Paragraphen in 9 W (pat) 3/15
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 3/15
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … (hier: Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe) …
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. Juli 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Geier beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
BPatG 152 08.05 Gründe I.
Der Anmelder und Antragsteller hat am 9. Mai 2010 eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"…" eingereicht und hierin Verfahrenskostenhilfe beantragt. Mit Bescheid vom 26. Juni 2013 hat ihm die Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) mitgeteilt, dass dem Anmeldungsgegenstand die technische Brauchbarkeit fehle, ohne die keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents bestehe.
Hierzu hat der Anmelder Stellungnahmen vom 9. und 11. Juli 2013 eingereicht. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 hat die Patentabteilung den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe unter Bezugnahme auf die Gründe des vorangegangenen Bescheides vom 26. Juni 2013, die durch die Stellungnahmen des Anmelders nicht entkräftet worden seien, zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Anmelder lt. der Notiz über Versanddetails in der elektronischen Amtsakte am 6. Dezember 2013 per Übergabe-Einschreiben mit der Nummer RG897350525DE110 zugesandt worden; ein Übergabeschein liegt dem DPMA nicht vor. Am 21. Juni 2014 ist ein Schreiben des Anmelders vom 16. Juni 2014 mit der Überschrift „erneut BESCHWERDE“ im DPMA eingegangen, in welchem er ausgeführt hat, dass auf den Bescheid vom August 2013 sein „Widerspruch=Beschwerde“ an das Amt gegangen sei. Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 hat die Prüfungsstelle 13 ihm mitgeteilt, dass der Zurückweisungsbeschluss vom 15. Dezember 2013 rechtskräftig geworden sei, weil er nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde eingelegt habe. Hierauf hat der Anmelder mit Schreiben vom 22. August 2014, eingegangen am 25. August 2014, geantwortet, er habe bereits mit Schreiben vom 9. Juli 2013 Beschwerde eingelegt. Den Beschluss vom 5. Dezember 2013 habe er „erst nach vielen Monaten auf den Tisch bekommen“. Das DPMA habe aber nicht auf seine vorangegangene „Beschwerde“ gegen den Zurückweisungsbescheid geantwortet, sondern „nur das vorher irriger Weise von ihr Vorgetragene stereotyp wiederholt“; die ursprüngliche Beschwerde lege er diesem Schriftsatz bei. Erst am 16. Juni 2014 habe er „die Beschwerde gerafft“ und vom DPMA die Antwort bekommen, dass sie „nun zu spät gekommen sei“.
Mit Schriftsatz vom 28. September 2016 hat der Senat unter anderem darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestünden, weil der Beschwerdeschriftsatz des Anmelders verspätet sei, und dem Anmelder Gelegenheit zur Stellungnahme mit einer Frist von einem Monat gegeben. Seitdem ist keine weitere Erklärung des Anmelders zur Akte gelangt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft, aber nicht zulässig.
Dies liegt nicht darin begründet, dass der Anmelder keine Beschwerdegebühr eingezahlt hat. Denn die Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbeschluss in Verfahrenskostenhilfesachen ist gebührenfrei.
Jedoch scheitert die Zulässigkeit an der rechtzeitigen Einlegung der Beschwerde. Diese hätte innerhalb eines Monats seit Eingang des Amtsbeschlusses beim Anmelder im Deutschen Patent- und Markenamt eingehen müssen, wie es der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen ist.
Laut den Unterlagen des DPMA ist der Beschluss am 6. Dezember 2013 an den Beschwerdeführer mit der Einschreibnummer RG897350525DE110 versandt worden und gilt gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 Verwaltungszustellungsgesetz grundsätzlich innerhalb von drei Tagen als zugestellt, nachdem er auch nicht als unzustellbar an das DPMA zurückgelangt ist. Unter diesen Umständen wird der Zugang im vorliegenden Fall spätestens am 9. Dezember beim Empfänger vermutet, so dass eine Beschwerde bis zum 9. Januar 2014 beim DPMA hätte eingehen müssen. Der Empfänger eines Beschlusses kann sich allerdings gegen die Zustellungsvermutung der genannten Vorschrift wenden, wenn er den Zugangstag glaubhaft und substantiiert bestreitet, also einen von der gesetzlichen Zustellungsvermutung abweichenden Geschehensablauf darlegt, wobei ein bloßes Bestreiten nicht ausreicht (vgl. BPatG in PMZ 2005, 206 (207); Schell in: Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, § 127 Rdn.78; Engels in: Busse, PatG., 8. Aufl. 2016, § 127 Rdn. 43 m. w. N.). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, der Beschluss sei Monate später bei ihm „auf den Tisch gekommen“. Selbst wenn damit gemeint sein sollte, dass er dann erst ihm zugegangen sei, so wäre eine solche Einlassung viel zu pauschal. Ein substantiiertes Bestreiten setzt ein konkretes festes Datum voraus oder doch wenigstens einen eng begrenzten Zeitraum. Wäre hier wirklich eine monatelange Verzögerung eingetreten, wäre es auch geboten, dies dem DPMA als Versender mitzuteilen. Denn an die Substantiierungspflicht sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je später der behauptete Eingang beim Empfänger zurückliegt (vgl. BPatG Az. 10 W (pat) 74/00), weil der behördliche Nachweis des Zugangs eines vor mehreren Monaten abgesandten Einschreibens kaum noch gelingen kann, nachdem die Post derartige Unterlagen über die Auslieferung eines Einschreibens nicht über einen so langen Zeitraum aufhebt. Die Einlassung des Beschwerdeführers ist daher unsubstantiiert und damit nicht geeignet, die Zustellungsvermutung in Zweifel zu ziehen.
Offenbar hat der Anmelder geglaubt, der Bescheid vom 26. Juni 2013 sei ein beschwerdefähiger Beschluss gewesen, weil er seine Stellungnahme mit „Beschwerde“ betitelt hat. Das entbindet ihn aber nicht von seiner Verpflichtung,
auf den Beschluss vom 5. Dezember 2013, der dem Anmelder nach seinem eigenen Vortrag zugegangen ist, gemäß der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung fristgemäß Beschwerde einzulegen, falls er den Beschluss anfechten wollte.
Nachdem seine Beschwerde erst am 21. Juni 2014 eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer die Monatsfrist deutlich überschritten. Eine nicht fristgerechte Beschwerde ist aber unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Im Übrigen hat der Anmelder auf den Hinweis des DPMA vom 9. Juli 2014 seine erneut erhobene Beschwerde mit Schriftsatz vom 22. August 2014, eingegangen am 25. August 2014 erhoben, was auch außerhalb der für die Beschwerdeerhebung geltenden Monatsfrist liegt.
Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Hilber Paetzold Dr. Baumgart Dr. Geier Ko
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