VII ZR 176/24
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 176/24 URTEIL in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
nein BGHR:
ja JNEU:
nein HGB § 87a Abs. 3, § 87c Abs. 2, Abs. 3, § 92 Abs. 2 a) Der Anspruch des Versicherungsvertreters auf Auskunft nach § 87c Abs. 3 HGB über eine Information, die nicht im Buchauszug enthalten ist, besteht neben dem Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB.
b) Der Anspruch des Versicherungsvertreters auf Auskunft darüber, welche ursprünglich von ihm an den Versicherer vermittelten Verträge nach der Beendigung des Versicherungsvertretervertrags in der Stornohaftungszeit durch die Kunden gekündigt oder in der Beitragszahlung eingeschränkt worden sind, bei denen der jeweilige Kunde im Anschluss an die Kündigung oder Beitragseinschränkung einen Ersatz- oder Ergänzungsvertrag über das gleiche versicherte Risiko oder Produkt bei den Gesellschaften der Versicherungsgruppe des Versicherers abgeschlossen hat, ist auf vom Versicherungsvertreter vermittelte Verträge beschränkt, bei denen der Versicherer Provisionsrückbelastungen oder Provisionskürzungen zu Lasten des Versicherungsvertreters vorgenommen hat.
BGH, Urteil vom 24. Juli 2025 - VII ZR 176/24 - OLG München LG München I ECLI:DE:BGH:2025:240725UVIIZR176.24.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Halfmeier sowie die Richterinnen Graßnack, Sacher und Dr. Hannamann für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Oktober 2024 unter Zurückweisung der weitergehenden Revision hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung (Ziffer I.2. des Tenors) teilweise und hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens insgesamt aufgehoben. Ziffer I.2. des Tenors und die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens werden insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen,
welche ursprünglich von dem Kläger an die Beklagte vermittelten Verträge nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages der Parteien in der Stornohaftungszeit durch die Kunden gekündigt oder in der Beitragszahlung eingeschränkt worden sind, bei denen der jeweilige Kunde im Anschluss an die Kündigung oder Beitragseinschränkung einen Ersatz- oder Ergänzungsvertrag über das gleiche versicherte Risiko oder Produkt bei den Gesellschaften der A.
-Versicherungsgruppe abgeschlossen hat. Diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung wird auf die vom Kläger vermittelten Verträge beschränkt, bei denen die Beklagte Provisionsrückbelastungen oder Provisionskürzungen zu Lasten des Klägers vorgenommen hat. Hierbei ist insbesondere Folgendes anzugeben:
a. Name und Anschrift des Kunden b. Art und Inhalt des Vertrages, der gekündigt oder in den Beiträgen reduziert wurde c. Versicherungsscheinnummer/Vertragsnummer des Vertrages,
der gekündigt oder in den Beiträgen reduziert wurde d. Datum der Wirksamkeit der Kündigung oder Beitragsreduzierung e. Im Falle der Beitragsreduzierung Höhe der Beitragsreduzierung Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger 4/9 und die Beklagte 5/9. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.
Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche aus einem beendeten Versicherungsvertretervertrag.
Die Beklagte vertreibt deutschlandweit Versicherungen. Der Kläger war vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. Juni 2020 als Versicherungsvertreter für sie tätig.
Der Kläger fordert im Rahmen einer Stufenklage zur Vorbereitung von Provisionsansprüchen auf der ersten Stufe neben der - im Revisionsverfahren nicht mehr streitigen - Erteilung eines Buchauszugs Auskunft darüber, welche ursprünglich von ihm an die Beklagte vermittelten Verträge nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages der Parteien durch die Kunden gekündigt oder in der Beitragszahlung eingeschränkt worden sind und bei denen der jeweilige Kunde im Anschluss an die Kündigung oder Beitragseinschränkung einen Ersatzoder Ergänzungsvertrag über das gleiche versicherte Risiko oder Produkt bei den Gesellschaften der A.
-Versicherungsgruppe abgeschlossen hat. Die Beklagte hat widerklagend beantragt, den Kläger zur Rückzahlung unverdienter Provisionsvorschüsse von 24.453,94 € nebst Zinsen zu verurteilen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Antrag auf Erteilung des Buchauszugs - unter Abweisung des weitergehenden Buchauszugsantrags teilweise stattgegeben und den Antrag auf Auskunft vollständig abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten hat das Berufungsgericht - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - das Teilurteil des Landgerichts insofern abgeändert, als es dem Antrag auf Erteilung des Buchauszugs in einem größeren Umfang und dem Auskunftsantrag weitgehend entsprochen hat. Hinsichtlich des Auskunftsantrags hat es die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, welche ursprünglich von dem Kläger an die Beklagte vermittelten Verträge nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages der Parteien in der Stornohaftungszeit durch die Kunden gekündigt oder in der Beitragszahlung eingeschränkt worden seien und bei denen der jeweilige Kunde im Anschluss an die Kündigung oder Beitragseinschränkung einen Ersatz- oder Ergänzungsvertrag über das gleiche versicherte Risiko oder Produkt bei den Gesellschaften der A.
Versicherungsgruppe abgeschlossen hat, und hierbei insbesondere Folgendes anzugeben:
a. Name und Anschrift des Kunden b. Art und Inhalt des Vertrages, der gekündigt oder in den Beiträgen reduziert wurde c. Versicherungsscheinnummer/Vertragsnummer des Vertrages, der gekündigt oder in den Beiträgen reduziert wurde d. Datum der Wirksamkeit der Kündigung oder Beitragsreduzierung e. Im Falle der Beitragsreduzierung Höhe der Beitragsreduzierung Das Berufungsgericht hat die Revision zugunsten der Beklagten insoweit zugelassen, als es der Berufung des Klägers in Bezug auf den Auskunftsanspruch stattgegeben hat.
Im Umfang der Zulassung erstrebt die Beklagte mit der Revision, das Berufungsurteil aufzuheben und insoweit die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe: 7 Die zulässige Revision der Beklagten hat nur zum Teil Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZVertriebsR 2025, 35 veröffentlicht ist, hat - soweit für die Revision von Interesse - zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt.
Die zulässige Auskunftsklage sei im tenorierten Umfang begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Auskunftsanspruch aus § 87c Abs. 3 HGB, der neben dem Buchauszugsanspruch gemäß § 87c Abs. 2 HGB bestehe.
Der Kläger begehre die Auskunft, um zu erkennen, ob die Beklagte den von ihm betreuten Versicherungsbestand auf neue Vermittler übertragen habe, die dann auf die Versicherungsnehmer zugegangen seien und sie zu einer sogenannten Umdeckung veranlasst hätten. Ein etwaig abgeschlossener Ersatzvertrag über dasselbe Risiko sei oft - und auch hier - das einzige objektive Indiz dafür, dass ein Fall unzulässiger Umdeckung vorliegen könne mit der Folge, dass der Provisionsanspruch des Klägers gemäß § 87a Abs. 3 HGB unberührt bliebe. Die Information über einen derartigen neuen Ersatzvertrag sei auch keine Angabe, die gemäß § 87c Abs. 2 HGB im Buchauszug über die vom Kläger vermittelten Verträge, für die er Provision erhalte, enthalten sei.
Zwar müsse in einem Prozess, in dem die Beklagte unter Berufung auf § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB von dem Kläger gezahlte Provisionen zurückfordere (wie hier mit der Widerklage), grundsätzlich die Beklagte darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass sie die Nichtausführung des alten, von dem Kläger vermittelten Vertrags nicht zu vertreten habe. Im Zweifel müsse also die Beklagte beweisen, dass sie nicht in einer von ihr zu vertretenden Weise die Umdeckung des Vertrags veranlasst oder sonst gefördert habe. Maßgeblich für § 87c Abs. 3 HGB sei aber nicht die prozessuale Verteilung der Darlegungslast im (Folge-)Prozess, sondern die materiell-rechtliche Wesentlichkeit der Information für den Provisionsanspruch. Für den Provisionsanspruch des Klägers sei eine von der Beklagten zu vertretende Umlenkung des Versicherungsnehmers auf einen neuen, den Kläger nicht mehr zur Provision berechtigenden Ersatzvertrag - und also auch bereits die Existenz eines derartigen Ersatzvertrags als wesentliches Indiz hierfür - von Bedeutung, weil sich die Beklagte dann schon deswegen nicht mehr auf § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB berufen könnte.
In zeitlicher Hinsicht sei die Auskunft auf im Stornohaftungszeitraum gekündigte oder in der Beitragszahlung eingeschränkte Verträge zu begrenzen. Nur für diese Zeit drohe dem Vertreter eine Haftung auf Rückzahlung nicht verdienter Provisionen, nur für diese Zeit müsse er sich also hiergegen gegebenenfalls mit dem Hinweis auf eine unzulässige Umdeckung verteidigen können.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass dem Kläger der Anspruch auf Auskunft nach § 87c Abs. 3 HGB über eine Information, die wie hier nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht im Buchauszug der Beklagten enthalten ist, neben dem Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB zusteht.
Nach § 87c Abs. 2 HGB i.V.m. § 92 Abs. 2 HGB kann der Versicherungsvertreter bei der Abrechnung durch den Unternehmer (§ 87c Abs. 1 HGB) einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach
§ 87 HGB i.V.m. § 92 Abs. 2 bis 4 HGB Provision gebührt. Nach § 87c Abs. 3 HGB i.V.m. § 92 Abs. 2 HGB kann der Versicherungsvertreter außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.
Der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs (§ 87c Abs. 2 HGB) und derjenige auf Auskunft (§ 87c Abs. 3 HGB) können, soweit sie auf unterschiedliche Informationen gerichtet sind, gemäß § 260 ZPO im Wege der objektiven Klagehäufung nebeneinander geltend gemacht werden. Ein dies einschränkendes Stufenverhältnis oder eine zwingende Rangfolge dergestalt, dass die Auskunft (§ 87c Abs. 3 HGB) erst nachrangig zum Buchauszug (§ 87c Abs. 2 HGB) beansprucht werden dürfte, ist - entgegen der Ansicht der Revision und eines Teils des Schrifttums (Oetker/Busche, HGB, 8. Aufl., § 87c Rn. 24; MünchKommHGB/Ströbl, 6. Aufl., § 87c Rn. 74; Stöber in Heymann, HGB, 3. Aufl., § 87c Rn. 32; Fröhlich in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, 3. Aufl., § 87c Rn. 77) - weder vom Wortlaut des Gesetzes vorgegeben noch nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 1/3856, S. 29) vorgesehen. Auch Sinn und Zweck dieser Ansprüche sprechen gegen ein Rangverhältnis. Beide dienen dazu, dem Handelsvertreter für die Geltendmachung seiner Ansprüche aus dem Handelsvertreterverhältnis, insbesondere für die Ansprüche auf Provision, Kenntnisse zu verschaffen, die aus eigenem Wissen nur der Unternehmer haben kann (BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10 Rn. 53, ZVertriebsR 2012, 110; Urteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99, MDR 2001, 823, juris Rn. 21). Der Handelsvertreter kann daher für Informationen, die sich nicht aus den Büchern des Unternehmers ergeben, den Auskunftsanspruch neben dem Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs geltend machen (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Juni 2023 - 16 U 355/20, ZVertriebsR 2024, 302, juris Rn. 365; OLG Köln, Urteil vom 23. Februar 1972 - 2 U 81/71, VersR 1972, 664 a.E.; Ebenroth/Boujong/Semmler, HGB, 5. Aufl., § 87c Rn. 11; Thume/
Rohrßen in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Auflage, § 87c Rn. 36).
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Kläger indes den Auskunftsanspruch nach § 87c Abs. 3 HGB zugesprochen, ohne die Auskunft auf von ihm vermittelte Verträge zu beschränken, bei denen die Beklagte Provisionsrückbelastungen oder Provisionskürzungen zu seinen Lasten vorgenommen hat. Im Umfang dieser Auskunftsbeschränkung ist die Revision begründet.
Die von der Beklagten nach der Entscheidung des Berufungsgerichts dem Kläger geschuldete Auskunft darüber, welche ursprünglich von ihm an die Beklagte vermittelten Verträge nach der Beendigung des Handelsvertretervertrags in der Stornohaftungszeit durch die Kunden gekündigt oder in der Beitragszahlung eingeschränkt worden sind, bei denen der jeweilige Kunde im Anschluss an die Kündigung oder Beitragseinschränkung einen Ersatz- oder Ergänzungsvertrag über das gleiche versicherte Risiko oder Produkt bei den Gesellschaften der Versicherungsgruppe der Beklagten abgeschlossen hat, ist für den Provisionsanspruch des Klägers wesentlich im Sinne von § 87c Abs. 3 HGB nur dann, wenn die Beklagte bei diesen vom Kläger vermittelten Verträgen Provisionsrückbelastungen oder Provisionskürzungen zu seinen Lasten vorgenommen hat.
a) Der Auskunftsanspruch nach § 87c Abs. 3 HGB dient - ebenso wie der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB - als Kontrollrecht des Handelsvertreters dazu, ihm für die Geltendmachung seiner Ansprüche aus dem Handelsvertreterverhältnis, insbesondere für die Ansprüche auf Provision, Kenntnisse zu verschaffen, die aus eigenem Wissen nur der Unternehmer haben kann. Der Handelsvertreter kann gemäß § 87c Abs. 3 HGB Auskunft über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind. Welche Angaben zu den vermittelten Geschäften für die Provision des Handelsvertreters im Einzelfall von Bedeutung sind, hängt von der zwischen ihm und dem Unternehmer geltenden Provisionsregelung ab. Diese ergibt sich in erster Linie aus der zwischen ihnen getroffenen Provisionsvereinbarung und aus den zwingenden gesetzlichen Regelungen, § 87a Abs. 2 bis 4 HGB, sowie, soweit eine besondere Vereinbarung nicht getroffen wurde, aus den dispositiven gesetzlichen Vorschriften, §§ 92, 87, 87a Abs. 1 HGB (vgl. zum Buchauszug BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 - VII ZR 145/23 Rn. 14, ZVertriebsR 2024, 378; Urteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99, MDR 2001, 823, juris Rn. 18).
Wie der Buchauszug soll es auch der Auskunftsanspruch nach § 87c Abs. 3 HGB dem Handelsvertreter ermöglichen, sich über seine Provisionsansprüche Klarheit zu verschaffen und die ihm vom Unternehmer erteilten oder noch zu erteilenden Provisionsabrechnungen zu überprüfen (vgl. zum Buchauszug BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 - VII ZR 145/23 Rn. 15, ZVertriebsR 2024, 378; Urteil vom 3. August 2017 - VII ZR 32/17 Rn. 21, ZVertriebsR 2017, 298; Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10 Rn. 53, ZVertriebsR 2012, 110; Urteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99, MDR 2001, 823, juris Rn. 18). Dabei darf die Erteilung der Auskunft wie auch die Erteilung des Buchauszugs keine Vorwegnahme der Entscheidung über die Provisionspflicht enthalten, vielmehr dürfen nur diejenigen Umstände unberücksichtigt bleiben, die zweifelsfrei die Provisionspflicht nicht berühren (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 - VII ZR 145/23 Rn. 15, ZVertriebsR 2024, 378; Beschluss vom 11. Mai 2016 - VII ZR 64/15 Rn. 29, ZVertriebsR 2016, 242; Urteil vom 23. Februar 1989 - I ZR 203/87, NJW-RR 1989, 738, juris Rn. 14).
b) Hieran gemessen steht dem Kläger der Auskunftsanspruch nur mit der tenorierten Einschränkung zu.
aa) Der Kläger möchte mit der erstrebten Auskunft über etwaige Ersatzoder Ergänzungsverträge, die das gleiche Risiko abdecken oder sich auf das gleiche Produkt beziehen wie die von ihm vermittelten vorangegangenen Verträge, erkennen, ob ein Fall unzulässiger Umdeckung vorliegt mit der Folge, dass sein Provisionsanspruch gemäß § 87a Abs. 3 HGB unberührt bliebe. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass ein Ersatzvertrag über das gleiche Risiko oft - und auch hier - das einzige objektive Indiz dafür sei, dass ein Fall unzulässiger Umdeckung vorliegen könnte (so auch OLG Hamm, Urteil vom 14. Mai 2018 - 18 U 85/17, ZVertriebsR 2018, 375, juris Rn. 161). Diese Annahme ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
Die erstrebte und vom Berufungsgericht beschränkt auf die Stornohaftungszeit zugesprochene Auskunft berührt den Provisionsanspruch des Klägers aber nur, soweit die Beklagte bei den vom Kläger vermittelten Verträgen Provisionsrückbelastungen oder Provisionskürzungen zu seinen Lasten vorgenommen hat. Nur dann besteht der angeführte Prüfbedarf des Klägers.
Demgegenüber ist für den Auskunftsanspruch nach § 87c Abs. 3 HGB unerheblich, ob Provisionsrückbelastungen oder Provisionskürzungen zu Recht oder zu Unrecht erfolgt sind. Dies bestimmt sich nach der rechtlichen Prüfung des Einzelfalls, insbesondere nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 87, 87a und 92 HGB unter Berücksichtigung der Provisionsvereinbarung. Besondere Bedeutung wird dabei im Regelfall der Vorschrift des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB zukommen, nach welcher der Provisionsanspruch im Falle der Nichtausführung eines vermittelten Geschäfts entfällt, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Umstände, die zweifelsfrei die Provisionspflicht nicht berühren, sind nicht Gegenstand der erstrebten Auskunft.
bb) Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für den Auskunftsanspruch nach § 87c Abs. 3 HGB auf die Frage, wer bei der Geltendmachung von Provisionsrückforderungen die Darlegungs- und Beweislast für welche Umstände trägt, nicht an. Der in § 87c Abs. 3 HGB gesetzlich geregelte Auskunftsanspruch besteht unabhängig davon, ob die Provisionsansprüche oder Provisionsrückforderungsansprüche, auf die er sich bezieht, Gegenstand eines Rechtsstreits sind. Der Handelsvertreter ist auch nicht gehalten, konkret diejenigen Verträge zu benennen, zu denen er ergänzende Auskünfte fordert. Denn er kann in der Regel nicht wissen, für welche beendeten Verträge nach seinem Ausscheiden neue oder ergänzende Verträge über das gleiche Risiko geschlossen wurden. Ebenso wenig ist dem Handelsvertreter zuzumuten, die Versicherungsnehmer stornierter Verträge, die sich aus dem ihm erteilten Buchauszug ergeben, zu kontaktieren, zu befragen und gegebenenfalls als Zeugen zu benennen.
III.
Das Urteil des Berufungsgerichts ist daher nach § 562 Abs. 1 ZPO im tenorierten Umfang aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da nach dem festgestellten Sachverhältnis die Sache zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO.
Danach ist die Verurteilung der Beklagten zur Auskunft auf vom Kläger vermittelte Verträge zu beschränken, bei denen die Beklagte Provisionsbelastungen oder Provisionskürzungen zu Lasten des Klägers vorgenommen hat.
IV.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Pamp Sacher Halfmeier Graßnack Hannamann Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 24.05.2022 - 33 O 3122/21 (2) OLG München, Entscheidung vom 24.10.2024 - 23 U 3874/22 - Verkündet am: 24. Juli 2025 Olovcic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle