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27 W (pat) 26/13

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 26/13

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 006 797.2 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. September 2013 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Kopacek beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 152 08.05 Gründe I.

Das als Wortmarke angemeldete Zeichen Staffer hat die Markenstelle mit dem angegriffenen Beschluss für die Waren und Dienstleistungen

9: Software; Datenträger;

41: Durchführung von Software-Schulungen, insbesondere technische und methodische Schulungen zur Anwendung von Projektmanagement-Software;

42: Erstellen von Computer-Software, insbesondere Projektmanagement-, Terminplanungs- und Zeichenerfassungs-Software sowie Software für die Ressourcen-, Zeit- und Kostenplanung; Beratungsdienstleistungen im Bereich Hard- und Software, insbesondere für Projektmanagement-Software; Softwareinstallation; Softwarepflege; Service und Wartung von Datenverarbeitungsprogrammen und Software zurückgewiesen.

Das ist damit begründet, „Staffer“ verstehe das Publikum als Ausdruck für die Mitarbeiter eines Unternehmens. „Staffer“ stamme zwar aus der englischen Sprache, sei jedoch durch den Begriff „Staff“ für „Mitarbeiter, Personal“ im Inland bekannt. Auch wer den Begriff „Staffer“ nicht kenne, könne ihn sich aus „Staff“ ohne weiteres herleiten. Eine gewisse Unschärfe des angemeldeten Begriffs könne keine Schutzfähigkeit begründen. Eine Angabe „für Mitarbeiter“ sei durchaus sinnvoll, um einen Gegensatz zu Produkten für Außenstehende oder Kunden zu schaffen. Die Begriffe „Staffer“ und „Staff“ würden auch bereits im vorgenannten Sinne verwendet.

Ergänzend hat die Markenstelle darauf verwiesen, dass auch die Anmeldungen „Staff only“, „world of staff“, „STAFF SOLUTIONS“ und „STAFF BOARDING“ zurückgewiesen worden seien. Die Markenstelle hat neben englischsprachigen Verwendungen einen Dudenbeleg aus dem Jahr 2001 recherchiert, wonach „staffen“ ein Begriff der Agenturszene sei, der das Zusammenstellen eines Teams bezeichne. Für ein Projekt geeignetes Personal werde „gestafft“.

Gegen die Schutzversagung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Amtsverfahren vertritt sie die Auffassung, die angemeldete Bezeichnung sei für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig und nicht beschreibend. Das beteiligte Publikum sehe in dem Zeichen „Staffer“ lediglich einen Phantasiebegriff. Eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setze voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen der Marke und den beanspruchten Waren und Dienstleitungen herstellten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zwar würden deutsche Verkehrskreise „Staff“ als „Personal“ oder „Mitarbeiter“ kennen. Dennoch verstünden sie „Staffer“ nicht, weil diese englische Bezeichnung nicht zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehöre, die von deutschen Durchschnittsverbrauchern sofort und ohne weiteres erkannt werde. Auch ein unmittelbar beschreibender Bezug sei nicht gegeben, weil der deutsche Durchschnittsverbraucher „Staffer“ für eine Phantasiebezeichnung halte, die möglicherweise zwar einen Bezug auf den Begriff „Staff“ habe. Einen Hinweis auf eine Eigenschaft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, insbesondere auf das Erstellen von Computer-Software oder Durchführung von Softwareschulungen, sehe der Durchschnittsverbraucher jedoch nicht.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle insoweit aufzuheben, als er dem angemeldeten Zeichen den Schutz versagt.

II.

Die zulässige Beschwerde, über die nachdem die Anmelderin keine mündliche Verhandlung beantragt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich erachtet, ohne eine solche entschieden werden kann, hat in der Sache keinen Erfolg.

Einer Registrierung der als Marke angemeldeten Wortfolge steht für die noch strittigen Waren und Dienstleistungen jedenfalls das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Diese Vorschrift verbietet es, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Art oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, unabhängig davon, ob und inwieweit sie bereits bekannt sind oder verwendet werden (vgl. Ströbele; FS für Ullmann, S. 425, 428). Der Ausschluss solcher zur Beschreibung geeigneter Zeichen oder Angaben dient dazu, dass sie jedermann frei verwenden kann. Es ist daher nicht erlaubt, solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorzubehalten (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25 - Windsurfing Chiemsee; GRUR Int. 2003, 632, Rn. 73 - Linde).

Zwar trägt die Anmelderin korrekt vor, dass der Schutz einer fremdsprachigen Wortmarke nur dann versagt werden darf, wenn die beteiligten inländischen Verkehrskreise die Bedeutung dieses Wortes erkennen. Dabei ist es jedoch ausreichend, wenn die beteiligten Fachkreise in der Lage sind, die Bedeutung des Wortes zu verstehen (Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl. § 8 Rn. 129). Dies ist vorliegend der Fall: Die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen richten sich auch an Menschen, die Personal auswählen und Projektteams zusammenstellen bzw. dazu Schulungen durchführen oder besuchen, dabei elektronische Hilfsmittel benutzen oder dafür entwickeln, pflegen und bereitstellen. Die insoweit Angesprochenen weisen in der Regel sehr gute Englischkenntnisse auf und kennen den Fachbegriff „Staffer“.

Damit ist ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2. Nr. 2 MarkenG gegeben, so dass dahinstehen kann, ob „Staffer“ Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist, wovon aber aufgrund des zumindest für Fachkreise erkennbar beschreibenden Sinngehalts ebenfalls anzugehen ist.

Dr. Albrecht Kruppa Kopacek Hu

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