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8 W (pat) 18/13

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 18/13 Verkündet am 25. April 2017

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2011 081 774.3 …

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dipl.-Ing. Rippel, die Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A47L des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. Januar 2013 wird aufgehoben. Das Patent 10 2011 081 774 wird auf der Grundlage der in der BPatG 154 05.11 mündlichen Verhandlung vom 25. April 2017 eingereichten Ansprüche 1 bis 13 und in der mündlichen Verhandlung eingereichter geänderter Beschreibung Seiten 2, 2a, 3 bis 6 und Figuren 1 bis 16 erteilt.

Gründe I

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2011 081 774.3 wurde am 30. August 2011 mit der Bezeichnung "Geschirrspülmaschine mit einer zur Halterung von kleinen Spülgutstücken, insbesondere Besteckteilen, vorgesehenen Aufnahmestruktur“ beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet.

Im Prüfungsverfahren wurden die Druckschriften D1 DE 10 2006 055 352 A1 D2 DE 91 05 618 U1 D3 EP 1 310 205 A1 D4 EP 1 460 929 B1 D5 DE 10 2008 062 761 B3 in Betracht gezogen.

Die Prüfungsstelle für Klasse A47L hat die Anmeldung durch den Beschluss vom 14. Januar 2013 zurückgewiesen, da der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gegenüber der D1 nicht neu sei.

Gegen den Beschluss hat die Anmelderin am 24. Januar 2013 Beschwerde eingelegt.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A47L des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. Januar 2013 aufzuheben und das Patent 10 2011 081 774 auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2017 eingereichten Ansprüche 1 bis 13 und in der mündlichen Verhandlung eingereichter geänderter Beschreibung Seiten 2, 2a, 3 bis 6 und Figuren 1 bis 16 zu erteilen.

Der geltende Patentspruch 1 lautet (Gliederung vom Senat hinzugefügt):

M1 M1.1 M1.2 M1.3 M1.4 M1.5 Geschirrspülmaschine (1) zur Reinigung von Geschirr, Bestecken oder ähnlichem zu reinigendem Spülgut, wobei die Geschirrspülmaschine (1) zumindest eine zur im Wesentlichen liegenden Halterung von kleinen Spülgutstücken vorgesehene flache Aufnahmestruktur (6), ausgebildet als eine zum Be- und Entladen längs nach vorne verlagerbare Schublade, umfasst, die einen Bodenbereich (8) mit zwei äußeren Längskanten (14; 15) aufweist, wobei zumindest ein eine äußere Längskante (14; 15) umfassender Teilbereich (12; 13) höhenverlagerbar ist, wobei beide einander gegenüberliegende und die jeweilige äußere Längskante (14; 15) umfassende Teilbereiche (12; 13) des Bodenbereiches (8) der flachen Aufnahmestruktur (6) starr miteinander zusammenhängen, wobei jeder Längskante (14; 15) ein Mechanismus (20) zur Höhenverlagerung zugeordnet ist, welcher einen manuell zu betätigenden Hebel (21; 22) umfasst,

M1.6 M1.7 wobei der Hebel (21; 22) um eine Querachse (23) schwenkbar ist, und wobei die seitlichen Hebel (21; 22) bei einer geöffneten Tür (3) der Geschirrspülmaschine (1) und bei einer nicht nach vorne verlagerten Schublade von vorne aus zugänglich sind.

An den Patentanspruch 1 schließen sich die Ansprüche 2 und 3 sowie 9 bis 13 an.

Der geltende Patentspruch 4 lautet (Gliederung vom Senat hinzugefügt):

M4 Geschirrspülmaschine (1) zur Reinigung von Geschirr, Bestecken oder ähnlichem zu reinigendem Spülgut,

M4.1 wobei die Geschirrspülmaschine (1) zumindest eine zur im Wesentlichen liegenden Halterung von kleinen Spülgutstücken vorgesehene flache Aufnahmestruktur (6), ausgebildet als eine zum Be- und Entladen längs nach vorne verlagerbare Schublade, umfasst,

M4.2 die einen Bodenbereich (8) mit zwei äußeren Längskanten (14; 15) aufweist,

M4.3 wobei zumindest ein eine äußere Längskante (14; 15) umfassender Teilbereich (12; 13) höhenverlagerbar ist,

M4.4.1 wobei beide einander gegenüberliegende und die jeweilige äußere Längskante(14;15) umfassende Teilbereiche (12a;13a) des Bodenbereiches (8) der flachen Aufnahmestruktur (6a) um eine gemeinsame Schwenkachse (19) beweglich gegeneinander sind und M4.4.2 bei Höhenverlagerung des die eine Längskante (14; 15) umfassenden Teilbereichs (12a; 13a) ein die gegenüberliegende Längskante (15; 14) umfassender Teilbereich (13a; 12a) unbewegt bleiben kann,

M4.5 M4.6 M4.7 wobei jeder Längskante (14; 15) ein Mechanismus (20) zur Höhenverlagerung zugeordnet ist, welcher einen manuell zu betätigenden Hebel (21; 22) umfasst, wobei der Hebel (21; 22) um eine Querachse (23) schwenkbar ist, und wobei die seitlichen Hebel (21; 22) bei einer geöffneten Tür (3) der Geschirrspülmaschine (1) und bei einer nicht nach vorne verlagerten Schublade von vorne aus zugänglich sind.

An den Patentanspruch 4 schließen sich die Ansprüche 5 bis 13 an.

Wegen der Ansprüche 2 bis 13 und der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet, da der Anmeldegegenstand in der zuletzt begehrten Fassung eine patentfähige Erfindung i. S. d. §§ 1 bis 5 PatG darstellt.

Der Gegenstand der Anmeldung betrifft eine Geschirrspülmaschine, die zumindest eine zur im Wesentlichen liegenden Halterung von kleinen Spülgutstücken wie Besteckteilen vorgesehene flache Aufnahmestruktur in Form einer Schublade umfasst. Die Aufnahmestruktur weist einen Bodenbereich mit zwei äußeren Längskanten auf, wobei zumindest ein eine äußere Längskante umfassender Teilbereich des Bodenbereiches der Aufnahmestruktur höhenverlagerbar ist.

Aus dem Stand der Technik ist bekannt, bei Geschirrspülmaschinen Besteckschubladen als einzelne, nach vorne verlagerbare Einheiten vorzusehen, die eine liegende Halterung von Besteckteilen ermöglichen, so dass etwa Besteckteile nicht mehr aufrecht in einem mit einem Traggriff anhebbaren Korb stehen müssen. Derartige Besteckschubladen sind häufig als dritte Einheit oberhalb von zwei darunter befindlichen Geschirrkörben angeordnet, so dass für die Besteckschublade und die darauf gehaltenen Besteckteile in Höhenrichtung nur sehr wenig Raum verbleibt.

Um dennoch auch Besteck- oder ähnliche Teile mit einer größeren Erstreckung, zum Beispiel eine Suppenkelle, auf die genannte Aufnahmestruktur auflegen und dort reinigen zu können, ist es zum Beispiel aus der D4 bekannt, zumindest einen seitlichen Teilbereich einer solchen Besteckschublade gegenüber einem festen Abschnitt der Besteckschublade schwenkbeweglich nach unten verlagern zu können. Der bewegliche Teilbereich ist dabei an dem festen Abschnitt schwenkbar angehängt.

Nachteilig bei dieser bekannten Lösung ist es, dass dabei zumindest im Nahbereich der Quermitte mit dem festen Abschnitt ein feststehender und daher unflexibler Bereich verbleibt, so dass dort weder eine Absenkung möglich ist, um etwa in der Besteckschublade größere Topfdeckel oder ähnliches halten zu können, noch ein Anheben, um etwa in dem darunter befindlichen Geschirrkorb eine Salatschüssel oder ein anderes hohes und gleichzeitig ausladendes Geschirrteil halten zu können.

Mit dem Anmeldegegenstand soll daher eine Aufnahmestruktur einer Geschirrspülmaschine als Besteckkorb bereitgestellt werden, bei der die Flexibilität für die Beladung verbessert wird.

Als Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur (FH) des allgemeinen Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Haushaltsgeräten, speziell von Geschirrspülmaschinen, zu sehen.

Die Merkmale der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 4 bedürfen einer Auslegung:

Die Merkmale M1 und M1.1 sowie M4 und M4.1 beschreiben eine Geschirrspülmaschine mit einer zur im Wesentlichen liegenden Halterung von kleinen Spülgutstücken vorgesehenen flachen Aufnahmestruktur, die als eine zum Be- und Entladen längs nach vorne verlagerbare Schublade ausgebildet ist. Aus den Begriffen „im Wesentlichen liegende Halterung“ und „flache Aufnahmestruktur“ ist für den Fachmann ersichtlich, dass unter der Aufnahmestruktur keine Oberkörbe zur Aufnahme von Geschirr zu verstehen sind (vgl. auch Fig. 1 und Absätze [0002] und [0005] der Offenlegungsschrift der Streitanmeldung).

Nach den Merkmalen M1.2 und M1.3 (bzw. M4.2 und M4.3) weist die flache Aufnahmestruktur 6 einen Bodenbereich 8 mit zwei äußeren Längskanten 14, 15 auf, wobei zumindest ein eine äußere Längskante umfassender Teilbereich 12, 13 höhenverlagerbar ist. Entsprechend der Offenbarung in den ursprünglichen Unterlagen ist darunter zu verstehen, dass die Aufnahmestruktur 6 aus einem in der Geschirrspülmaschine geführten Rahmenteil 9 und einem darin gelagerten Einsatz 10 besteht, wobei der höhenverlagerbare Einsatz 10 einen Bodenbereich 8 mit den beiden Teilbereichen 11, 12 bzw. 11a, 12a aufweist.

Wie in den Absätzen [0007] und [0008] der Beschreibung erläutert, umfasst das Merkmal M1.3 zwei alternative Ausgestaltungen des Gegenstands des Anspruchs 1 der Streitanmeldung, indem entweder beide Längskanten 14, 15 gleichzeitig höhenverlagert werden und somit die Aufnahmestruktur parallel höhenverstellt wird oder nur eine der beiden Längskanten 14, 15 höhenverlagert wird und es somit zu einer Schrägstellung des höhenverlagerbaren Einsatzes 10 kommt.

Nach Merkmal M1.4 hängen die beiden einander gegenüberliegenden und die jeweilige äußere Längskante 14, 15 der flachen Aufnahmestruktur 6 umfassenden Teilbereiche 12, 13 des Bodenbereiches 8 starr miteinander zusammen. Daraus entnimmt der Fachmann, dass bei der Ausgestaltung nach Anspruch 1 ein einteiliger Bodenbereich vorliegt.

Bei der alternativen Ausgestaltung nach Anspruch 4 (Merkmale M4.4.1 und M4.4.2) sind die beiden Teilbereiche des Bodens der Aufnahmestruktur um eine gemeinsame, zwischen ihnen befindliche Schwenkachse miteinander beweglich verbunden, so dass bei der Höhenverlagerung eines Teilbereiches mit seiner Längskante der jeweils andere, gegenüberliegende Teilbereich unbewegt bleiben kann.

Nach Merkmal M1.5 bzw. M4.5 ist jeder Längskante 14, 15 ein Mechanismus 20 zur Höhenverlagerung in Form eines manuell zu betätigenden Hebel 21, 22 zugeordnet, wobei der Hebel nach Merkmal M1.6 bzw. M4.6 um eine Querachse 23 schwenkbar ist. Unter einer Querachse ist entsprechend der Darstellungen in den Figuren eine Achse zu verstehen, die senkrecht zu den Längskanten 14, 15 angeordnet ist.

Nach den Merkmalen M1.7 bzw. M4.7 sollen die seitlichen Hebel 21, 22 so angeordnet sein, dass diese bei geöffneter Tür der Geschirrspülmaschine und bei einer nicht nach vorne verlagerten Schublade von vorne aus zugänglich sind.

Entsprechend der Darstellung in den Figuren 2 bis 7 sowie der Beschreibung in Absatz [0058] ist darunter zu verstehen, dass die an den seitlichen Längskanten des Bodenbereiches bzw. der Aufnahmestruktur angeordneten Hebel schon dann betätigt werden können, wenn nur die Tür der Spülmaschine geöffnet wird, ohne dass die Schublade aus dem Spülraum herausgezogen werden muss.

2. Die Patentansprüche 1 bis 13 sind zulässig.

Die Patentansprüche 1 und 4 unterscheiden sich von den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 4 nur durch Streichung einiger fakultativer Merkmale, die Präzisierung der Merkmale M1.4 bzw. M4.4.1 entsprechend der Beschreibung Absatz [0049] sowie die Beschränkung durch die Aufnahme der Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 9 und 10 und der in Absatz [0058] sowie in den Figuren 2 und 3 offenbarten Merkmale der Querachse 23 und der Zugänglichkeit der Hebel von vorn bei nicht nach vorne verlagerten Schublade.

Die abhängigen Unteransprüche 2 und 3 sowie 5 bis 13 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 2 und 3, 5 bis 8 sowie 11 bis 15 mit teilweise geänderten Nummerierungen und Rückbezügen.

3. Die unbestritten gewerblich anwendbaren Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 und 4 sind gegenüber dem im Prüfungsverfahren bekannt gewordenen Stand der Technik neu, da keiner der dort beschriebenen Gegenstände alle Merkmale der Patentansprüche 1 bzw. 4 aufweist, § 3 PatG.

Die D1 zeigt eine Geschirrspülmaschine mit einem zur liegenden Halterung von kleinen Spülgutstücken vorgesehenen Besteckkorb 4 als flache Aufnahmestruktur, der als eine zum Be- und Entladen längs nach vorne verlagerbare Schublade ausgestaltet ist (M1. und M1.1). Der Besteckkorb 4 weist einen Bodenbereich mit zwei äußeren Längskanten 8, 9 auf (M1.2), wobei zumindest ein eine äußere Längskante 9 umfassender Teilbereich 12 des Bodenbereichs höhenverlagerbar ist (M1.3). Im Gegensatz zum Merkmal 1.4 hängen die beiden einander gegenüberliegenden und die jeweilige äußere Längskante 8, 9 umfassenden Teilbereiche 11, 12 des Bodenbereiches des Besteckkorbs 4 nicht starr miteinander zusammen, sondern können um eine Achse 15 gegeneinander verschwenkt werden. Beiden Längskanten 8, 9 des Besteckkorbs (vgl. Anspruch 2) kann ein Mechanismus 16 zur Höhenverlagerung des jeweiligen Teilbereiches zugeordnet sein, welcher einen manuell zu betätigenden Hebel 17, 23 umfasst (M1.5). Beide Hebel 17, 23 schwenken jedoch nicht um eine Querachse, sondern jeweils um eine Achse, die sich parallel zu den Längskanten des Besteckkorbs erstreckt (vgl. Figuren 2 und 3 sowie Absätze [0031] bis [0033]). Für den in Figur 3 dargestellten Korb lässt sich das aus der Lage des gestrichelt eingezeichneten Formdrahts schließen, der offensichtlich parallel zu den Längskanten des Korbs verläuft, weil nur so die in Figur 1 gezeigte Verstellbarkeit des Korbs erreicht wird. Damit ist der Hebel seitlich an der vorderen Kante des Besteckkorbes angeordnet, so dass er entsprechend Merkmal 1.7 bei geöffneter Tür der Geschirrspülmaschine und bei nicht nach vorne verlagerter Besteckschublade von vorne aus zugänglich ist.

Die D1 zeigt daher zumindest nicht die Merkmale M1.4 und M1.6 des Anspruchs 1.

Entsprechend den Ausführungen zum Anspruch 1 zeigt die D1 auch die Merkmale M4 bis M4.3 sowie M4.5 und 4.7 des Anspruchs 4. Darüber hinaus zeigt die D1 auch die Merkmale M4.4.1 und M4.4.2, wonach beide einander gegenüberliegende und die jeweilige äußere Längskante 8, 9 umfassende Teilbereiche 11, 13 des Bodenbereiches der flachen Besteckschublade 4 um eine gemeinsame Schwenkachse 15 beweglich gegeneinander sind und bei Höhenverlagerung des die Längskante 9 umfassenden Teilbereichs 12 der die gegenüberliegende Längskante 8 umfassende Teilbereich 11 unbewegt bleibt (vgl. Figur 1).

Die D1 zeigt daher zumindest nicht das Merkmal M4.6 des Anspruchs 4.

Die D2 zeigt einen höhenverstellbaren Oberkorb einer Geschirrspülmaschine mit einem durchgehenden starren Bodenbereich (M1.4), wobei die beiden äußeren Längskanten entsprechend dem Merkmal M1.3 bzw. M4.3 gemeinsam parallel höhenverlagerbar sind und entsprechend Merkmal M1.5 bzw. M4.5 dazu an jeder Längskante einen manuell verstellbaren Hebelmechanismus aufweisen, deren Hebel entsprechend M1.6 bzw. M4.6 um eine Querachse 6, 16 schwenkbar sind.

Die D2 zeigt aber keine flache Aufnahmestruktur zur im Wesentlichen liegenden Halterung von kleinen Spülgutstücken nach Merkmal M1.1 bzw. M4.1 und keine Zugänglichkeit der Hebel 5, 15, 21 von vorn nach Merkmal 1.7 bzw. 4.7. Weiterhin zeigt die D2 auch nicht die alternative Ausgestaltung entsprechend der Merkmale M4.4.1 und M4.4.2.

Die D3 zeigt ebenfalls einen höhenverstellbaren Korb einer Geschirrspülmaschine, dessen äußere Längskanten entweder gemeinsam parallel oder einzeln schräg höhenverlagerbar sind (M1.3 bzw. M4.3) und dessen Bodenbereich einteilig bzw. starr ist (M1.4) und an jeder Längskante einen manuell verstellbaren Hebelmechanismus aufweist (M1.5 bzw. M4.5), dessen Hebel 9 ebenfalls entsprechend M1.6 bzw. M4.6 um Querachsen schwenkbar sind.

Die D3 zeigt jedoch wie die D2 auch keine flache Aufnahmestruktur zur im Wesentlichen liegenden Halterung von kleinen Spülgutstücken nach Merkmal M1.1 bzw. M4.1, keine Zugänglichkeit der Hebel 5, 15, 21 von vorn nach Merkmal M1.7 bzw. M4.7 sowie auch keine Ausgestaltung der Aufnahmestruktur entsprechend der Merkmale M4.4.1 und M4.4.2.

Die D4 zeigt eine Geschirrspülmaschine mit den Merkmalen M1 bis M1.3 bzw. M4 bis M4.3, mit einem Besteckkorb (Anspruch 1), der einen Bodenbereich, bestehend aus zwei Teilbereichen 2, 3, und zwei äußere Längskanten aufweist, wobei der Teilbereich 2 mit einer äußeren Längskante höhenverlagerbar ist. Die Teilbereiche 2, 3 sind entsprechend der Merkmale M4.4.1 und M4.4.2 um eine gemeinsame Schwenkachse 4 beweglich gegeneinander verbunden, wodurch der Teilbereich 2 höhenverlagerbar ist, während der zweite Teilbereich 3 unbewegt bleiben kann. Der Längskante des Teilbereichs 2 ist dazu ein Mechanismus 5, 7 in Form von Rastverbindungen bzw. Anschlägen zur Höhenverlagerung zugeordnet, die offensichtlich manuell zu betätigen sind (M1.5 bzw. M4.5).

Die D4 zeigt jedoch nicht die Ausgestaltung einer einteiligen, starren Aufnahmestruktur nach Merkmal M1.4. Weiterhin zeigt die D4 keine um eine Querachse schwenkbare Hebel (M1.6 bzw. M4.6) und keine Zugänglichkeit des Mechanismus 5, 7 von vorn (M1.7 bzw. M4.7).

Die D5 zeigt eine Geschirrspülmaschine mit den Merkmalen M1 bis M1.2 bzw. M4 bis M4.2 mit einem Besteckkorb 4, der einen Bodenbereich, bestehend aus drei Teilbereichen 10, 20, 30 und mit zwei äußeren Längskanten aufweist.

Im Gegensatz zur Streitanmeldung sind die beiden äußeren Teilbereiche 10 und 20 nicht höhenverlagerbar, sondern horizontal verschieblich mit dem mittleren Teilbereich 30 verbunden, so dass die D5 keines der Merkmale M1.4 bis M1.7 bzw. M4.4.1 bis M4.7 aufweist.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 und der Gegenstand des Patentanspruchs 4 beruhen jeweils auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, § 4 PatG.

Die aus der D1 bekannte Geschirrspülmaschine kommt dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 bzw. des Patentanspruchs 4 am nächsten, da sie eine Geschirrspülmaschine mit den Merkmalen M1 bis M1.3 bzw. M4 bis M4.3 sowie die Ausgestaltung eines Mechanismus zur Höhenverlagerung entsprechend den Merkmalen M1.5 und M1.7 bzw. M4.5 und M4.7 zeigt. Die D1 zeigt weiterhin in ihren Figuren die Ausgestaltung der Aufnahmestruktur nach den Merkmalen M4.4.1 und M4.4.2 des Anspruchs 4 mit zwei um eine gemeinsame Schwenkachse beweglich gegeneinander verbundenen Teilbereichen des Bodenbereiches der Aufnahmestruktur.

Die D1 offenbart eine in den Figuren nicht gezeigte Ausgestaltung (Absätze [0013] und [0028]), wonach zumindest ein in der ersten und/oder der zweiten Seitenkante angeordnetes zweites Schwenkgelenk vorgesehen ist, das eine gemeinsame Verschwenkung des ersten und des zweiten Teilbereichs ermöglicht, insbesondere ohne eine Verschwenkung des ersten und des zweiten Teilbereichs gegenüber dem ersten Schwenkgelenk zwischen den beiden Teilbereichen. Dabei soll beim Vorsehen eines zweiten Schwenkgelenks sowohl an der ersten als auch an der zweiten Kante durch eine Z-förmige Bewegung eine Absenkung des Besteckkorbs parallel zur Ausgangsstellung ermöglicht werden. Damit wird in der D1 exakt die parallele Höhenverlagerung des Besteckkorbs nach Absatz [0006] der Streitanmeldung beschrieben.

Für den Fachmann, der sich immer um kostengünstige und betriebssichere Lösungen bemüht und dem ggf. die in der D1 derart beschriebene parallele Höhenverlagerung des Besteckkorbes für die Optimierung der Beladung als ausreichend erscheint, mag es naheliegend sein, für diesen Fall einfach auf das in der D1 zentrale Gelenk 15 zwischen den beiden Teilbereichen zu verzichten und so zu einer Ausführung entsprechend dem Merkmal M1.4 zu gelangen.

Dies kann aber letztlich dahingestellt bleiben, da dem Fachmann weder aus der D1 noch aus dem anderen genannten Stand der Technik eine Ausführung des Mechanismus zur Höhenverlagerung eines Teils des Bodenbereiches der Schublade entsprechend den Merkmalen M1.5 bis M1.7 bzw. M4.5 bis M4.7 nahegelegt wird.

Wie schon genannt zeigt das Ausführungsbeispiel entsprechend Figur 3 der D1 zwar die Merkmale M1.5 und M1.7 bzw. M4.5 und M4.7, allerdings ist der dort gezeigte Hebel bzw. Formdraht 23 nur um die Achse der gestrichelt dargestellten Verlängerung des Formdrahts 23 und damit um eine Längsachse bezüglich der Seitenkanten 8, 9 des Besteckkorbs 4 schwenkbar.

Durch diese Schwenkbewegung des an der Vorderseite des Besteckkorbs angeordneten Formdrahts 23 entlang des Führungsmittels 24 in eine durch die Aussparung 26 definierte Stellung wird der vertikale Abstand der gestrichelten Verlängerung des Formdrahts 23 zum Rahmenelement 22 des Besteckkorbs verändert, so dass der auf dem Formdraht 23 gelagerte Teilbereich 11 oder 12 verschwenkt wird.

Aus der D1 selbst erhält der Fachmann keine Anregung dazu, diese Konstruktion derart abzuändern, dass der Formdraht 23 entsprechend dem Merkmal 1.6 bzw. 4.6 um eine Querachse schwenkbar wäre. Dies würde einerseits dazu führen, dass der Formdraht 23 auch bei Bedienbarkeit von vorn entsprechend M1.7 bzw. M4.7 auf die Seite des Besteckkorbs an dessen Längskanten verlegt werden müsste, was zu einem schmaleren Besteckkorb führen würde. Darüber hinaus würde ein Mechanismus zur Höhenverlagerung mit einem quer verlaufenden Formdraht 23 eine Schwenkung eines Teilbereiches 11, 12 um das Schwenkgelenk 15 gar nicht zulassen, so dass eine derartige Lage der Querachse eine umfangreiche Umkonstruktion des gesamten Mechanismus zur Höhenverlagerung nach sich ziehen würde.

Daher hat der Fachmann allein aus der D1 keine Veranlassung, von der dort gezeigten Lösung abzuweichen.

Der gleiche Grund hält den Fachmann auch davon ab, die gegebenenfalls in der D2 oder der D3 enthaltenen Hinweise auf einen um eine Querachse schwenkbaren Hebel in die aus der D1 bekannte Besteckschublade zu übernehmen und so zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 bzw. Patentanspruchs 4 zu gelangen.

Sowohl die D2 als auch die D3 zeigen zwar Konstruktionen zur Höhenverlagerung eines Oberkorbes einer Geschirrspülmaschine, bei denen der Verstellhebel um eine Querachse im Sinne der Streitanmeldung verschwenkt wird, beide dort gezeigten Konstruktionen unterscheiden sich von dem in der D1 offenbarten Mechanismus jedoch so grundlegend, dass der Fachmann aus der D2 bzw. D3 keine Anregung erhält, einen derartig gelagerten Hebel in den aus der D1 bekannten Mechanismus zu übernehmen, zumal wie schon ausgeführt ein derartig gelagerter Hebel umfangreiche Umkonstruktionen des gesamten Mechanismus zur Höhenverlagerung nach D1 erforderlich machen würde und dieser Aufwand den Fachmann davon abhalten würde, den aus der D1 bekannten Mechanismus konstruktiv zu verändern.

Somit gelangt der Fachmann ausgehend von D1 auch unter Berücksichtigung der D2 bzw. der D3 und seines Fachwissens und Fachkönnens nicht in naheliegender Weise zum jeweiligen Gegenstand der geltenden Patentansprüche 1 und 4. Es bedurfte vielmehr einer erfinderischen Tätigkeit, um zum Gegenstand der Patentansprüche 1 und 4 zu gelangen.

Der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 4 ist somit patentfähig.

Mit den tragenden Patentansprüchen 1 und 4 sind auch die auf diese Patentansprüche rückbezogenen Ansprüche 2, 3 und 5 bis 13 patentfähig, da ihre Gegenstände über selbstverständliche Maßnahmen hinausgehen und eine weitere Ausgestaltung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 betreffen.

Bei dieser Sachlage war das Patent im Umfang des zuletzt gestellten Antrags zu erteilen.

III.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Zehendner Rippel Uhlmann Brunn Pr

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