• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

6 StR 651/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 651/24 BESCHLUSS vom 7. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:070125B6STR651.24.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2025 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. August 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und vorsätzlicher Körperverletzung (Fälle II.2 und 3 der Urteilsgründe), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fall II.1 der Urteilsgründe) sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (Fall II.4 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen der Strafkammer beging der Angeklagte zwischen August 2010 und April 2017 insgesamt vier Taten zum Nachteil seiner am 15. Oktober 2002 geborenen Tochter. Im Einzelnen hat die Strafkammer folgende Taten festgestellt:

Im August 2010 fasste der Angeklagte ihr mit sexueller Motivation an die unbekleidete Scheide (Fall II.1 der Urteilsgründe). Ein oder zwei Wochen später zog er sie aus und versuchte, sie vaginal zu penetrieren. Nachdem dies nicht gelang, vollzog er an ihr den Analverkehr. Die Nebenklägerin erlitt hierdurch starke Schmerzen, deren Eintritt der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm (Fall II.2 der Urteilsgründe). Im Januar 2014 penetrierte der Angeklagte sie mit seiner Zunge vaginal und übte an ihr sodann den Analverkehr aus, was für sie, wie er billigend in Kauf nahm, schmerzhaft war (Fall II.3 der Urteilsgründe). Im Juli 2017 führte er seine Zunge in ihre Scheide ein und vollzog so den Oralverkehr (Fall II.4 der Urteilsgründe).

2. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils führt zu einer Änderung des Schuldspruchs.

a) Die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung in den Fällen II.2 und 3 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB nach fünf Jahren. Die Ruhensvorschrift des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB findet auf diesen Tatbestand keine Anwendung, so dass die Taten angesichts des Fehlens rechtzeitiger Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 78c StGB verjährt sind. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. September 2024 – 2 StR 119/24, Rn. 16; vom 9. Mai 2023 – 4 StR 3/23, Rn. 3; vom 2. März 2016 ‒ 1 StR 619/15, Rn. 2).

b) Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilungen lässt den Strafausspruch insgesamt unberührt. Angesichts des jeweiligen gravierenden Tatbilds schließt der Senat aus, dass die Strafkammer auf geringere Strafen erkannt hätte, wenn sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung bedacht hätte, zumal verjährte Taten – wenn auch mit geringerem Gewicht – straferschwerend berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2024 – 4 StR 381/23, Rn. 11; vom 19. September 2023 – 3 StR 268/23, Rn. 5; Urteil vom 6. März 1992 – 2 StR 581/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19).

3. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten.

Bartel von Schmettau Tiemann Arnoldi Wenske Vorinstanz: Landgericht Potsdam, 22.08.2024 - 24 KLs 3/24

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 6 StR 651/24

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 78 StGB
2 349 StPO
1 223 StGB

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
3 78 StGB
1 223 StGB
2 349 StPO

Original von 6 StR 651/24

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 6 StR 651/24

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum