Paragraphen in 1 StR 304/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 304/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in der Strafsache gegen
1. 2. 3.
wegen zu 1.: Steuerhinterziehung zu 2. + 3.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2014 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. November 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat das Landgericht bei dem Angeklagten T.
verkannt, dass dem einbezogenen Strafbefehl Zäsurwirkung innerhalb der Tatserie zukommt. Angesichts der Tatsache, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei neun Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten für die Taten vor Erlass des Strafbefehls und sieben Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten für die Taten nach Erlass des Strafbefehls verhängt hat,
schließt der Senat aber aus, dass sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten T. ausgewirkt hat. Bei zutreffender Bildung der jeweiligen Gesamtfreiheitsstrafen hätte das Gesamtstrafübel nicht weniger als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren betragen; die Bildung zweier bewährungsfähiger Gesamtfreiheitsstrafen liegt angesichts der Höhe der jeweiligen Einzelfreiheitsstrafen fern.
Raum Rothfuß Jäger Mosbacher Fischer
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen