Paragraphen in 5 ARs 51/22
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 51/22 5 AR (VS) 34/22 BESCHLUSS vom 9. November 2022 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hier: Rechtsbeschwerde des Antragstellers ECLI:DE:BGH:2022:091122B5ARS51.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2022 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 22. August 2022 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde vom 29. August 2022 gegen den Beschluss vom 22. August 2022 (Az.: 6 Ws 85/22 – 121 Zs 379/22) ist unzulässig, weil das Kammergericht die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 – 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 – 5 ARs 20/21).
Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Kammergericht, 22. August 2022 – 6 Ws 85/22 – 121 Zs 379/22
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