Paragraphen in 5 StR 338/20
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 338/20 BESCHLUSS vom 29. September 2020 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:290920B5STR338.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Februar 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat die Beweisbehauptung fehlender Blutspuren des Angeklagten am Slip der Geschädigten als erwiesen behandelt und sich dazu in den Urteilsgründen nicht in Widerspruch gesetzt.
Die Erörterung dieses Umstandes in dem sorgfältig abgefassten Urteil ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Gericke Berger Mosbacher Köhler von Häfen Vorinstanz: Berlin, LG, 25.02.2020 - 284 Js 4053/18 516 KLs 3/19
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1 | 349 | StPO |
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