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6 W (pat) 18/12

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 18/12 Verkündet am 21. November 2013

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2011 106 991.0 …

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Dipl.-Ing. Küest und Hermann BPatG 154 05.11 beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 02 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Juli 2012 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 9, eingereicht am 21. November 2013,

- Beschreibung vom 21. November 2013, Seiten 1 bis 10 und - Figuren gemäß Offenlegungsschrift.

Gründe I.

Die Erfindung wurde am 8. Juli 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 10 2011 106 991.0 angemeldet.

Die Prüfungsstelle hat unter Bezugnahme auf ihren Prüfungsbescheid vom 15. Februar 2012 die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, deren Gegenstand gemäß dem damals geltenden, auf einer Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1 und 7 beruhenden Patentanspruch 1 sei gegenüber der zum Stand der Technik ermittelten Druckschrift DE 20 2011 004 272 U1 (E1) nicht neu, und das Verfahren nach dem nebengeordneten damaligen Anspruch 9 (ursprünglich 10) sei durch diese Druckschrift zumindest nahegelegt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er legt in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 9 vor und führt aus, dass deren Gegenstände gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik patentfähig seien.

Er stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 9, eingereicht am 21. November 2013,

- Beschreibung vom 21. November 2013, Seiten 1 bis 10 und - Figuren gemäß Offenlegungsschrift.

Die Anmeldung betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 ein

„Anbaugerät (1) für einen Schlepper-Frontlader, einen Teleskoplader (5), einen Radlader, einen Hoflader od.dgl., insbesondere eine Schaufel, - mit einer Ladeöffnung (2) zur Aufnahme eines auf einem Boden (14) befindlichen Guts in einen Laderaum, wobei der Laderaum durch eine Außenwandung (3) begrenzt ist, - mit einer Vorrichtung zur Verbindung des Anbaugerätes (1) mit dem Schlepper-Frontlader, dem Teleskoplader (5), dem Radlader, dem Ho ader od.dgl. und - mit einer Reinigungsvorrichtung (6), dadurch gekennzeichnet, dass die Reinigungsvorrichtung (6) ein Besen, eine Gurnmilippe oder eine rotierende Bürste ist und dass die Reinigungsvorrichtung (6) an einer der Ladeöffnung (2) abgewandten Seite der Außenwandung (3) des Laderaums, die dem Schlepper, dem Teleskoplader (5), dem Radlader, dem Hoflader od.dgl. zugewandt ist, angeordnet ist, wobei die Reinigungsvorrichtung (6) durch Abstützung auf den Boden (14) nach oben und unten beweglich an der Außenwandung (3) des Laderaums angeordnet ist“.

Nach dem nebengeordneten Patentanspruch 8 betrifft die Anmeldung ferner ein

„Verfahren zur Aufnahme von auf einem Boden (14) gelagerten Schüttgut mittels eines Anbaugerätes (1) für einen SchlepperFrontlader, einen Teleskoplader (5), einen Radlader, einen Hoflader od.dgl., insbesondere mittels einer Schaufel, wobei das zur Aufnahme des Schüttgutes in das Schüttgut bewegbare Anbaugerät (1) eine Ladeöffnung (2) zur Aufnahme eines Guts in einen Laderaum aufweist und das Anbaugerät (1) auf den Boden (14) absenkbar und von dem Boden (14) abhebbar ist und die Ladeöffnung (2) zur Entleerung nach unten oder die Ladeöffnung (2) zur Entleerung nach unten und zur vollständigeren Befüllung nach oben gekippt werden kann, dadurch gekennzeichnet, dass durch eine Absenkung des Anbaugerätes (1) und/oder durch ein nach oben Kippen der Ladeöffnung (2) eine Reinigungsvorrichtung (6) mit dem Boden (14) in Wirkverbindung gebracht wird, so dass in Fahrtrichtung (15) auf dem Boden (14) befindliches Schüttgut zumindest teilweise vor der Reinigungsvorrichtung (6) her und/oder von dieser zur Seite befördert wird, um es vor einer Überfahrt durch den Schlepper, den Teleskoplader (5), den Radlader, den Hoflader od.dgl. zu schützen und die Reinigungsvorrichtung (6) durch Abstützung auf den Boden (14) nach oben und unten beweglich an der Außenwandung (3) des Laderaums angeordnet ist“.

Hieran schließen sich jeweils rückbezogene Unteransprüche 2 bis 7 und 9 an, zu deren Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird.

II.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch insoweit erfolgreich, als sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt.

2. Der Senat sieht den geltenden Patentanspruch 1 als zulässig an, da er auf eine einschränkende Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1, 6 und 7 unter Hinzunahme eines Merkmals aus der Beschreibung zurückgeht. Ebenso zulässig ist die geltende Fassung des nebengeordneten Patentanspruchs 8, welcher auf dem ursprünglichen Anspruch 10 unter einschränkende Hinzunahme des entsprechenden Merkmals wie in Patentanspruch 1 beruht.

3. Auch hat sich der Senat davon überzeugt, dass der Inhalt der einzigen von der Prüfungsstelle als patenthindernd angeführten Druckschrift DE 20 2011 004 272 U1 dem Anmeldungsgegenstand in der nunmehr geltenden Fassung der Patentansprüche 1 und 8 weder neuheitsschädlich entgegensteht noch diesen für den Fachmann nahelegt. Mit den somit gewährbaren nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 8 sind auch die jeweils rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 und 9 gewährbar.

4. Einer weitergehenden Begründung der Entscheidung bedarf es nicht, da dem Antrag des einzig am Verfahren beteiligten Anmelders stattgegeben wird, und die den angefochtenen Beschluss tragenden Gründe zumindest insoweit gegenstandslos sind, wie sich der Gegenstand des hier zugrundeliegenden Antrags geändert hat (vgl. BGH GRUR 2004, 79, 80, letzter Satz).

Dr. Lischke Hildebrandt Küest Hermann Cl

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