Paragraphen in 5 StR 138/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 224 | StGB |
2 | 349 | StPO |
1 | 250 | StGB |
1 | 261 | StPO |
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StR 138/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. April 2013 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2013 beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. November 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe Das Landgericht hat die Angeklagten eines gemeinsam verübten Überfalls auf eine „Burger-King“-Filiale (§ 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB) für schuldig befunden (Tat II.1. der Urteilsgründe), den Angeklagten C. darüber hinaus einer gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) zum Nachteil seiner damaligen Freundin G. (Tat II.2. der Urteilsgründe). Es hat deshalb gegen den Angeklagten C. eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und gegen den Angeklagten Y. eine Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt. Die Revisionen der Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Auf die vom Angeklagten C. zudem erhobene Verfahrensrüge kommt es nicht mehr an.
1. Den Vorwurf des schweren Raubes hat der Angeklagte C. bestritten; der Angeklagte Y. hat hierzu geschwiegen. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft der Angeklagten im Wesentlichen aufgrund der Angaben der Zeugin G. überzeugt. Diese hat bekundet, der Angeklagte C. , für den sie inzwischen nur noch „Abscheu empfinde“ (UA S. 12), habe ihr gegenüber den Überfall zugegeben und den Angeklagten Y. als seinen Mittäter bezeichnet. Für beider Täterschaft sprächen – so das Landgericht – auch „weitere Indizien wie das anthropologische Gutachten“ (UA S. 8).
2. Die tatgerichtliche Beweiswürdigung (§ 261 StPO) hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
4 a) Zwar hat das Landgericht G. zutreffend als Zeugin vom Hörensagen angesehen. Auf deren Angaben hätten daher aber die Angeklagten belastende Feststellungen nur getroffen werden dürfen, wenn die Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte bestätigt worden wären
(Sander in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 83a mwN). Derartige Indizien von Gewicht sind, soweit sie dem Urteil überhaupt zu entnehmen sind, nicht nachprüfbar belegt.
aa) Soweit das Landgericht die Bekundungen der Zeugin beurteilt als „von Details geprägt, welche auf Täterwissen basieren müssen“ (UA S. 9), setzt es sich nicht hinreichend mit der Möglichkeit auseinander, dass ihr (oder auch dem Angeklagten C. ) Angaben zur Beute und zu bei der Tat verwendeten Gegenständen deshalb möglich gewesen sein könnten, weil sie hierüber aus anderer Quelle Kenntnis erlangt hatte. Zu dieser Prüfung hätte schon deshalb Anlass bestanden, weil die „Bild-Zeitung“ über den Überfall berichtet und ein die Täter zeigendes Foto veröffentlicht hatte, das einem während der Tatbegehung durch eine in der „Burger-King“-Filiale installierte Kamera aufgenommenen Überwachungsvideo entstammt. Einzelheiten dieses Zeitungsberichts werden im Urteil nicht wiedergegeben.
bb) Auch das anhand des Überwachungsvideos erstellte anthropologische Gutachten erweist sich als wenig aussagekräftig. Nach den Urteilsgründen habe zwar die Sachverständige „von einer wahrscheinlichen Identität der Angeklagten mit den auf dem … untersuchten Video zu sehenden Personen“ gesprochen (UA S. 13). Jedoch kann der sich daraus ergebende Beweiswert schon deshalb nicht beurteilt werden, weil die von der Sachverständigen zugrunde gelegte Bewertungsskala nicht mitgeteilt wird, so dass das Ergebnis des Gutachtens nicht nachvollzogen werden kann (hierzu Sander aaO Rn. 90b). Dies gilt in besonderem Maße, als es wenig später heißt, die Körperproportionen böten einen „Anhaltspunkt dafür, dass die Angeklagten nicht als Täter ausgeschlossen werden können“. Wäre dies jedoch das Ergebnis des Gutachtens, läge hierin kaum ein gewichtiges Belastungsindiz.
cc) Das Landgericht hat die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin G. zudem als durch die Bekundungen des polizeilichen Vernehmungsbeamten untermauert angesehen. Dieser hat angegeben, die Zeugin habe über den Raubüberfall hinaus „häufig ohne Nachfrage Taten und Tatorte benannt“, die „mit den tatsächlichen Geschehnissen abgeglichen worden“ seien, „es habe Übereinstimmungen gegeben“ (UA S. 12). Insofern werden jedoch keine Einzelheiten mitgeteilt, so dass dem Senat eine Prüfung nicht möglich ist, wie bedeutsam solche Übereinstimmungen waren und ob mit der beiden Angeklagten vorgeworfenen Tat ein Zusammenhang bestand.
dd) Die Schilderungen der Tat durch die überfallenen Mitarbeiter der „Burger-King“-Filiale vermögen die Angaben der Zeugin G. ebenfalls nicht ausreichend zu stützen. Beide Zeugen haben zwar die Körpergröße der Täter etwa entsprechend derjenigen der – türkischstämmigen – Angeklagten geschätzt. Sie haben aber auch bekundet, bei kurzen Äußerungen sei ein russischer Akzent wahrnehmbar gewesen, ferner habe ein Täter den Namen „Sergej“ gerufen (UA S. 15).
ee) Den im Rahmen der Schilderung der persönlichen Verhältnisse dargelegten Umstand, dass der Angeklagte Y.
u.a. wegen versuchter räuberischer Erpressung vorbestraft ist, hat das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung nicht erwogen und insbesondere nicht dargelegt, ob es sich bei der im Jahr 2008 verurteilten Tat um ein dem jetzigen Vorwurf vergleichbares Geschehen gehandelt hat.
b) Die danach rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung führt hinsichtlich beider Angeklagter zur Aufhebung des Schuldspruchs für die Tat II.1. der Urteilsgründe.
3. Betreffend die Tat II.2. der Urteilsgründe hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. März 2013 zutreffend ausgeführt:
„Hinsichtlich des Angeklagten C. muss auch die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin G. mit aufgehoben werden. Der neue Tatrichter muss im Hinblick auf die zeitlichen und sachlichen Verknüpfungen der Beschuldigungen durch die Zeugin G. Gelegenheit haben, ohne Bindung an rechtskräftige Feststellungen zu entscheiden“.
Zudem sollten die Voraussetzungen einer lebensgefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) deutlicher als bisher belegt werden.
Basdorf Sander Schneider Dölp Bellay
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