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XII ZR 32/22

BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 32/22 BESCHLUSS vom 24. August 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:240822BXIIZR32.22.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. NeddenBoeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen:

1. Der Antrag des Klägers, ihm gemäß § 78 b ZPO einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Februar 2022 wird auf Kosten des Klägers verworfen.

3. Wert: 96.000 €

Gründe:

1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.

Nach § 78 b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

a) Es fehlt bereits an der zuerst genannten Voraussetzung, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur erfüllt ist, wenn die Partei substantiiert vorträgt und gegebenenfalls nachweist, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewendet zu haben (vgl. BGH Beschluss vom 7. Juni 2016 - XI ZR 439/15 - juris Rn. 4 mwN). Die Behauptung, es seien beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte in ausreichender Zahl erfolglos um die Übernahme des Mandats gebeten worden, hat die Partei unter Angabe der Namen der angesprochenen Rechtsanwälte und der angegebenen Ablehnungsgründe zu konkretisieren (vgl. BGH Beschluss vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03 - NJW-RR 2004, 864).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Zwar hat er Ablehnungsschreiben der beiden beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte R. und H. vorgelegt. Soweit seinem Vortrag darüber hinaus entnommen werden könnte, er habe sich auch noch an weitere Anwaltskanzleien gewendet, die eine Mandatsübernahme „mehrheitlich“ unter Hinweis auf die Vorbefassung durch seinen früheren Prozessbevollmächtigten abgelehnt hätten, ist dieses Vorbringen weder in Bezug auf die Namen der weiteren angesprochenen Rechtsanwälte noch auf die von ihnen konkret angegebenen Ablehnungsgründe hinreichend substantiiert.

b) Bei dieser Sachlage kommt es auch nicht mehr darauf an, ob der Kläger die Mandatsniederlegung durch seinen früheren Prozessbevollmächtigten zu vertreten hat.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 18. August 2022 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.

Dose Botur Klinkhammer Nedden-Boeger Krüger Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 13.01.2021 - 5 O 150/20 OLG Hamm, Entscheidung vom 28.02.2022 - I-18 U 27/21 -

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