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12 W (pat) 16/10

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 16/10 Verkündet am 29. Januar 2015

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 100 49 559 …

BPatG 154 05.11

…

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Schlenk und Dipl.-Ing (Univ.). Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Gegen das am 30. September 2000 angemeldete und am 21. August 2008 veröffentlichte Patent 100 49 559 mit der Bezeichnung „Verfahren zur Herstellung eines Formteils oder Verpackungselements“ hat die Einsprechende /Beschwerdegegnerin am 19. November 2008 Einspruch eingelegt. Die Patentabteilung 1.27 hat in der Anhörung am 8. Dezember 2009 das Patent widerrufen. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Beschluss am 12. Mai 2010 Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, dass der Anspruch 1 sowohl neu als auch erfinderisch sei.

In der mündlichen Verhandlung, zu der der Streitgenosse (weiterer Patentinhaber) und die Beschwerdegegnerin nicht erschienen sind, hat der Beschwerdeführer einen neuen beschränkten Anspruch eingereicht.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Dezember 2009 aufzuheben und das Patent 100 49 559 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

- Patentanspruch überreicht in der mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2015

- Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 3) gemäß Patentschrift.

Die Beschwerdegegnerin führte schriftlich aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gesichtspunkte teilweise unzutreffend seien und verweist auf das Urteil des OLG München (AKZ 6 U 4682/08 (2) vom 20. Januar 2011, nachdem auch das streitige Herstellungsverfahren aus diesem Gebrauchsmuster(verletzungs)verfahren vorbekannt sei.

Aus dem vorangegangenen Prüfungs- und Einspruchsverfahren sind unter anderem folgende Druckschriften bekannt:

D1 DE 41 34 634 A1 D11 DE 86 17 855 U Der geltende einzige Anspruch lautet in gegliederter Form:

1. Verfahren zum Herstellen eines Verpackungskörpers aus Wellpappe, bei welchem

2. ein Wellpappeblock (2) aus einer Vielzahl aufeinanderliegender und fest miteinander verklebter Lagen (3) aus abwechselnd Glattpapier (4) und Wellpapier gebildet wird, und

3. in diesen Wellpappeblock (2) ein Hohlraum (7) mit Hilfe eines Werkzeugs eingearbeitet wird,

4. wobei die Kontur des Hohlraumes dem Umfang eines zu verpackenden Gegenstands (8) entspricht, dadurch gekennzeichnet, dass

5. der Hohlraum (7) durch kontinuierlich fortschreitendes Ausschneiden mittels eines den Wellpappeblock (2) vollständig durchdringenden Schneiddrahtes gebildet wird,

6. bestehend aus einem sehr dünnen Metalldraht, der mit einer rauen Oberfläche versehen oder mit Diamant- oder Karbidteilchen bestückt ist,

7. wobei der Schneiddraht (17) auf einer Schnittbahn geführt wird, die der Kontur (6) des zu verpackenden Gegenstands (8) entspricht,

8. wobei der Schneiddraht (17) mittels eines von der Außenkontur des Wellpappeblocks (2) ausgehenden Anschnitts (20) zu dem Hohlraum (7) geführt wird,

9. und der so gebildete Verpackungskörper so dimensioniert wird, dass er passgenau in einen ihn umgebenden Verpackungsbehälter einsetzbar ist und dadurch stabilisiert wird.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

A) Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde gegen den Einspruchsbeschluss der Patentabteilung ist zulässig. Der weitere Patentinhaber war als notwendiger Streitgenosse am Verfahren zu beteiligen (vgl. Schulte, Patentgesetz, 9. Auflage, § 74, Rdnr. 15). Jedoch hat die Beschwerde keinen Erfolg. Der Gegenstand des Anspruchs 1 stellt keine patentfähige Erfindung dar.

B) Zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Verpackungstechnik (FH) mit mehrjähriger Erfahrung in der Konzeption, Konstruktion und Fertigungsplanung von Verpackungselementen für Einzelgüter unter Verwendung von Pappe (einschl. Wellpappe).

C) Zum Verständnis Das Streitpatent beansprucht ein Verfahren zum Herstellen eines Verpackungskörpers aus Wellpappe, bei welchem ein Wellpappeblock (2) aus einer Vielzahl aufeinanderliegender und fest miteinander verklebter Lagen (3) aus abwechselnd Glattpapier (4) und Wellpapier gebildet wird und in diesen Wellpappeblock (2) ein Hohlraum (7) mit Hilfe eines Werkzeugs eingearbeitet wird, wobei die Kontur des Hohlraumes dem Umfang eines zu verpackenden Gegenstands (8) entspricht (Merkmale 1 bis 5). Die zur Herstellung derartiger Verpackungskörper bisher verwendeten Verfahren waren zeit- und kostenaufwendig. Deshalb war es Aufgabe des Streitpatents (Abs. 0005),

ein Verfahren zum Herstellen von Verpackungskörpern aus einem Wellpappestapel aufzuzeigen, das auf technisch einfache Weise eine schnelle und weitgehend schadstofffreie Herstellung von Verpackungskörpern beliebiger Form ermöglicht.

Diese Aufgabe soll durch die Maßnahmen des Anspruchs 1 gelöst werden.

Um den Schutzumfang des Streitpatents feststellen zu können, ist zunächst zu ermitteln, was sich aus Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Schutzanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt (BGH X ZR 172/04 Tz. 22 - Zerfallszeitmessgerät; X ZB 9/06 Tz. 31f. - Informationsübermittlungsverfahren).

Der o. g. Fachmann versteht unter dem im Merkmal 5 angegebenen „kontinuierlich fortschreitendes Ausschneiden, mittels eines den Wellpappeblock vollständig durchdringenden Schneiddrahtes“ nur einen Schneiddraht im engeren Sinn und nicht ein irgendwie geartetes Metallband, da nur durch einen Schneiddraht mit seiner allseitigen Schneidfähigkeit eine beliebige Kontur (wie der in Fig. 1 und 2 dargestellte Elefant) "durch kontinuierlich fortschreitendes Ausschneiden", also ohne Unterbrechen des Schnittverlaufes ("an einem Stück") hergestellt werden kann. „Kontinuierlich“ bedeutet für den Fachmann in diesem Zusammenhang, dass keine Rückwärtsbewegung sowie kein zwischenzeitliches Entfernen des Drahtes erforderlich ist (z. B. beim Umsetzen an eine andere Stelle).

Auch liest der Fachmann beim Merkmal 8 mit, dass eine Herstellung des Verpackungskörpers mit einem endlosen Schnittdraht (vgl. Fig. 3 und zugeh. Beschreibung Abs. 0017 der PS) in einen geschlossenen Hohlraum ohne einen von der Außenkontur ausgehenden Anschnitt technisch nicht möglich ist.

D) Der geltende Anspruch ist zulässig. Er ist ursprünglich offenbart und wirkt beschränkend.

E) Patentfähigkeit Es kann dahinstehen, ob der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs neu und gewerblich anwendbar ist. Er beruht jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Aus der DE 41 34 634 A1 (D1) ist ein Verfahren zum Herstellen eines Verpackungskörpers aus Wellpappe entsprechend dem Oberbegriff des geltenden Anspruchs bekannt, wie der Patentinhaber in der mündlichen Verhandlung auch einräumt. Dabei wird gemäß Merkmal 2 ein Wellpappeblock aus einer Vielzahl aufeinanderliegender und fest miteinander verklebter Lagen aus abwechselnd Glattpapier und Wellpapier gebildet (vgl. Sp. 2, Z. 36 bis 46) und in diesen Wellpappeblock ein dem Verpackungsgut angepasster Hohlraum (Höhlung) mit Hilfe eines Fräswerkzeugs eingearbeitet (Merkmale 3 und 4, vgl. D1, Sp. 2, Z. 58 bis 65 i. V. m. Fig. 1. Dabei wird der Hohlraum durch kontinuierlich fortschreitendes Ausfräsen erzeugt und das Fräswerkzeug auf einer Schnittbahn geführt, die der Kontur des zu verpackenden Gegenstands entspricht (Merkmale 5 und 7 jeweils teilweise, mit „Fräswerkzeug“ anstatt "Schneidedraht"). Der Einsatz eines Fräswerkzeugs bewirkt jedoch ein hohes Zerspanvolumen mit entsprechender Bearbeitungszeit und (bei Karton) hohem Werkzeugverschleiß sowie entsprechender Umweltbelastung durch Papierstaub mit entsprechender Feuer- und Explosionsgefahr.

Gegenüber dem oben genannten Verfahren nach der D1 sind beim Verfahren nach dem Streitpatent folgende Merkmale jedoch unterschiedlich:

- dass anstatt für das oben zu den Teilmerkmalen 5 und 7 beschriebene Kopierfräswerkzeug gemäß Merkmal 6 ein Schneidedraht verwendet wird, der aus einem sehr dünnen Metalldraht besteht und mit einer rauen Oberfläche versehen oder mit Diamant- oder Karbidteilchen bestückt ist.

- Dabei wird der Schneidedraht (17) mittels eines von der Außenkontur des Wellpappeblocks (2) ausgehenden Anschnitts (20) zu dem Hohlraum (7) geführt (Merkmal 8) und

- der so gebildete Verpackungskörper wird so dimensioniert, dass er passgenau in einen ihn umgebenden Verpackungsbehälter einsetzbar ist und dadurch stabilisiert wird (Merkmal 9).

Aufgrund der oben aus der Schrift D1 bekannten Nachteile bei der Herstellung eines in Rede stehenden Verpackungskörpers durch Fräsen wird sich der Fachmann im Stand der Technik nach vorteilhafteren Herstellverfahren für die genannten Verpackungskörper umschauen.

Dabei stößt er problemlos auf die Schrift DE 86 17 855 U (D11), in der die Verwendung von Schneidedrähten in einer Vielzahl von Ausbildungen (vgl. S. 6, Z. 3 bis 6) als Ersatz „konventioneller Arbeitsmethoden wie Fräsen mit den dabei auftretenden materialabhängigen Werkzeugauswahl- und Verschleißproblemen“ (vgl. S. 6, Z. 8 bis 12) gelehrt wird. Diese Schneidedrähte werden sowohl als Endlosdraht wie auch als Draht mit definierter Länge (S. 5, Z. 25 bis 31) zum Ausschneiden von beliebigen Konturen (S. 4, Z. 28; S. 7, Z. 26 ff.) in nahezu allen Materialien und in universeller Weise verwendet. Damit gibt die Entgegenhaltung D11 dem Fachmann auch entsprechenden Anlass, das aufwendige Fräsen von Wellpappe durch die einfachere Verwendung eines Schneiddrahtes zu ersetzen, wobei die D11 bewusst von einem Herausschneiden beliebiger Konturen ausgeht (mit einem herausgeschnittenen Abfallteil, siehe S. 6, Z. 30 bis 32 und S. 7, Z. 12 ff.).

Weiterhin gehört es zum Grundwissen des Verpackungsfachmanns, einen Verpackungskörper mitsamt dem Verpackungsgegenstand in einen (Um-)Karton einzusetzen, um diesen dann z. B. weiterzutransportieren oder zu versenden, wobei der Umkarton genau die Größe des Verpackungskörper aufweist um diesen

„abzustützen“, also vor Verformung zu schützen. Denn durch einen derartigen "schalenförmigen" Aufbau einer Verpackung erfolgt ein gegenseitiges Abstützen des dann einfacher herzustellenden inneren Verpackungskörpers (Innenschale) und des „umgebenden Verpackungsbehälters“ (Außenschale bzw. Umkarton). Durch solche zweischalige modulare Verpackungen ist gegenüber einteiligen, komplexeren Verpackungen eine beispielsweise wirtschaftlichere Herstellung der einzelnen Verpackungsteile oder eine verbesserte Handhabung möglich.

Damit ergibt sich genau ein Verfahren gemäß geltendem Anspruch.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Schneider Bayer Schlenk Ausfelder Me

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