 genannt worden.
Mit Zwischenfügung vom 21. März 2016 hat der Senat der Anmelderin noch die Druckschriften D4 DE 41 10 299 C1, D5 WO 2004/068970 A2 und D6 WO 2005/069181 A1 zur Kenntnis gegeben.
Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2016 hat die Anmelderin die Entgegenhaltungen EPA1 Oral Food Supplement”, Record ID: 369987, date published: Jun 2005, Mintel GNPD, http://www.gnpd.com, 9 Seiten,
EPA2 „Cosmétotale“, Record ID: 16538, date published: Dec 1999, Mintel GNPD, http://www.gnpd.com, 3 Seiten,
EPA3 „Eta 1000 Skincare Range“, Record ID: 143966, date published: Apr 2002, Mintel GNPD, http://www.gnpd.com, 2 Seiten,
EPA4 “Collagen Producing Supplements“, Record ID: 10066149, date published: Apr 2000, Mintel GNPD, http://www.gnpd.com, 1 Seite,
EPA5 „Nachtkernöl Kapseln Suppplements“, Record ID: 239391, date published: Nov 2003, Mintel GNPD, http://www.gnpd.com, 1 Seite,
EPA6 „IBM Personal Computer“, http://www.03.ibm.com/ibm/history/exhibits/pc/pc_1.html vom 21.04.2011, 1 Seite und EPA7 S. Herman, „Data, Data, Everywhere“, Chemical Reaction 2010, S. 68 und 70 des parallelen europäischen Anmeldeverfahrens zur Akte eingereicht.
Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin und Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 24. Mai 2016 den ursprünglichen Hilfsantrag 4 zum Hauptantrag erklärt und den Übergang in das schriftliche Verfahren beantragt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung eines Patents auf Grundlage der geltenden Unterlagen.
1. Bezüglich der Offenbarung von Patentanspruch 1 bestehen keine Bedenken. Patentanspruch 1 geht inhaltlich auf die ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 und Seite 1, 1. Absatz, Seite 4, letzter Absatz, Seite 5, Tabelle 1, S. 6, 1. und 2. Absatz, Seite 7, letzter Absatz und Seite 9, 1. Absatz der Erstunterlagen zurück. Er ist auch sonst nicht zu beanstanden.
2. Das kosmetische Verfahren zur Beeinflussung der Haut gemäß geltenden Patentanspruch 1 mit den Merkmalen
1. Kosmetisches Verfahren zur Beeinflussung der Haut, nämlich zur Verzögerung von Alterserscheinungen der Haut, aufweisend die Verfahrensschritte:
1.1 Feststellen der Hautsituation, durch Bestimmung
1.1.1 des Pflegezustandes der Haut,
1.1.2 des Alters und
1.1.3 der Energie- und Belastungssituation der Person,
1.1.4 wobei wenigstens eine Hautsituation aus der Gruppe
1.1.4.1 lipidarme Haut,
1.1.4.2 ölige Haut,
1.1.4.3 Falten,
1.1.4.4 Elastizitätsverlust,
1.1.4.5 vorzeitige Hautalterung,
1.1.4.6 übermäßige Verhornung,
1.1.4.7 Akne Vulgaris,
1.1.4.8 Schuppenflechte,
1.1.4.9 Ekzeme,
1.1.4.10 Verbrennungen,
1.1.4.11 übermäßige Pigmentation,
1.1.4.12 Rötungen,
1.1.4.13 1.1.4.14 Feuchtigkeitsmangel, Couperose festgestellt wird;
1.2. Feststellen der Mangelsituation der Haut in Abhängigkeit der zuvor festgestellten Hautsituation,
1.2.1 wobei den folgenden Hautsituationen eine Mangelsituation entsprechend einer Mangelversorgung mit jeweils den aufgelisteten Nährstoffen zugeordnet wird
1.2.1.1 Lipidarme Haut:
Vitamin B Co-Enzym Q10 Vitamin A Ceramid III
1.2.1.2 Ölige Haut:
oligomere Procyandine Proanthocydine Vitamin A Ceramid III
1.2.1.3 Falten, Elastizitätsverlust,
vorzeitige Hautalterung:
oligomere Procyandine Proanthocydine Co-Enzym Q10 Vitamin C Genistein Aminokomplexe Ceramid III
1.2.1.4 Übermäßige Verhornung:
oligomere Procyandine Proanthocydine Vitamin A Aminokomplexe Ceramid III
1.2.1.5 Akne Vulgaris:
oligomere Procyandine Proanthocydine Mineralienspurenelemente Ceramid III
1.2.1.6 Schuppenflechte:
Taurin Katalase L-Liponsäure N-Acetyl-I-Cystein L-Glutathionyl β-Carotinoide Vitamin E Aminokomplexe Ceramid III
1.2.1.7 Ekzeme:
Vitamin B Vitamin A Glycyrrhetinique Ceramid III
1.2.1.8 Verbrennungen:
Vitamin B Taurin Katalase L-Liponsäure N-Acetyl-l-Cystein L-Glutathionyl β-Carotinoide Vitamin E Genistein Vitamin A Glycyrrhetinique Ceramide III
1.2.1.9 Übermäßige Pigmentation:
Vitamin C Genistein Mineralienspurenelemente Ceramide III
1.2.1.10 Rötungen, Juckreiz, Brennen: Vitamin B Taurin Katalase L-Liponsäure N-Acetyl-l-Cystein L-Glutathionyl β-Carotinoide Vitamin E Genistein Glycyrrhetinique Ceramide III
1.2.1.11 Feuchtigkeitsmangel:
Vitamin B Vitamin C Mineralienspurenelemente
- 14 1.2.1.12 Couperose:
Aminokomplexe Ceramid III Vitamin C Mineralienspurenelemente Glycyrrhetinique Aminostruktur Ceramide III
1.3 Festlegen eines Behandlungsplanes in Abhängigkeit der zuvor festgestellten Mangelsituation der Haut,
1.3.1 umfassend die Aufnahme von Nahrungsergänzungspräparaten aufweisend die mangelnden Nährstoffe zur inneren Behandlung der festgestellten Mangelsituation der Haut und
1.3.2 eine gleichzeitige äußere Applikation nährstoffhaltiger Verbindungen, die hinsichtlich ihrer Zusammensetzungen auf die Nahrungsergänzungspräparate abgestimmt sind und
1.3.3 somit für jede zu behandelnde Person individuell zubereitet werden,
1.3.4 wobei die äußere Applikation die gleichen, auch im Nahrungsergänzungspräparat enthaltenen mangelnden Nährstoffe zur gleichzeitigen ergänzenden äußeren Behandlung der festgestellten Mangelsituation der Haut aufweist,
ist gegenüber den Entgegenhaltungen D1 bis D6 und EPA1 bis EPA7 neu. Denn in keiner der vorliegenden Druckschriften wird ein Verfahren angegeben, bei dem in Abhängigkeit von der festgestellten Mangelsituation der Haut Nährstoffzusammensetzungen gemäß den Merkmalen 1.2.1.1 bis 1.2.1.12 bereitgestellt werden, die sowohl im äußerlich zu applizierenden Präparat als auch im gleichzeitig anzuwendenden Nahrungsergänzungsmittels enthalten sind.
In der Internetpublikation D1 ist ein Selbsttest zur Hauttypenbestimmung beschrieben, bei dem der Anwender mit Hilfe eines Fragenkatalogs seinen Hauttyp ermitteln kann (vgl. D1, S. 1 und 2). Ein kosmetisches Verfahren zur Beeinflussung der Haut, bei dem entsprechend dem ermittelten Hauttyp aufeinander abgestimmte topische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel mit jeweils dem gleichen Nährstoffkomplex bereitgestellt werden, kann diesem Dokument jedoch nicht entnommen werden.
Die Druckschrift D2 offenbart kosmetische Zubereitungen enthaltend oxidierte Flavonoid-Derivate, die als Nahrungsergänzungsmittel oder topisches Präparat zum Schutz der Haut gegen oxidativen Stress und zur Bekämpfung von Allergien, Entzündungen und/oder Irritationen, sowie zur Erhöhung der Widerstandskraft der Haut gegenüber Umwelteinflüssen, insbesondere Austrocknung, zur Vermeidung der Hautalterung und zur Verbesserung der Hautstruktur angewandt werden (vgl. D2, Patentansprüche 1, 6 bis 8 und 11 bis 14, S. 2, Abs. [0001-0003], S. 5, Abs. [0027], S. 6/7, Abs. [0043], S. 7, Abs. [0044], S. 18 und 19, Abs. [01420148]). Damit unterscheidet sich die in D2 beschriebene Lehre von dem patentgemäßen kosmetischen Verfahren bereits darin, dass die Nährstoffzusammensetzungen der oralen und topischen Präparate nicht in Abhängigkeit des jeweils bestimmten Hautmangelzustandes zusammengestellt werden.
Die Entgegenhaltung D3 hat ein Nahrungsergänzungsmittel zur Therapie und Prophylaxe von Hauterkrankungen zum Gegenstand, das als Wirkstoffe Zeolithe, Calcium- und/oder Magnesiumsalze sowie ggf. weitere Stoffe umfasst. Das Mittel wird in Kombination mit einem 100% Zeolith-Puder, Zeolith-haltigen Lotionen und/oder Zeolith-haltigen Badesalzen angewendet (vgl. D3, Patentansprüche 1, 11, 12 und 13, S. 3, Abs. [0021]). Gemäß den Anwendungsbeispielen 1 und 2 geht der Verabreichung die Feststellung der Hautmangelsituation voraus (vgl. D3, S. 3, Beispiel 1 und 2). Folglich können dem Dokument D3 bereits keine identischen Wirkstoffzusammensetzungen gemäß den anspruchsgemäßen Merkmalen 1.2.1.1 bis 1.2.1.12, die gleichermaßen im Nahrungsergänzungsmittel und im äußerlich anzuwendenden Präparat enthalten sind, entnommen werden.
In der D4 ist ein Verfahren zur Konfektionierung von an den jeweiligen Hauttyp und –zustand angepasster topischer Kosmetikzubereitungen beschrieben, bei welchem zunächst an einer einzelnen Person Kennwerte der Haut ermittelt werden, anhand derer eine an die ermittelte Hautsituation angepasste individuelle kosmetische Zubereitung zur äußeren Applikation bereitgestellt wird (vgl. D4, Patentanspruch 1, Sp. 1, Z. 28 bis 54). Ein kosmetisches Verfahren, bei dem zusätzlich zu dem topisch anzuwendenden Kosmetikum auch ein auf die ermittelte Hautsituation abgestimmtes Nahrungsergänzungsmittel verwendet wird, welches denselben Nährstoffkomplex wie das topische Mittel aufweist, wird in dem Dokument D4 aber nicht angegeben.
Die Druckschrift D5 betrifft ein kosmetisches Körperpflegekit, das ein synergistisches Kombinationspräparat aus einem topischen und einem oralen Mittel zur Anwendung bei Faltenbildung, vergrößerten Poren, Rauigkeit und Trockenheit der Haut beinhaltet. Das orale Produkt umfasst eine Nährstoffkombination, die sich aus einer oder mehreren essentiellen Fettsäuren, Aminozuckern bzw. deren pharmazeutisch verträglichen Salzen und einem Antioxidans zusammensetzt. (vgl. D5, Patentansprüche 1, S. 2, 1 und 2. Abs.). Die Nährstoffzusammensetzung des äußerlich zu applizierenden Körperpflegemittels ist auf die jeweilige Anwendung abgestimmt, sie ist aber nicht identisch mit dem Nährstoffkomplex des oralen Präparats (vgl. D5, S. 9, 3. Abs. bis S. 20, Zeile 2), so dass jedenfalls die Merkmale 1.2.1.1 bis 1.2.1.12 und 1.3.4 in D5 nicht beschrieben sind.
Das Dokument D6 offenbart u .a. ein Verfahren zur Herstellung von Kosmetika und Nahrungsergänzungsmitteln, die kundenspezifisch nach im Vorfeld ermittelten objektiven und subjektiven Angaben erzeugt werden. Unter den objektiven Angaben sind solche zu verstehen, die durch eine elektronische Hautanalyse oder Analysen von Körperflüssigkeiten diagnostizierbar sind, während zu den subjektiven Angaben solche zählen, die der Kunde hinsichtlich seiner Haut und seines Befindens aufgrund einer Befragung macht. Diese Daten werden in einen Computer eingeben, der einen Datenbankabgleich vornimmt und ein passendes Rezept für die kosmetische Zubereitung und das Nahrungsergänzungsmittel generiert, nach welchem eine Vorrichtung, die von dem Computer gesteuert wird, aus Einzelkomponenten die Präparate herstellt (vgl. D6, Patentansprüche 1 bis 25, S. 10, Z. 28 bis S. 11, Z. 25, S. 14, Z. 4 bis 18, S. 15, Z. 26 bis S. 16, Z. 33, S. 17, Z. 21 bis S. 19, Z. 13, S. 22, Z. 1 bis 6, Z. 23 bis 33, S. 23 bis 25, S. 26, Z. 1 bis 7, S. 30, Z. 1 bis S. 31, Z. 7, S. 32, Z. 19 bis 32, S. 33, Z. 20 bis 27, Fig. 1). Ein kosmetisches Verfahren zur Beeinflussung der Haut, das auf die kombinierte Verabreichung eines topischen und eines oralen Präparates gemäß den Merkmalen 1.3.1 und 1.3.2 gerichtet ist, die jeweils die gleiche Nährstoffzusammensetzung mit den Merkmalen 1.2.1.1 bis 1.2.1.12 aufweisen, kann D6 jedoch nicht entnommen werden.
Der Datenbank-Auszug EPA1 beschreibt ein kosmetisches Kombinationspräparat, das aus einem Nahrungsergänzungsmittel und einem topischen Sonnenschutzmittel zum Schutz der Haut vor durch UV-Licht erzeugten freien Radikalen besteht. Das Nahrungsergänzungsmittel umfasst die Nährstoffe Polypodium in Form eines Polypodium Leucotoms Extraktes, grünen Tee und beta-Carotin, während für das Sonnenschutzmittel nur ein Polypodium Leucotoms Extrakt als Wirkstoff angegeben ist (vgl. EPA1, S. 1, „Product Description“, „Ingredients“, S. 2, 1. Abs., S. 9, 3., 5. und 6. Abs.). Damit mag zwar sowohl im topischen wie auch im oralen Präparat der gleiche Hauptwirkstoff Polypodium enthalten sein, jedoch lässt sich EPA1 kein Wirkstoffkomplex gemäß den beanspruchten Merkmalen 1.2.1.1 bis 1.2.1.12 entnehmen.
EPA2 offenbart ein kosmetisches Kombinationspräparat aus einem Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform und einer Hautcreme, das u. a. zur Behandlung von Alterserscheinungen der Haut und trockener Haut geeignet ist (EPA2, S. 1, Abs. „Product description“). Die Inhaltsstoffe der Kapseln und der Creme sind EPA2 aber nicht angegeben. Somit kann dem Dokument kein Nährstoffkomplex entsprechend den im Patentanspruch 1 genannten Merkmalen 1.2.1.1, 1.2.1.3, 1.2.1.4, 1.2.1.10 und 1.2.1.11 zur Behandlung von lipidarmer Haut, Falten, Elastizitätsverlust, vorzeitiger Hautalterung, übermäßiger Verhornung, Rötungen, Juckreiz, Brennen und Feuchtigkeitsmangel entnommen werden.
Die Entgegenhaltung EPA3 betrifft ein Nahrungsergänzungsmittel und eine Gesichtscreme der Produktserie „Eta 1000 Skincare Range“, die als Anti-Ageing Hautpflege angeboten werden. Das Nahrungsergänzungsmittel und die Hautcreme stimmen in dem Inhaltsstoff Vitamin C überein (vgl. EPA3, S. 1 und 2). Allerdings wird in EPA3 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, dass es sich um ein Kombinationspräparat handelt, bei dem die Hautcreme und das Nahrungsergänzungsmittel gleichzeitig angewandt werden, noch kann der Entgegenhaltung ein Wirkstoffkomplex zur Behandlung von Falten, Elastizitätsverlust und vorzeitiger Hautalterung gemäß dem beanspruchten Merkmal 1.2.1.3 entnommen werden.
Auch das Dokument EPA4 beschreibt ein Nahrungsergänzungsmittel und eine Creme sowie eine Lotion zur Verbesserung der Struktur, Festigkeit und der Elastizität der Haut von Frauen durch die Anhebung des Collagenspiegels im Körper. Der für diesen Effekt verantwortliche Wirkstoff wird aus einem marinen Protein gewonnen, welches Faltenbildung entgegen wirkt (vgl. EPA4, S. 1, Abs. „Product Description“). Demzufolge kann der Publikation aber wiederum kein Wirkstoffkomplex entsprechend den patentgemäßen Merkmalen 1.2.1.3 entnommen werden.
Der Datenbank-Auszug EPA5 offenbart eine Pflegeserie zu Behandlung sehr trockener Haut, die auch zur Behandlung von Neurodermitis geeignet ist. Die Produktserie umfasst ein Pflegebad, Kapseln, Intensivbalsam, eine intensiv Feuchtigkeitscreme und eine Körperlotion sowie ein Hautöl. Die Kapseln enthalten Nachtkerzenöl, Borage- und Schwarzkümmelblütenöl, wobei eine Kapsel mindestens 50 mg gamma-Linolensäure aufweist. Welche Inhaltsstoffe die topisch anzuwendenden Produkte enthalten, lassen sich dem Auszug jedoch nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen. Die Produkte der Pflegeserie gemäß EPA5 unterscheiden sich von den im beanspruchten Verfahren anzuwendenden Präparaten bereits darin, dass sie keine Wirkstoffkomplexe zur Behandlung von lipidarmer Haut, übermäßiger Verhornung, Ekzemen, Rötungen, Juckreiz, Brennen und Feuchtigkeitsmangel entsprechend den Merkmalen 1.2.1.1, 1.2.1.4, 1.2.1.7, 1.2.1.10 und 1.2.1.11 aufweisen, die sowohl im topischen wie im auch gleichzeitig zu verabreichenden oralen Präparat vorhanden sind.
Auch die übrigen dem Senat vorliegenden, Entgegenhaltungen können die Neuheit des beanspruchten Gegenstandes nach Auffassung des Senates nicht in Frage stellen, denn sie betreffen kein kosmetisches Verfahren zur Beeinflussung der Haut.
3. Die Bereitstellung eines kosmetischen Verfahrens zur Beeinflussung der Haut gemäß Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der vorliegenden Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Beeinflussung der Haut anzugeben, mit welchem die durch Stress- und Umweltbelastungen hervorgerufenen Mangelsituationen der Haut nachhaltig und für jede zu behandelnde Person individuell behoben werden können, wodurch eine deutliche Verbesserung des Erscheinungsbildes der Haut erzielt werden soll (vgl. ursprünglich eingereichte Beschreibung S. 2, 3. Abs., S. 7, letz. Abs.).
Die Aufgabe wird durch das Verfahren mit den im Patentanspruch 1 genannten Merkmalen gelöst.
Ausgangspunkt zur Lösung der Aufgabe bildet für den Fachmann, bei dem es sich um ein Team handelt, dem ein Diplom-Chemiker mit langjähriger Erfahrung im Bereich der Entwicklung von Kosmetika und ein Lebensmittelchemiker mit einschlägiger Erfahrung auf dem Gebiet der Nahrungsergänzungsmittel angehören (vgl. BGH GRUR 2012, 482, Ls. - Pfeffersäckchen), die Druckschrift D5, aus der ein Körperpflege-Kit bekannt ist, das aus einem Nahrungsergänzungsmittel und einem topischen Hautpflegemittel besteht. Das Kit wird zur Behandlung unerwünschter Hautsituation, wie Falten, Rauhigkeit, Trockenheit, großen Poren und Ekzem eingesetzt (vgl. D5, Patentanspruch 1, S. 2, 2. Abs., S. 4, 3. Abs., S. 21, 1. vollst. Abs.), wobei die jeweilige Hautsituation zuvor visuell oder durch Ertasten bestimmt wird (vgl. D5, S. 4, 4. Abs.). Das Nahrungsergänzungsmittel enthält ein oder mehrere Bestandteile ausgewählt aus der Gruppe der essentiellen Fettsäuren, Aminozucker und/oder Antioxidantien (vgl. D5, Patentansprüche 1 bis 13, S. 5, letzt. Abs. bis S. 9, 1. Abs.). Das topische Hautpflegemittel weist je Anwendung unterschiedliche Wirkstoffe auf. Als Anti-Akne Inhaltsstoff wird u. a. Zink (vgl. D5, S. 10, Abs. „2.) Anti-Acne Actives“) und als Antifalten bzw. Antiatrophie-Inhaltsstoffe u. a. N-Acetyl-L-Cystein, Vitamin C, Vitamin B-Verbindungen (vgl. D5, S. 10/11, Abs. „3.) Anti-Wrinkle Actives/Anti-Atrophy Actives“) und als Antioxidantien bzw. Radialfänger sind Vitamin C und E genannt (vgl. D5, S. 11, Abs. „(a) Anti-Oxidants/Radical Scavengers“). Ebenso kann das topische Präparat Flavonoide, wie bspw. Genistein (vgl. D5, S. 12, Abs. „c) Flavonoids“) und entzündungshemmende Wirkstoffe wie Glycyrrehinsäure bzw. deren Derivate enthalten (vgl. D5, S. 13/14, Abs. „(d) Anti-Inflammatory Agents“). Darüber hinaus sind als antibakterielle und antifungale Stoffe Liponsäure, Vitamin A und Zink beschreiben. (vgl. D5, S. 15/16 Abs. „(i) Antimicrobial and Antifungal Actives“). Ein Hinweis darauf, sowohl im Nahrungsergänzungsmittel als auch im topischen Hautpflegeprodukt je nach ermittelter Hautsituation identische Nährstoffkomplexe vorzusehen, kann der D5 jedoch nicht entnommen werden.
Anregungen, die in Richtung der patentgemäßen Lösung weisen, erhält der Fachmann weder aus den ebenfalls mit aufeinander abgestimmten kosmetischen Präparaten befassten Dokumenten D2, D3 und EPA1 bis EPA5 noch aus den Druckschriften D4 und D6, die die individuelle Herstellung von topischen Kosmetika und Nahrungsergänzungsmitteln betreffen.
Die Druckschrift D2 lehrt kosmetische Zubereitungen zur topischen Anwendung und Nahrungsergänzungsmittel, die oxidierte Flavonoid-Derivate enthalten. Die Präparate haben eine schützende Wirkung gegen UV-Strahlung und wirken einer Alterung der Haut entgegen (vgl. D2, Patentansprüche 1, 8 und 13, S. 2, Abs. [0001-0004], S. 18, Abs. [0142] bis S. 19, Abs. [0148]). Damit erschließen sich dem Fachmann aber nicht die Wirkstoffkomplexe gemäß den beanspruchten Merkmalen 1.2.1.1 bis 1.2.1.12.
Bei dem Mittel gemäß D3 zur Therapie und Prophylaxe von Hauterkrankungen, insbesondere von Psoriasis, Neurodermitis oder atopischer Dermatitis, handelt es sich um ein Kombinationspräparat aus einem Nahrungsergänzungsmittel und einem topischen Hautpflegemittel (vgl. D3, Patentansprüche 1, 2 und 11 bis 14, S. 2, Abs. [0001]). Das Nahrungsergänzungsmittel beinhaltet eine Mischung aus Zeolithen, Calcium-und/oder Magnesiumsalzen und ggf. weitere Stoffen, wie pflanzliche Immunmodulatoren (vgl. D3, Patentansprüche 1 bis 11, S. 3, Abs. [0025]). Dagegen enthalten die topischen Präparate nur Zeolithe (vgl. D3, Patentanspruch 12, S. 4, Anwendungsbeispiel 2). Somit vermittelt die Lehre der D3 dem Fachmann keine Anregung, sich nach einem kosmetischen Verfahren zur Behandlung der Haut umzusehen, bei dem ein Nahrungsergänzungsmittel und ein zur äußeren Applikation bestimmtes Präparat einen auf die jeweils festgestellte Hautsituation abgestimmten Wirkstoffkomplex gemäß den patentgemäßen Merkmalen 1.2.1.1 bis 1.2.1.12 beinhalten.
Aus EPA1 ist ein Kombinationspräparat bekannt, das aus einem Nahrungsergänzungsmittel und einem topischen Sonnenschutzmittel zum Schutz der Haut vor durch UV-Licht erzeugten freien Radikalen besteht. Das Nahrungsergänzungsmittel umfasst die Nährstoffe Polypodium in Form eines Polypodium Leucotoms Extraktes, grünen Tee und beta-Carotin, während für das Sonnenschutzmittel nur ein Polypodium Leucotoms Extrakt als Wirkstoff angegeben ist (vgl. EPA1, S. 1, „Product Description“, „Ingredients“, S. 2, 1. Abs., S. 9, 3., 5. und 6. Abs.). Nachdem die Wirkstoffzusammensetzungen des topischen Präparates und des Nahrungsergänzungsmittels gemäß EPA1 nur teilweise übereinstimmen, erschließt sich dem Fachmann auch nicht ein kosmetisches Verfahren, bei dem Nährstoffkomplexe gemäß den Merkmalen 1.2.1.1 bis 1.2.1.12 sowohl im Nahrungsergänzungsmittel wie auch im topischen Körperpflegeprodukt gemäß Merkmal 1.3.4 vorhanden sind.
Der Datenbank-Auszug EPA2 betrifft zwar ein kosmetisches Kit zur Behandlung von Alterserscheinungen der Haut, trockener Haut, Haut und Nägeln oder schweren Beinen, das aus einem Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform und einer Cream besteht (vgl. EPA2, S. 1, Abs. „Product Description). Nachdem in EPA2 jedoch die Wirkstoffzusammensetzungen der Präparate des Kits nicht erwähnt sind, erhält der Fachmann keine Hinweise in Richtung der patentgemäßen Merkmale 1.2.1.1 bis 1.2.1.12.
Gleichfalls bieten die Datenbank-Auszüge EPA3 bis EPA5 dem Fachmann keinen Anlass ein Kombinationspräparat aus einem topischen Präparat und einem Nahrungsergänzungsmittel mit jeweils einer Nährstoffzusammensetzung gemäß den Merkmalen 1.2.1.1 bis 1.2.1.12 bereitzustellen. Die Produktserie „Eta 1000 Skincare Range“ beinhaltet ein jeweils den Wirkstoff „Vitamin C“ aufweisendes Nahrungsergänzungsmittel und Hautcremepräparate für die Anti-Ageing-Hautpflege (vgl. EPA3 S. 1 und 2). Ebenso umfasst die Produktlinie „Vivida“ gemäß EPA4 ein Nahrungsergänzungsmittel, eine Creme und eine Lotion, die einen Wirkstoff enthalten, der von einem maritimen Protein stammt. Die Präparate eignen sich zur Verbesserung der Struktur, der Festigkeit und Elastizität weiblicher Haut (vgl. EPA4, S. 1, Abs. „Product Description“).
Dies gilt auch für die Kneipp-Pflegeserie gemäß EPA5, die oral einzunehmende Kapseln und topische Präparate zur Behandlung sehr trockener Haut und Neurodermitis umfasst. In EPA5 sind jedoch nur Angaben zu den Inhaltstoffen der Kapseln zu entnehmen, welche Nachtkerzen-, Borretsch- und Schwarzkümmelöl sind (vgl. EPA5, S. 1, Abs. „Product Description“).
Ebenso können die Entgegenhaltungen D4 und D6 dem Fachmann keine Hinweise in Richtung eines kosmetischen Verfahrens liefern, bei dem auf die jeweilige individuelle Hautsituation abgestimmtes topisches Präparat und ein Nahrungsergänzungsmittel bereitgestellt werden, die denselben Wirkstoffkomplex aufweisen. Denn aus D4 ist lediglich ein Verfahren zur Konfektionierung von an den Hauttyp und –zustand angepasster topischer Kosmetikzubereitungen bekannt, bei welchem an einer einzelnen Person Kennwerte der Haut ermittelt werden, anhand derer eine an die ermittelte Hautsituation angepasste individuelle kosmetische Zubereitung bereitgestellt wird (vgl. D4, Patentanspruch 1, Sp. 1, Z. 28 bis 54).
Der Druckschrift D6 kann der Fachmann zwar die Herstellung eines an die individuellen Bedürfnisse der Haut eines Konsumenten angepassten topischen Kosmetikums als auch eines Nahrungsergänzungsmittels entnehmen, jedoch sind diese Präparate in ihren Inhaltsstoffen nicht aufeinander abgestimmt, in dem Sinne dass sie denselben Nährstoffkomplex aufweisen (vgl. D6, Patentansprüche 1 bis 3, S. 14, Z. 31 bis S. 16, Z. 29, S. 17, Z. 21 bis S. 18, Z. 10, S. 22, Z. 22 bis S. 26, Z. 7, S. 30, Z. 1 bis S. 31, Z. 2).
Schließlich führt eine Zusammenschau dieser Dokumente auch nicht zum Anmeldungsgegenstand, da ihr ebenfalls nicht sämtliche Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 zu entnehmen sind.
Die Berücksichtigung der weiteren dem Senat vorliegenden führt zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts, da sie kein kosmetisches Verfahren betreffen, das eine Bereitstellung von kosmetischen Präparaten umfassen. Damit können diese Druckschriften dem Fachmann keine Hinweise zur Bereitstellung eines Verfahrens mit den in Patentanspruch 1 genannten Maßnahmen vermitteln.
4. Nach alledem weist das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 der Anmeldung alle Kriterien der Patentfähigkeit auf. Dieser Anspruch ist daher gewährbar.
III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.
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