III ZB 42/20
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 42/20 BESCHLUSS vom 28. Januar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:280121BIIIZB42.20.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen:
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 27. Juli 2020 - 6 S 5107/20 - wird abgelehnt.
Gründe:
Mit beim Bundesgerichtshof am 6. August 2020 eingegangenem Schreiben hat der Beklagte "die zulässigen Rechtsmittel" gegen den ihm am 30. Juli 2020 zugestellten Beschluss des Landgerichts München I vom 27. Juli 2020 (6 S 5107/20) eingelegt und vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines "Pflichtanwalts" beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht seine Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 12. März 2020, mit dem er zur Erstattung der Kosten für die Sperrung des Gasanschlusses auf seinem Hausgrundstück verurteilt worden war, auf Verlängerung der Frist zur Abgabe der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie auf Bestellung eines Notanwalts abgelehnt und seine - von ihm selbst eingelegte - Berufung als unzulässig verworfen. Mit Beschluss vom 10. August 2020 hat das Landgericht die seiner Ansicht nach in der "Rechtsmitteleinlegung" liegenden Gegenvorstellungen und Gehörsrügen des Beklagten gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts zurückgewiesen. Am 31. August 2020 hat der Beklagte die Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Senatsakte nachgereicht.
II.
1. Der Senat legt das Schreiben des Beklagten als Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 5 ZPO für eine - nur - beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss als hier allein in Betracht kommendes Rechtsmittel aus. Dem Beklagten ist Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
a) Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Berufungsgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die Prozesskostenhilfe und die Bestellung eines Notanwalts ablehnende Entscheidung des Landgerichts nicht vor, weshalb eine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde unstatthaft wäre.
b) Die Rechtsbeschwerde wäre zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO an sich statthaft, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung des Beklagten als unzulässig richtet. Sie wäre jedoch unzulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Insbesondere ergibt sich aus dem - im Wesentlichen schon dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegenden und dort bereits berücksichtigten - Vorbringen des Beklagten nicht, dass die im Ergebnis auf die fehlende Vertretung durch einen Rechtsanwalt gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestützte Verwerfung der Berufung auf einer Verletzung seiner Verfahrensgrundrechte beruht.
Darauf, dass der Beklagte überdies die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse statt am 30. erst am 31. August 2020 und damit einen Tag zu spät eingereicht hat (§ 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB), kommt es nicht mehr an.
2. Wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde käme im Übrigen auch die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.
Herrmann Remmert Kessen Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Arend und Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Böttcher haben an der der Entscheidung zugrundeliegenden Beratung im Wege der Videokonferenz teilgenommen. Sie sind wegen infektionsschutzbedingter Ortsabwesenheit verhindert zu unterschreiben.
Herrmann Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 26.03.2020 - 155 C 3415/19 LG München I, Entscheidung vom 27.07.2020 - 6 S 5107/20 -