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XII ZR 125/14

BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 125/14 BESCHLUSS vom 27. Juli 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:270716BXIIZR125.14.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Oktober 2014 zugelassen, soweit das Oberlandesgericht zum Nachteil der Klägerin entschieden hat.

Auf die Revision wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und im Umfang der Zulassung aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Wert: 70.250 €

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von übergebenen Geldbeträgen in Höhe von 70.750 € in Anspruch. Sie hatte ihm im Laufe des Jahres 2012, als die Parteien freundschaftlich eng verbunden waren, insgesamt 87.200 € übergeben. Einen Teilbetrag von 10.000 € zahlte der Beklagte am 29. April 2013 zurück, die Klägerin quittierte dies. Am 8. Juni 2013 erfolgte eine weitere Rückzahlung. Auch hierüber wurde von der Klägerin eine Quittung ausgestellt, wobei jeweils der Quittungsvordruck vom Beklagten ausgefüllt und von der Klägerin unterschrieben wurde. Die vom Beklagten vorgelegte Quittung weist einen Betrag von 75.000 € aus. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte an jenem Tag tatsächlich 75.000 € zurückzahlte oder ob er nur 750 € zahlte und den Quittungsbetrag nachträglich um zwei Nullen ergänzte.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat der Klägerin lediglich einen Betrag von 500 € zugesprochen und deren Berufung im Übrigen zurückgewiesen, wobei es die Rückzahlung von 75.000 € am 8. Juni 2013 für erwiesen erachtet hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Zulassung der Revision sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit mit diesem zum Nachteil der Klägerin entschieden ist, und insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, dass das Oberlandesgericht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt hat, dass es bei der Beurteilung der Beweiskraft der vom Beklagten vorgelegten Quittung über 75.000 € entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten und dafür angetretenen Sachverständigenbeweis in rechtsfehlerhafter Weise nicht berücksichtigt hat.

a) Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte habe auf der Quittung vom 8. Juni 2013 nachträglich an die Zahl "750" zwei Nullen sowie an die ausgeschriebenen Zahlwörter "sieben/fünf/null" zweimal das Wort "Null" angefügt. Diesen Vortrag hatte die Klägerin durch das Angebot eines Schriftsachverständigengutachtens unter Beweis gestellt. Das Oberlandesgericht ist dem Beweisangebot der Klägerin nicht nachgegangen, weil die Quittung als Privaturkunde,

die unstreitig von der Klägerin unterschrieben wurde, gemäß § 416 ZPO den vollen Beweis dafür begründe, dass die in ihr enthaltene Erklärung von der Klägerin abgegeben worden sei. Die Klägerin habe eine Abweichung von der tatsächlich abgegebenen Erklärung nicht bewiesen. Nach § 440 Abs. 2 ZPO gelte die Vermutung der Echtheit der über der Unterschrift befindlichen Erklärung. Die Beweiskraft einer Privaturkunde nach § 440 Abs. 2 ZPO könne nur entkräftet werden, wenn die Urkunde Mängel i.S.v. § 419 ZPO aufweise. Derartige Mängel seien nicht erkennbar, so dass weiteren Beweisangeboten nicht nachgegangen werden müsse.

b) Dies ist rechtsfehlerhaft. Den "vollen Beweis" gemäß § 416 ZPO für die Abgabe der in der Urkunde enthaltenen Erklärung begründet nur die echte Urkunde. Steht jedoch - wie hier - die Echtheit der Urkunde im Streit, greift lediglich die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO ein. Diese Vermutung führt dazu, dass die Klägerin in diesem Punkt beweispflichtig ist, nicht aber, dass die Echtheit der Urkunde und damit der darin enthaltenen Erklärung feststeht und deswegen ein Beweisangebot abgelehnt werden dürfte. Somit kann die Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur äußere Mängel der Urkunde im Sinne von § 419 ZPO anführen, sondern auch den Beweis der Fälschung antreten.

Indem das Berufungsgericht dem Beweisangebot der Klägerin nicht nachgegangen ist, hat es die Klägerin in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt (vgl. BGH Beschluss vom 27. Oktober 2015 - VI ZR 355/14 - NJW 2016, 641 Rn. 6 mwN).

2. Der angefochtene Beschluss beruht auf der dargestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Oberlandesgericht nach schriftsachverständiger Begutachtung der Quittung zu einer anderen Beweiswürdigung gelangt wäre. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO). 9 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Dose Guhling Klinkhammer Krüger Nedden-Boeger Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 17.01.2014 - 25 O 227/13 OLG Köln, Entscheidung vom 23.10.2014 - 12 U 8/14 -

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3 440 ZPO
3 544 ZPO
2 103 GG
2 416 ZPO
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