Paragraphen in XI ZR 171/21
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1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 171/21 BESCHLUSS vom 12. April 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:120422BXIZR171.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2022 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grüneberg als Vorsitzenden, den Richter Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 27. April 2021 (XI ZR 490/20, juris). Die Parteien haben einen Darlehensvertrag über einen Gesamtkreditbetrag von mehr als 75.000 € geschlossen, auf den die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates nach deren Art. 2 Abs. 2 Buchst. c keine Anwendung findet. Unionsrechtliche Fragen, die durch ein Vorabentscheidungsersuchen zu klären wären, stellen sich nicht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 125.000 €.
Grüneberg Matthias Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.09.2019 - 12 O 277/19 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.02.2021 - 6 U 575/19 - Menges
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