Paragraphen in 6 StR 468/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 40 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 468/21 BESCHLUSS vom 15. November 2021 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:151121B6STR468.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird im Fall II.2.a) der Urteilsgründe die Höhe des Tagessatzes auf einen Euro festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Strafkammer hat es im Fall II.2.a) unterlassen, die Tagessatzhöhe festzusetzen. Dieser Festsetzung bedarf es auch dann, wenn – wie hier – aus einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 – 4 StR 504/20 mwN). Der Senat setzt die Höhe des Tagessatzes in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 3 StR 503/08) auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.
Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken, 16.06.2021 - 8 KLs 2/21 64 Js 1732/20
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