Paragraphen in IX ZR 145/21
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2 | 116 | InsO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 145/21 BESCHLUSS vom 28. Januar 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:280122BIXZR145.21.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Möhring, die Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Harms am 28. Januar 2022 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Gründe: 1 Nach § 116 Satz 1 Nr. 1 InsO erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. 2 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 3 1. Es trifft zwar zu, dass die Kosten des Revisionsverfahrens nicht aus der Insolvenzmasse aufzubringen sind, nachdem der Beklagte Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2008 - IX ZB 147/07, ZInsO 2008, 378 Rn. 6 mwN).
2. Jedoch ist es den beiden Neumassegläubigern mit Forderungen über 7.440,47 € und 6.252,50 € zumutbar, die Kosten jeweils anteilig aufzubringen.
a) Massegläubiger können grundsätzlich wirtschaftlich Beteiligte im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 InsO sein (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - IX ZB 224/04, ZIP 2005, 1519 unter III. 1; OLG Celle ZIP 2013, 903).
b) Nach dem Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten belaufen sich die voraussichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens auf 6.031,03 €. Bei verhältnismäßiger Verteilung dieses Betrages auf die beiden Gläubiger entsprechend der Höhe ihrer aus der Masse zu befriedigenden Forderungen betragen diese jeweils deutlich mehr als das Doppelte der zu tragenden Prozesskosten. Das genügt in der Regel und so auch hier, um die Zumutbarkeit der Kostenaufbringung zu bejahen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 - IX ZB 57/18, ZInsO 2019, 1793 Rn. 12). In der Anzeige der Masseunzulänglichkeit vom 30. April 2019 heißt es in diesem Zusammenhang, dass die Forderungen der Neumassegläubiger bezahlt werden könnten, wenn die jetzige Klage erfolglos bleibe.
c) Andere im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682 Rn. 15) zu berücksichtigende und eventuell eine abweichende Bewertung rechtfertigende Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich.
Grupp Möhring Schoppmeyer Röhl Harms Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 17.01.2020 - 6 O 166/19 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.08.2021 - 7 U 22/20 -
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