Paragraphen in 5 StR 439/15
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 439/15 BESCHLUSS vom 28. Oktober 2015 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2015 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 13. März 2015 werden mit der Maßgabe nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten im Fall 3 der Urteilgründe jeweils der versuchten sexuellen Nötigung schuldig sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch dem Adhäsions- und Nebenkläger jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Schneider Berger Dölp Bellay König
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1 | 349 | StPO |
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