Paragraphen in 5 ARs 63/22
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 63/22 5 AR (VS) 45/22 BESCHLUSS vom 18. April 2023 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz ECLI:DE:BGH:2023:180423B5ARS63.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2023 durch den Richter am Bundesgerichtshof von Häfen als Einzelrichter gemäß § 81 Abs. 1 GNotKG beschlossen:
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 10. Januar 2023 wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Das als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 81 Abs. 1 GNotKG auszulegende Schreiben des Verurteilten vom 4. März 2023 gegen die Kostenrechnung vom 20. Februar 2023 deckt keinen Rechtsfehler bei der Kostenberechnung auf, sondern wendet sich gegen die Pflicht zur Kostentragung überhaupt. Da dies aber nach kostenpflichtiger Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers durch Beschluss des Senats vom 4. Januar 2023 (5 ARs 63/22) dem Gesetz entspricht, ist die Erinnerung unbegründet, was nach Nichtabhilfe der Kostenbeamtin durch den Einzelrichter (vgl. § 1 Abs. 6 GNotGK, § 81 Abs. 6 GNotKG) ohne Kostenfolge (vgl. § 81 Abs. 8 GNotKG) auszusprechen ist.
von Häfen Vorinstanz: Oberlandesgericht Koblenz, 27. August 2020 – 2 VAs 9/20
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