Paragraphen in IX B 27/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 115 | FGO |
2 | 7 | EStG |
1 | 76 | FGO |
1 | 135 | FGO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 7 | EStG |
1 | 76 | FGO |
3 | 115 | FGO |
1 | 135 | FGO |
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 11.8.2014, IX B 27/14 Keine Revisionszulassung bei bloßen Angriffen gegen die finanzgerichtliche Einzelfallwürdigung Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Sache nach wenden sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die Tatsachenwürdigung des Finanzgerichts (FG) im konkreten Einzelfall. Damit werden Revisionszulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht dargelegt.
Das FG stellt im Hinblick auf § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darauf ab, dass es Sache des Steuerpflichtigen sei, das Vorliegen einer mit wirtschaftlicher Abnutzung begründeten kürzeren Nutzungsdauer im Streitjahr darzulegen und glaubhaft zu machen. Es komme für den Fall des Wechsels von Abnutzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zu solchen nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht entscheidend darauf an, ob zum Zeitpunkt der Anschaffung von einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer auszugehen gewesen sei, sondern allein auf eine aus der Sicht des Streitjahrs zu treffende Prognose. Ausgehend hiervon würdigt das FG in möglicher Weise die Gesamtumstände des Streitfalls, insbesondere die von den Klägern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen. Es stellt dabei insbesondere darauf ab, dass die Kläger mit der umfassenden Sanierung des Gebäudes eine durchgreifende Modernisierung verbunden hätten, die das Gebäude auf einen zeitgemäßen Stand gebracht habe. Soweit sich die Kläger dagegen wenden, dass das FG hierauf einen Einfluss auf die wirtschaftliche Nutzungsdauer schlussfolgert, wenden sie sich gegen die Einzelfallwürdigung und damit gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Weder ist insoweit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) dargetan noch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
Ausgehend von der genannten materiell-rechtlichen Sichtweise des FG musste sich ihm auch keine weitere Sachaufklärung aufdrängen. Ein Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO ist insoweit nicht ersichtlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesfinanzhof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 115 | FGO |
2 | 7 | EStG |
1 | 76 | FGO |
1 | 135 | FGO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 7 | EStG |
1 | 76 | FGO |
3 | 115 | FGO |
1 | 135 | FGO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen