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IX ZB 83/12

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 83/12 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2013 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 17. Oktober 2013 beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 19. Juli 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 1.800 € festgesetzt.

Gründe: I.

In dem am 24. Juni 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners meldete die Gläubigerin, eine gesetzliche Krankenversicherung, eine Forderung in Höhe von 1.876,18 € als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle an. Dieser Forderung widersprach der Schuldner nur hinsichtlich des Rechtsgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Eine Beseitigung des Widerspruchs des Schuldners erfolgte nicht. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung beantragte die Gläubigerin die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Tabellenauszugs.

Diesen Antrag hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Schreiben vom 19. März 2012 abgewiesen. Die dagegen gerichtete befristete Erinnerung hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 10. Mai 2012 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und Erteilung eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 724, 573, 567 Abs. 1 ZPO, § 4 InsO statthaft, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Entscheidet der Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen hat. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2013 - IX ZB 51/12, WM 2013, 1516 Rn. 5 mwN). Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 10.05.2012 - 4 IN 55/05 LG Mainz, Entscheidung vom 19.07.2012 - 8 T 102/12 -

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Häufigkeit Paragraph
2 574 ZPO
1 101 GG
1 4 InsO
1 567 ZPO
1 573 ZPO
1 577 ZPO
1 724 ZPO

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