• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

2 StR 474/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 474/18 BESCHLUSS vom 21. November 2018 in der Strafsache gegen wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:211118B2STR474.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. Mai 2018 wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 153.930 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „zweier Fälle des gemeinschaftlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion, jeweils in Tateinheit mit Diebstahl“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und ihm gegenüber die Einziehung von 153.930 Euro angeordnet. Der Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel führt zu einer Ergänzung der Entscheidungsformel, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung ist klarzustellen.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts verübte der Angeklagte die Sprengung der Geldautomaten und die daran sich anschließenden Bargelddiebstähle in den Fällen C. I. 5. und C. I. 10. der Urteilsgründe unter Beteiligung des gesondert Verfolgten G.

, der jeweils Mitverfügungsgewalt über die gesamte Tatbeute hatte.

b) Das Landgericht hat zutreffend § 73c Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) angewendet (Art. 316h Satz 1 EGStGB). Dass der Angeklagte nur als Gesamtschuldner mit seinem Mittäter haftet, bedarf jedoch, auch nach neuem Recht, der Kennzeichnung im Tenor (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 2 StR 245/18; BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, NStZ-RR 2018, 341). Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt (BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623 und 624/17, NStZ-RR 2018, 240 f.).

Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt.

2. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Franke Grube Appl Schmidt Zeng

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 2 StR 474/18

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 349 StPO
2 354 StPO
1 316 EGStGB
1 73 StGB
1 4 StPO
1 473 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 316 EGStGB
1 73 StGB
1 4 StPO
2 349 StPO
2 354 StPO
1 473 StPO

Original von 2 StR 474/18

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 2 StR 474/18

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum