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6 StR 319/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 319/20 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2020 in der Strafsache gegen

1. 2. 3. wegen versuchten Totschlags u.a.

hier: Antrag des Adhäsionsklägers Prozesskostenhilfe K. auf Gewährung von ECLI:DE:BGH:2020:071020B6STR319.20.0 Der Vorsitzende des 6. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2020 beschlossen:

Dem Adhäsionskläger K.

wird für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin M. aus F. beigeordnet.

Gründe:

Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag und die Beiordnung für jede Instanz gesondert zu entscheiden, § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht hier nicht entgegen, dass der Adhäsionskläger nicht erneut unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) seine wirtschaftlichen Verhältnisse vorgetragen hat. Ausreichend ist, dass er mit dem neuerlichen Antrag vom 20. August 2020 unter Bezugnahme auf seine gegenüber dem Erstgericht abgegebene Erklärung vom 5. Februar 2020 und die ergänzende Erklärung, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse unverändert seien, seine Bedürftigkeit dargelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2017 – 5 StR 95/17 Rn. 1). Die Erfolgsaussichten seines Schmerzensgeldanspruchs sind nicht zu prüfen.

Danach ist dem Adhäsionskläger im Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen. Da die Angeklagten insoweit durch ihre Verteidiger vertreten werden, ist dem Adhäsionskläger auch für das Adhäsionsverfahren Rechtsanwältin M. beizuordnen, § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO. Sander Vorinstanz: Nürnberg-Fürth, LG, 30.04.2020 - 111 Js 556/19 5 Ks

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2 404 StPO
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