Paragraphen in 3 StR 466/15
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 466/15 BESCHLUSS vom 3. Mai 2016 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland ECLI:DE:BGH:2016:030516B3STR466.15.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Mai 2016 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. November 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu den Rügen, das Oberlandesgericht hätte den Inhalt der vom USMilitär am 2. Mai 2011 beim Einsatz gegen Usama bin Laden in Abbottabad/Pakistan sichergestellten Urkunden nicht verwerten dürfen, bemerkt der Senat ergänzend:
Es kann offen bleiben, ob die Rügen zulässig erhoben sind und ob die Sicherstellung der Urkunden, wie die Beschwerdeführer meinen, gegen geltendes Völkerrecht verstieß. Aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts ausführlich dargelegten Gründen hätte eine etwaige Völkerrechtswidrigkeit jedenfalls kein Verwertungsverbot in dem gegen die Angeklagten gerichteten Strafverfahren zur Folge.
Becker Gericke RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.
Becker Tiemann Mayer
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen