Paragraphen in 2 StR 65/17
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 65/17 BESCHLUSS vom 4. Juli 2017 in der Strafsache gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. Juni 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger K. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Eine Entscheidung hinsichtlich eines Antrags des Angeklagten P. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen ist nicht veranlasst, weil im Schriftsatz seines Verteidigers vom 27. September 2016 lediglich angekündigt wird, einen möglichen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen.
Krehl Bartel Eschelbach Schmidt Zeng ECLI:DE:BGH:2017:040717B2STR65.17.0
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1 | 349 | StPO |
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