• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

2 StR 124/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 124/16 BESCHLUSS vom 23. August 2016 in der Strafsache gegen

1. 2.

3. 4. wegen Diebstahls u. a. hier: Revisionen der Angeklagten V.

und G.

ECLI:DE:BGH:2016:230816B2STR124.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. August 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie § 357 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten V. und G. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Dezember 2015,

auch soweit es die Mitangeklagten R. und B.

betrifft, im Schuldspruch jeweils dahin abgeändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung in den Fällen II. 2-7 sowie II. 9 und 10 der Urteilsgründe entfällt.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten V. wegen Diebstahls in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie wegen unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Angeklagte G. hat es wegen Diebstahls in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat das Landgericht eine Einziehungsentscheidung getroffen.

Die unbeschränkt eingelegten und auf sachlich-rechtliche Einwendungen gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Soweit die Revisionen Erfolg haben, ist die Entscheidung auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten R. und B.

zu erstrecken.

Hinsichtlich der Verurteilung wegen tateinheitlicher Sachbeschädigung in den Fällen II. 2 (V. , II. 3 und 4 (V. und G. ), II. 5 bis 7 (V. ) sowie II. 9 und 10 (G. ) der Urteilsgründe fehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung, weil weder die Geschädigten Strafantrag gestellt haben noch die Staatsanwaltschaft ausdrücklich oder konkludent (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 – 2 StR 108/15) das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat (vgl. § 303c StGB). Dies führt jeweils zu einem Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Sachbeschädigung.

Die Schuldspruchänderung war gemäß § 357 Satz 1 StPO in den Fällen 9 und 10 der Urteilsgründe auf die nicht revidierenden Mitangeklagten zu erstrecken.

Die Strafaussprüche bleiben von dieser Schuldspruchänderung unberührt; auch Taten, deren Verfolgung ein Verfahrenshindernis entgegensteht, können strafschärfend berücksichtigt werden (Senat, Urteil vom 6. März 1992 - 2 StR 581/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19; Fischer StGB, 63. Aufl. § 46 Rn. 38d).

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Rechtsmittel ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Fischer Krehl Eschelbach Ott Bartel

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 2 StR 124/16

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 4 StPO
2 349 StPO
2 357 StPO
1 303 StGB
1 473 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 303 StGB
2 4 StPO
2 349 StPO
2 357 StPO
1 473 StPO

Original von 2 StR 124/16

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 2 StR 124/16

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum