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4 StR 310/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 310/21 BESCHLUSS vom 1. Februar 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:010222B4STR310.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Februar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 15. April 2021 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in fünf Fällen und des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch bedarf in den Fällen II.2 e) und f) der Urteilsgründe (Taten 5 und 6) der Änderung dahin, dass der Angeklagte unter Wegfall der jeweiligen tateinheitlichen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen allein des sexuellen Missbrauchs eines Kindes (Tat 5) und des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (Tat 6) schuldig ist.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. Oktober 2021 zutreffend ausgeführt hat, ist (nur) insoweit die Strafverfolgung wegen des tateinheitlich hinzutretenden Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF verjährt (§ 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 StGB). Diese Taten fanden an nicht näher konkretisierten Tagen in einem einjährigen Zeitraum ab dem 31. Oktober 1998 statt, mithin nicht ausschließbar vor dem 1. April 1999. Für vor diesem Datum begangene Taten war hinsichtlich des Vergehens des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen beim Inkrafttreten von § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F. vom 27. Dezember 2003, wonach die Verjährung auch für Straftaten nach § 174 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs – inzwischen bis zur Vollendung des 30. Lebensjahrs – des Opfers ruht, Verjährung eingetreten (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2004 – 4 StR 165/04, BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 12 und vom 30. August 2017 – 4 StR 255/17 Rn. 4). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

2. Die Änderung des Schuldspruchs gefährdet den Strafausspruch nicht. Der Senat schließt aus, dass der Wegfall der tateinheitlichen Delikte in den Fällen II.2 e) und f) der Urteilsgründe (Taten 5 und 6) bei diesen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zu einer milderen Rechtsfolge geführt hätte. Denn auch verjährte Taten können bei der Strafbemessung berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. August 2020 – 4 StR 588/19 Rn. 3 und vom 22. Dezember 2011 – 4 StR 600/11 Rn. 3).

Quentin Maatsch Bartel Scheuß Sturm Vorinstanz: Landgericht Arnsberg, 15.04.2021 ‒ II-4 KLs-362 Js 104/20-23/20

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